Région: Allemagne

Straßenpersonenverkehr - Aufhebung der Ausnahmeregelung zur Fahrerkartennutzung in Linienbussen bei einer Strecke bis zu 50 km

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
69 Soutien 69 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

69 Soutien 69 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

  1. Lancé 2014
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2016 à 03:23

Pet 1-18-12-9204-012017



Straßenpersonenverkehr



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Die Petition

1. der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale

Infrastruktur – als Material zu überweisen, soweit es um die flächendeckende

Einführung digitaler Kontrollgeräte geht,

2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung



Mit der Petition wird vorgeschlagen, alle Busse mit digitalen Kontrollgeräten

auszustatten und die Fahrer zu verpflichten, während der Lenktätigkeit ihre

Fahrerkarte zu stecken.

Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages

veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 69 Mitzeichnungen und fünf

Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden

Aspekt gesondert eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, in der aktuellen

Debatte über Fernlinienbusse werde oft darauf hingewiesen, dass Busfahrer nicht

ausgeruht seien. Tatsächlich könne es sein, dass ein Busfahrer an zwei Tagen auf

einem Linienbus fahre und er dabei seine Fahrerkarte nicht zu stecken brauche.

Fahre er am darauffolgenden Tag einen Fernbus, weise seine Fahrerkarte

unzutreffenderweise eine ausreichende Ruhezeit auf. Um einen Missbrauch der

Sozialvorschriften zu vermeiden und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, sollten

daher auch Busse zur Fahrgastbeförderung mit digitalen Kontrollgeräten für die

Nutzung der Fahrerkarte ausgerüstet werden. Darüber hinaus sollten im Frontbereich

der Busse drei farbige LED-Leuchten für mehr Sicherheit montiert werden. Mit einer

grünen Leuchte solle gezeigt werden, dass die Arbeitszeit/Lenkzeit des Fahrers in

Ordnung sei, mit gelb leuchtenden, dass der Fahrer nach eine Warnung des digitalen

Kontrollgerätes innerhalb der nächsten Viertelstunde seine vorgeschriebene Pause



zu machen habe und ein rotes Licht solle schließlich anzeigen, dass der Fahrer seine

Lenkzeit überschritten habe. Entsprechend sollten diese drei farbigen Außenleuchten

an allen gewerblichen Fahrzeugen auch an Front und Heck angebracht werden, so

dass schnelle Kontrollen der Lenkzeiten möglich wären.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass Fahrer von Fahrzeugen zur

Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers Lenkzeiten,

Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach den Bestimmungen der Artikel 5 bis 9

der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten müssen, sofern sie nicht im

Linienverkehr bis 50 km Linienlänge verwendet werden. Für die Aufzeichnung der

genannten Zeiten sind Kontrollgeräte nach Anhang I (analoge Kontrollgeräte) oder

Anhang I B (digitale Kontrollgeräte) der Verordnung (EWG) 3821/85 zu verwenden.

Wenn ein Fahrer ein Fahrzeug lenken will, das mit einem digitalen Kontrollgerät

ausgestattet ist, muss er im Besitz einer auf ihn ausgestellten Fahrerkarte sein und

diese vorschriftsmäßig benutzen. Fahrer, die Fahrzeuge fahren, die mit einem

analogen Kontrollgerät ausgestattet sind, müssen zur Aufzeichnung ihrer Lenk- und

Ruhezeiten Schaublätter („Tachoscheiben") benutzen und diese bei Kontrollen für

die vorausgegangenen 28 Tage vorlegen. Da ein Abgleich beider Systeme nicht

stattfindet, ist das Problem einer Überschreitung der Ruhezeiten aus Sicht des

Ausschusses daher durchaus möglich.

Im Linienverkehr bis 50 km verwendete Fahrzeuge sind häufig bereits vom Hersteller

mit einem Kontrollgerät nach Anhang I oder Anhang I B der Verordnung (EWG)

Nr. 3821/85 ausgerüstet. In diesen Fällen hat der Fahrer auch bei einem solchen

Fahrzeug die Einhaltung seiner Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen

mittels Schaublättern oder Fahrerkarte aufzuzeichnen und bei Kontrollen

nachzuweisen.

