Straßenpersonenverkehr - Ausdehnung der Bestimmungen des PBefG auf Mitfahrzentralen und Fahrdienste bei Anforderung per App

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
48 Unterstützende 48 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

48 Unterstützende 48 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

26.02.2016, 03:25

Pet 1-18-12-9204-012205

Straßenpersonenverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert, dass Mitfahrzentralen und Fahrdienste, die über eine
Smartphone-App gerufen werden können, vom Anwendungsbereich des
Personenbeförderungsgesetzes erfasst werden sollen.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 48 Mitzeichnungen und
26 Diskussionsbeiträgen vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle
der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Rahmen von
Mitfahrzentralen und anderen Mitfahrmöglichkeiten durchgeführten Beförderungen
von Personen nicht den Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
entsprächen, wodurch die hier tätigen Unternehmen in den wirtschaftlichen Ruin
getrieben würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss weist darauf hin, dass gemäß dem PBefG entgeltliche und
geschäftsmäßige Beförderungen von Personen grundsätzlich genehmigungspflichtig
sind. Darunter fallen auch Fahrdienste, die über eine Applikation – App – mittels
eines Mobiltelefons angefordert werden können.

Der Umstand, dass es Anbieter solcher Fahrdienste gibt, die sich im Widerspruch zu
den Regelungen des PBefG verhalten und sich somit nicht innerhalb der
Rechtsordnung bewegen, stellt ein Problem des Vollzugs und der Überwachung des
Gesetzes dar. Der Vollzug und die Überwachung sind gemäß Artikel 83 und 84 des
Grundgesetzes Aufgabe der Länder. Vor diesem Hintergrund wird darauf
hingewiesen, dass beispielweise in Berlin und Hamburg entsprechende
Untersagungsverfügungen gegen solche Unternehmen ergangen und gerichtlich
bestätigt worden sind.
Davon abzugrenzen sind solche Beförderungen mit Pkw, bei denen das
Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Diese als private
Mitfahrgelegenheit durchgeführten Beförderungen fallen gemäß § 1 Absatz 2 PBefG
nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Sie sind durch die allgemeine
Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz gewährleistet. Ein Eingriff in
dieses Grundrecht dergestalt, eine Vermittlung dieser privaten Fahrten zu verbieten
oder der Genehmigungspflicht des PBefG zu unterwerfen, wäre nicht zulässig. Da
private Mitfahrgelegenheiten ohnehin nicht auf eine Gewinnerzielung gerichtet sind,
ist es sachgerecht diese auch nicht den Regelungen des PBefG zu unterwerfen.
Aufgrund der bestehenden Rechtslage sieht der Ausschuss keinen Bedarf für eine
Gesetzesänderung auf Bundesebene. Er stellt betroffenen Unternehmen jedoch
anheim, sich mit eventuellen Beschwerden hinsichtlich des Vollzugs und der
Überwachung der rechtlichen Grundlagen an den jeweiligen
Landespetitionsausschuss zu wenden. Abschließend empfiehlt der
Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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