Straßenpersonenverkehr - Einbau und Betrieb von Fahrtenschreibern für die gewerbliche Personenbeförderung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
102 Unterstützende 102 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

102 Unterstützende 102 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

10.06.2016, 04:24

Pet 1-18-12-9204-014164



Straßenpersonenverkehr



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, die gesetzlichen Bestimmungen zu Lenkzeiten,

Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten auch auf die Fahrer von Taxen und

Mietwagen auszudehnen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen dem Petitionsausschuss 102 Mitzeichnungen und 14 Diskussionsbeiträge vor.

Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen

Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die

Ausdehnung der gesetzlichen Bestimmungen zu Lenkzeiten, Fahrunterbrechungen

und Ruhezeiten im Bereich des Personenbeförderungsgewerbes auf die Fahrer von

Taxen und Mietwagen, allgemein die Verkehrssicherheit erhöht werden würde. Denn

die gesetzlich verankerten Lenk- und Ruhezeiten für Lastkraftwagenfahrer sollen,

unter anderem, eventuell auftretender Müdigkeit vorbeugen und so die Sicherheit im

Straßenverkehr erhöhen. Diese Überlegungen seien auf die Personenbeförderung

übertragbar und dienten einem besseren Schutz für Fahrer, Fahrgäste und andere

Verkehrsteilnehmer.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:



Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Verkehrssicherheit und dem

Schutz aller Verkehrsteilnehmer vor Gefahren im Verkehr ein hoher Stellenwert

eingeräumt wird. Denn die Sozialvorschriften im Straßenverkehr nach Artikel 5 bis 9

der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, zu denen beispielsweise auch die

Bestimmungen über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten gehören,

gelten bereits jetzt nicht nur im gewerblichen Straßengüterverkehr, sondern nach

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 der genannten Verordnung auch für Fahrzeuge zur

Beförderung von mehr als neun Personen, einschließlich des Fahrers.

Zudem weist der Ausschuss daraufhin, dass, wie in der Petition ausgeführt, es im

Personenbeförderungsgewerbe mit Taxen und Mietwagen während der Arbeitszeit

immer wieder zu mehr oder weniger langen Wartezeiten kommt. Diese Zeiten sind

jedoch – im Gegensatz zum Güterverkehr oder zur Personenbeförderung im

Linienverkehr – nicht im Vorhinein zu planen. Zudem können die Fahrer diese Zeiten

frei und zur Erholung nutzen. In dieser Zeit müssen sie in der Regel auch keine

anderweitigen ermüdenden Arbeiten, wie beispielsweise Ladetätigkeiten, ausführen.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um nicht-selbständige oder selbständige Fahrer

handelt. Eine Ausdehnung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr auf die Fahrer

von Taxen und Mietwagen ist deshalb aus verkehrlicher Sicht nicht notwendig.

Abschließend merkt der Petitionsausschuss an, dass auch zur Kontrolle der

Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und des Mindestlohngesetzes

(MiLoG) eine vom Petenten geforderte Ausdehnung der Sozialvorschriften im

Straßenverkehr nicht geboten erscheint.

Der Zweck des ArbZG ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von

Arbeitnehmern in Deutschland zu gewährleisten. Deshalb schreibt es für diese

Beschäftigten, unter anderem, Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten vor.

Selbständige unterliegen aber gerade nicht den Weisungen eines Arbeitgebers und

können ihre Arbeitszeit deshalb selbst einteilen. Daher bedürfen sie nicht des

Schutzes durch das ArbZG.

Das MiLoG verpflichtet Arbeitgeber, welche Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des

Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) geringfügig oder in den § 2a des

Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) genannten

Wirtschaftsbereichen beschäftigen, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit

zu dokumentieren und die Nachweise zwei Jahre beginnend ab dem für die

Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Zu den in § 2a Absatz 1



SchwarzArbG genannten Wirtschaftssektoren gehört auch das

Personenbeförderungsgewerbe (Nummer 3).

Aufgezeichnet werden müssen nur Beginn, Ende und (Gesamt-)Dauer der täglichen

Arbeitszeit. Es ist nicht erforderlich, auch „Pausenzeiten … lückenlos zu

dokumentieren“. Vielmehr müssen konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen

nicht aufgezeichnet werden. Auch die Umsetzung der Aufzeichnungen und ihre

Kontrolle sind „technisch [nicht] sehr kompliziert“. So bestehen keine besonderen

Formvorschriften für die Aufzeichnungen, so dass handschriftliche Aufzeichnungen

genügen. Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit auch von den Arbeitnehmern

aufzeichnen lassen oder bereits vorhandene Kontrollgeräte nutzen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt vor dem Hintergrund seiner Ausführungen, das

Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung (pdf)


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