Im Übrigen müssen Fahrer nach § 20 Fahrpersonalverordnung bei einer Kontrolle für

den Zeitraum der vorangegangenen 28 Tage Nachweise über die Tage vorlegen, an

denen sie erkrankt waren, sich im Urlaub befanden, aus anderen Gründen kein



Fahrzeug gelenkt oder ein Fahrzeug gelenkt haben, bei dem eine Nachweispflicht

nicht besteht. Insofern ist diesem mit der Petition vorgetragenem Anliegen bereits

entsprochen worden.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) teilte dem

Ausschuss mit, dass es mit Ausnahme weniger theoretischer Einzelfälle

ausgeschlossen ist, dass ein Fahrer unter der Woche einen Linienbus lenkt, ohne

seine Fahrtätigkeit in irgendeiner Art aufzeichnen zu müssen, und am Wochenende

einen Fernverkehrsbus fährt, obwohl er stattdessen eine Ruhezeit einlegen müsste.

Zum weiteren Vorschlag, zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten durch Fahrgäste

bzw. durch Kontrollpersonal, von außen sowohl im Innenraum als auch an Front und

Heck des Fahrzeugs farbige Leuchten anzubringen, stellt der Ausschuss Folgendes

fest:

Die Anbauvorschriften zur Fahrzeugbeleuchtung werden international harmonisiert in

Genf erarbeitet und sind in der UN-Regelung Nr. 48 zu finden. Diese werden von der

Europäischen Kommission übernommen und müssen von allen EU-Mitgliedstaaten

angewandt werden. Demzufolge ist ein deutscher Alleingang bei lichttechnischen

Fahrzeugvorschriften nicht möglich. Einem einheitlichen Erscheinungsbild wird dabei

eine hohe Bedeutung beigemessen. Demnach wurde grundsätzlich festgelegt, dass

in der Regel weiß nach vorne, gelb zur Seite und rot nach hinten ausgestrahlt wird.

Zur nachträglichen Ausrüstung mit lichttechnischen Einrichtungen an Fahrzeugen

enthält die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die rechtlichen

Grundlagen in § 49a und § 30. Danach dürfen nur bauartgenehmigte Leuchten

angebaut werden und die Innenbeleuchtung darf die Sicht des Fahrzeugführers wie

auch die Sicht auf die Instrumente nicht beeinträchtigen. Sie ist so anzuordnen, dass

kein direktes Licht nach außen dringen kann. Dringt trotzdem Licht nach außen,

dürfen die vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen und der

Begegnungsverkehr nicht beeinträchtigt werden. Auf keinen Fall darf weißes Licht

nach hinten abgestrahlt werden.

Vor diesem Hintergrund und um mögliche Verwechslungen mit anderen Lichtzeichen

im Straßenverkehr in jedem Falle zu vermeiden, ist die vorgeschlagene

Kontrollvorrichtung außen am Fahrzeug nach Einschätzung des

Petitionsausschusses nicht geeignet, die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen.

Auch eine im Inneren des Fahrzeugs angebrachte Vorrichtung erscheint dem

Ausschusses nicht sinnvoll, da dem Fahrer bereits jetzt durch das digitale



Kontrollgerät mit einem akustischen oder optischen Hinweis signalisiert wird, dass es

Zeit zur Einlegung einer Fahrtunterbrechung oder einer Ruhezeit ist.

Bei beiden Vorschlägen ergeben sich außerdem weitere Fragen: Zum einen ließe

sich kaum begründen, warum Leuchten zur Überwachung von Lenk- und Ruhezeiten

sinnvoll sein sollen. Es ist auch nicht sicher, ob sie bei verschiedenen

Lichtverhältnissen effektiv wirken. Zum anderen ist nicht absehbar, welche

Auswirkungen das Aufleuchten der gelben oder roten Leuchten im Hinblick auf

Handlungspflichten (von Passagieren und anderen Verkehrsteilnehmern),

Haftungsfragen, grenzüberschreitenden Verkehr etc. hat.

Abschließend stellt der Ausschuss fest, dass durch die derzeit verwendeten

Kontrollgeräte nicht nur eine im konkreten Moment begangene Verletzung der Lenk-

und Ruhezeiten angezeigt wird. Sie ermöglichen auch, die Einhaltung der Lenk- und

Ruhezeiten für die vorangegangenen 28 Tage zu kontrollieren und ggf. festgestellte

Verstöße gerichtsfest zu ahnden. Da jedoch ein Abgleich der analogen und digitalen

Kontrollsysteme nicht stattfindet, ist das Problem einer Überschreitung der

Ruhezeiten aus Sicht des Ausschusses durchaus möglich.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss daher, die Petition der

Bundesregierung – dem BMVI – als Material zu überweisen, soweit es um die

flächendeckende Einführung digitaler Kontrollgeräte geht, und das Petitionsverfahren

im Übrigen abzuschließen.

Begründung (PDF)


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