Terület: Németország

Straßenpersonenverkehr - Keine Erhebung der PKW-Maut über digitale Datenerhebung, sondern per Vignette

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
211 Támogató 211 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

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  1. Indított 2014
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2016. 04. 08. 4:24

Pet 1-18-12-9204-014347

Straßenpersonenverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Pkw-Maut nicht durch elektronische Überwachung
zu erheben, sondern eine Vignette einzuführen.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde, liegen 211 Mitzeichnungen und 74 Diskussionsbeiträge sowie
weitere sachgleiche Eingaben vor, die gemeinsam einer parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle angeführten
Gesichtspunkte einzeln eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen angeführt, dass die digitale
Datenerhebung (Kennzeichenscanner und digitale Datenerhebung) § 3a
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) widerspreche, wonach die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten an dem Ziel auszurichten sind,
so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu
nutzen. Die Erhebung der Kennzeichen stelle eine vermeidbare Erhebung
personenbezogener Daten dar. Ein Ausnahmetatbestand nach § 13 Absatz 2
Nummern 1 bis 9 BDSG greife hier nicht ein. Eine Verarbeitung der erhobenen Daten
durch private Unternehmen sei datenschutzrechtlich abzulehnen, da dies die Gefahr
berge, dass Wegprofile erstellt würden. Der Schutz vor Missbrauch erhobener Daten
könne nicht gewährleistet werden. Die Erhebung über eine Klebe- bzw.
Papiervignette sei hingegen datenschutzrechtlich unbedenklich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) eine Stellungnahme des
Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages
eingeholt, dem ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur
Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
(Bundestagsdrucksachen 18/3990 und 18/4455) und ein Antrag der Fraktion
DIE LINKE. – Keine Einführung einer Pkw-Maut in Deutschland –
(Bundestagsdrucksache 18/806), vorlagen. Alle Drucksachen sowie die
dazugehörigen Protokolle der Plenardebatten des Deutschen Bundestages
(Bundestagsdrucksachen 18/88 und 18/98) können unter www.bundestag.de
eingesehen werden. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung und der des Verkehrsausschusses
angeführten Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass in Deutschland wesentlich
mehr in den Erhalt sowie in den Aus- und Neubau der Verkehrswege investiert
werden muss, um den hohen Standard des deutschen Infrastrukturnetzes
aufrechtzuerhalten und den prognostizierten Verkehrszuwachs im Personen- und
Güterverkehr bewältigen zu können. Mit der Ausweitung der Nutzerfinanzierung
können größere Unabhängigkeit von der Haushaltslage des Bundes und mehr
Planungssicherheit für die Finanzierung von dringend erforderlichen
Verkehrsinfrastrukturinvestitionen erlangt werden.
Das Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von
Bundesfernstraßen beinhaltet im Wesentlichen die Einführung einer Pkw-Maut in
Form einer Infrastrukturabgabe, die von Haltern von im Inland und im Ausland
zugelassenen Pkw und Wohnmobilen gleichermaßen für die Nutzung von
Bundesautobahnen (BAB) und Bundestraßen zu entrichten ist. Die Abgabe wird ab
dem 1. Januar 2016 erhoben und gilt für die Nutzung des öffentlichen Straßennetzes
in Deutschland durch Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu
3,5 t.
Von allen Haltern von in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pkw und
Wohnmobilen muss die Infrastrukturabgabe grundsätzlich jeweils für ein Jahr an das
Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) entrichtet werden. Der Preis für die Jahresvignette
bestimmt sich für Pkw nach dem Hubraum und den Umwelteigenschaften der

Fahrzeuge. Je angefangene 100 ccm Hubraum fallen jeweils bis zu einer
festgelegten Höchstgrenze von 130 Euro folgende Abgabensätze an:
 Fahrzeuge mit einer Schadstoffklasse von Euro 3 oder schlechter: 6,50 Euro
(Ottomotor) bzw. 9,50 Euro (Dieselmotor),
 Fahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5: 2 Euro (Ottomotor) bzw.
5 Euro (Dieselmotor),
 Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6: 1,80 Euro (Ottomotor) und 4,80 Euro
(Dieselmotor).
Der Abgabesatz für Wohnmobile bestimmt sich nach dem Gewicht des Fahrzeugs
und beträgt 16 Euro für je 200 angefangene Kilogramm Gesamtgewicht bis zu einer
Kappungsgrenze von 130 Euro.
Halter von nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pkw und
Wohnmobilen sind nur auf der BAB abgabepflichtig. Sie können zwischen einer
Vignette für 10 Tage, zwei Monate oder einem Jahr wählen. Jahresvignetten können
zu jedem Zeitpunkt im Jahr ihre Gültigkeit erlangen und haben dann jeweils zwölf
Monate Gültigkeit.
Die Erhebung der Infrastrukturabgabe erfolgt mittels einer elektronischen Vignette
(E-Vignette). Die Fahrberechtigung ist mit dem amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen
verknüpft.
Zu der Forderung des Petenten, die Pkw-Maut nicht durch elektronische
Überwachung zu erheben, merkt der Petitionsausschuss an, dass den
Anforderungen des Datenschutzes bei der Einführung der E-Vignette Rechnung
getragen wurde. Das Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die
Benutzung von Bundesfernstraßen sieht strenge datenschutzrechtliche Vorschriften
vor. Es werden nur solche Daten erhoben, verarbeitet und benutzt, die von den
zuständigen Stellen zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben, wie Erhebung,
Kontrolle oder nachträgliche Erhebung, erforderlich sind. Der Ausschuss weist darauf
hin, dass die gesetzlichen Regelungen eine Zweckbindung der Datenverwendung
ausdrücklich vorsehen. Eine Datenübermittlung für andere Zwecke ist unzulässig.
Sofern bei der Kontrolle Fahrzeuge erfasst werden, die der Abgabepflicht nicht
unterliegen, werden diese Daten unverzüglich gelöscht. Auch Daten, die für
Verfahren der Nacherhebung benötigt werden, werden nach Erfüllung der Aufgabe
gelöscht.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass die mit der Petition angesprochene Vorschrift
des § 13 Absatz 2 BDSG bei der Erhebung der Infrastrukturabgabe keine
Anwendung findet, da keine besonderen Arten personenbezogener Daten nach § 3
Absatz 9 BDSG erhoben werden.
Zu der in der Petition angesprochenen Gefahr der Erstellung ungewollter Wegprofile,
weist der Ausschuss darauf hin, dass die erhobenen Daten unverzüglich nach
Prüfung gelöscht werden. Bewegungsprofile können somit von vornherein nicht
erstellt werden, zumal die Kontrolle stichprobenartig erfolgt.
Zu der Forderung eine Papiervignette einzuführen, weist der Ausschuss darauf hin,
dass auch bei Einführung einer Papiervignette im Rahmen von Kontrollen die
Kraftfahrzeugkennzeichen elektronisch erfasst würden.
Der Ausschuss merkt abschließend an, dass die E-Vignette zur Nutzerfreundlichkeit
und Wirtschaftlichkeit beiträgt. Danach können Halter von nicht im Bundesgebiet
zugelassenen Pkws eine elektronische Einbuchung im Internet vornehmen und ohne
Aufsuchen einer Einbuchungsstelle, z. B. einer Tankstelle, das abgabepflichtige
Streckennetz befahren. Zudem entfällt der Zeit- und Kostenaufwand für den Versand
von Papiervignette.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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