Straßenbaurecht - Teilweise Privatisierung von Bundesfernstraßen

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
18 Ondersteunend 18 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

18 Ondersteunend 18 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:13

Pet 1-18-12-911-000331Straßenbaurecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, Bundesfernstraßen zu privatisieren.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Sie wurde von 18 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 43 Diskussionsbeiträge
ein. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle Aspekte gesondert
eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, durch die
Veräußerung von Straßen flössen dem Bundeshaushalt zusätzliche Mittel zu. Der
Bund würde entlastet, die Finanzierung obliege dann Privaten. Den Betreibern sollten
Auflagen gemacht werden, um Sicherheit und Befahrbarkeit der Straßen zu
garantieren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss stellt fest, Bundesautobahnen und Bundesstraßen stehen im
Eigentum des Bundes. Um den Gebrauch grundsätzlich jedermann zu ermöglichen,
sind sie öffentlich gewidmet.
Den verfassungsrechtlichen Maßstab hinsichtlich der Zulässigkeit der Privatisierung
von Bundesfernstraßen bildet Art. 90 Grundgesetz (GG). Nach Absatz 2 verwalten
die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften

die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag
des Bundes.
Die Forderung hat eine sogenannte materielle Privatisierung
(Aufgabenprivatisierung) zum Gegenstand; sie stellt die weitestgehende Form der
Privatisierung dar. Hierbei gibt der Staat Aufgaben insgesamt an
Privatrechtssubjekte ab. Die Erfüllungszuständigkeit läge dann ausschließlich in
privater Hand. Nach Einschätzung des Ausschusses würde eine flächendeckende
materielle Privatisierung der Bundesauftragsverwaltung Art. 90 Abs. 2 GG die
Grundlage entziehen. Der Ausschuss ist der Ansicht, der Staat darf sich von seiner
Erfüllungsverantwortung nicht lösen. Eine vollständige Verlagerung von Planung,
Bau, Finanzierung und Betrieb des Bundesfernstraßennetzes und der damit
verbundenen Verantwortung auf Private erscheint deshalb verfassungswidrig.
Bei einer formellen Privatisierung nimmt ein Verwaltungsträger die ihm obliegende
öffentlich-rechtliche Aufgabe in privatrechtlicher Form war, etwa durch Schaffung
verselbständigter Eigengesellschaften, die sich ausschließlich in staatlicher Hand
befinden. Die jeweilige Aufgabe wird weiterhin vom Staat erfüllt, jedoch in
privatrechtlicher Organisationsform. Nach Einschätzung des Ausschusses würde
diese Variante im Ergebnis gerade nicht zu der vom Petenten erwarteten finanziellen
und verantwortlichkeitsbezogenen Entlastung führen, sondern vorrangig
Verwaltungsstrukturen verschieben. Gegen die formelle Privatisierung spricht
überdies der Wortlaut des Grundgesetzes (Art. 90 Abs. 2, 87 Abs. 1 GG).
Aus Sicht des Petitionsausschusses im Grunde unbedenklich ist die
Erscheinungsform der sogenannten funktionalen Privatisierung.
Aufgabenzuständigkeit und -verantwortung verbleibt dabei beim Träger der
öffentlichen Verwaltung. Planung, Vollzug oder Finanzierung der Aufgabe werden
ganz oder zum Teil auf Private übertragen. Verantwortlich bleibt aber die zuständige
Behörde. Ein Beispiel funktionaler Privatisierung ist die Öffentlich-Private
Partnerschaft (ÖPP). Der ÖPP-Auftragnehmer wird für einen festgelegten Zeitraum
mit Bau, Betrieb und Unterhalt der Straße beauftragt, hat die Leistungserbringung zu
finanzieren und erhält eine Vergütung vom Staat. Hierbei wird jedoch weder
Eigentum auf Auftragnehmer übertragen, noch nehmen diese hoheitliche Befugnisse
der Straßensicherheit wahr. ÖPP-Projekte im Bundesfernstraßenbereich sind keine
Finanzierungsalternative, sondern eine alternative Form staatlicher
Leistungsbeschaffung. Der Ausschuss kommt zu dem Ergebnis, ein
flächendeckender Einsatz ist auch für diese Ausprägung von Privatisierungen nicht

denkbar. Die Projekte sind auf finanzielle Mittel von Seiten des Staates in Form einer
Vergütung angewiesen. Für jedes ÖPP-Projekt muss eine einzelfallbezogene
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
durchgeführt werden. Ein flächendeckender Einsatz dürfte zu dem Gebot
wirtschaftlichen Verwaltungshandelns (Art. 114 Abs. 2 GG, § 7 BHO) im Widerspruch
stehen.
Nach den vorangegangenen Ausführungen vermag der Ausschuss das Anliegen der
Petition angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage nicht zu unterstützen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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