Straßenpersonenverkehr - Ersetzen des Worts 'Krankenfahrstuhl' bzw. 'Krankenfahrstühle' in den betroffenen Regelwerken

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
15 Ondersteunend 15 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

15 Ondersteunend 15 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2017
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

05-11-2019 03:24

Petitionsausschuss

Pet 1-19-12-1030-001719
61352 Bad Homburg
Petitionsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird vorgeschlagen, das Wort "Krankenfahrstuhl" bzw.
"Krankenfahrstühle" in den entsprechenden Regelwerken durch "fahrbare Mobilitätshilfe
wie Rollstuhl" bzw. "fahrbare Mobilitätshilfe wie Rollstühle" zu ersetzen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
dem Petitionsausschuss 15 Mitzeichnungen und 18 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Gesichtspunkte im Einzelnen
eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in vielen
amtlichen Texten, wie z. B. im forst- und naturschutzrechtlichen Betretungsrecht (vgl.
§ 14 Absatz 1 Satz 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG)) von „Krankenfahrstühlen“ die Rede
sei. Der Begriff für diese Geräte „krankt“ daran, dass viele behinderte Menschen, die den
Rollstuhl benutzen, sich nicht krank, sondern gesund fühlten. Sie hätten körperliche
Behinderungen, wie z. B. das Fehlen oder die orthopädische/neuronale Funktionsstörung
eines Körperteils, die im Alltag durch den Rollstuhl kompensiert werde, da dieser den
Betroffenen ihre Mobilität ermögliche. Sie litten aber nicht an Infektionskrankheiten o. ä.
Viele nähmen mit ihrem Rollstuhl an sportlichen Wettkämpfen teil. Dabei erreichten sie
Petitionsausschuss

z. T. nicht nur bei spezifischen Wettkampfveranstaltungen wie den Paralympics, das
Niveau „Hochleistungssport“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass ein Krankenfahrstuhl nach dem
Fahrerlaubnisrecht ein motorisierter Rollstuhl ist, der nach der
Fahrerlaubnisverordnung als „einsitziges, nach der Bauart zum Gebrauch durch
körperlich behinderte Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit Elektroantrieb, einer
Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von
maximal 110 cm" definiert ist. Neben Krankenfahrstühlen gibt es Elektromobile, die auch
als „e-Scooter" bezeichnet werden. Diese fallen fahrerlaubnisrechtlich jedoch in andere
Kategorien als Krankenfahrstühle und unterliegen daher auch anderen Vorgaben. Sie
können fahrerlaubnisrechtlich nicht mit Krankenfahrstühlen gleichgesetzt werden.

Menschen, die aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung auf einen Krankenfahrstuhl oder ein
Elektromobil angewiesen sind, haben unter Umständen Anspruch auf Übernahme der Kosten
durch die gesetzliche Krankenversicherung, denn diese sind anerkannte Hilfsmittel und
somit verordnungsfähig. Liegt eine medizinische Notwendigkeit vor, werden die Kosten
von der Krankenkasse ganz oder teilweise übernommen. Dies gilt nicht nur für die
Anschaffung, sondern auch für notwendiges Zubehör, Batterien und die
Unterhaltskosten. Darüber hinaus genießen Nutzer*innen von Krankenfahrstühlen und
Elektromobilen auch gewisse Privilegien im Straßenverkehr und bei der Mitnahme in
Petitionsausschuss

öffentlichen Transportmitteln. Die Hilfsmittel .dienen somit zur Überwindung von
Mobilitätsproblemen körperlich beeinträchtigter Menschen bei der Bewältigung von
Alltagssituationen. Es wird diesbezüglich auch auf die Stellungnahme des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 13. Dezember 2017
verwiesen.

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass es beim tagtäglichen
Gebrauch von Krankenfahrstühlen zu Herablassungen oder Diskriminierungen allein in
Bezug auf den Begriff „Krankenfahrstuhl" kommen würde. Vielmehr kann es im Alltag
vorkommen, dass Nutzerinnen von Elektromobilen / e-Scootern u.U. die Mitnahme in
Bussen des ÖPNV verwehrt wird, dieser Aspekt ist jedoch nicht Gegenstand der Eingabe
des Petenten.

Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass es etwa den Verbänden von Menschen mit
Behinderungen ein besonderes Anliegen wäre, sich für die Umbenennung des Begriffs
„Krankenfahrstuhl einzusetzen.

Eine Änderung des geltenden Rechts hin zu einer Umbenennung des Begriffs
„motorisierte Krankenfahrstühle" kann der Ausschuss vor dem Hintergrund seiner
Ausführungen daher nicht unterstützen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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