Περιοχή: Γερμανία

Straßenpersonenverkehr - Lenkzeiten und Arbeitszeitgestaltung für Fahrpersonal im nationalen ÖPNV

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
87 Υποστηρικτικό 87 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

87 Υποστηρικτικό 87 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2012
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:06 μ.μ.

Pet 1-17-12-9204-042234

Straßenpersonenverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Abhilfe zu schaffen, damit das Fahrpersonal im
nationalen öffentlichen Personennahverkehr in Bezug auf Lenkzeiten und
Arbeitszeitgestaltung durch die Fahrpersonalverordnung nicht benachteiligt wird.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es auf
Grundlage der Fahrpersonalverordnung (FPersV) möglich und auch üblich sei,
längere Lenkzeiten in den Diensten einzurichten, als es nach der Verordnung zur
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
(VO (EG) 561/2006) erlaubt wäre. Das Fahrpersonal befinde sich in einer
Zwangslage, da die Dienstpläne von den Verkehrsunternehmen erstellt werden
würden. Das Fahrpersonal habe hingegen nur bedingt Einfluss darauf,
Betriebsstörungen auszugleichen. Häufige Störungen im Betriebsablauf würden
wegen zu enger Dienstpläne oft Lenkzeitüberschreitungen oder
Pausenverkürzungen verursachen. Dies würde dazu führen, dass Dienste
eingerichtet würden, in denen die Lenkzeit deutlich länger ausfallen könne als die
maximale Lenkzeit nach der VO (EG) 561/2006. Diese Verordnung sei erlassen
worden, um im Straßengüter- und Personenverkehr die Arbeitsbedingungen sowie
die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Die Dienste im nationalen öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) würden aber ausschließlich nach der
Fahrpersonalverordnung geregelt werden, die zwar gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV
die Fahrtunterbrechungen in Abhängigkeit zur Lenkzeit regele, jedoch nicht deren
zeitliche Lage bestimme. Das Fahrpersonal dürfe aber durch diese Vorschriften nicht
benachteiligt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 87 Mitzeichnungen und 8 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Zunächst macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Fahrzeuge zur Personenbeförderung im Linienverkehr ausdrücklich vom
Anwendungsbereich ausnimmt, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 Kilometer
beträgt (Artikel 3 lit. a VO (EG) Nr. 561/2006). Demnach sind die Vorschriften der
Fahrpersonalverordnung anwendbar.
Der Petitionsausschuss misst der Gewährleistung fairer Arbeitsbedingungen große
Bedeutung zu. Die Einhaltung von Schutzvorschriften und staatlichen
Schutzmechanismen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist auch Gegenstand
parlamentarischer Anfragen im Deutschen Bundestag (vgl. Drucksache 17/3256).
Jedoch schreiben aus Sicht des Ausschusses auch die nationalen deutschen
Vorschriften ein hohes Schutzniveau, insbesondere für Fahrer von Kraftomnibussen
im ÖPNV, vor. So besagt § 1 Abs. 1 FPersV, dass die Vorgaben der Artikel 4, 6 bis 9
und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Lenkzeiten,
Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrzeuge im öffentlichen
Personennahverkehr einzuhalten sind. Damit wird nahezu dasselbe Schutzniveau für
Fahrzeugführer im ÖPNV erreicht wie für Fahrer, für die die
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 unmittelbar gilt.
Lediglich Artikel 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV sieht Abweichungen hinsichtlich der Vorschrift
über die Fahrtunterbrechung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vor.
Bei Linienverkehren mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometer und einem
durchschnittlichen Haltestellenabstand unter drei Kilometer sind als
Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach

den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten).
Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen
mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt.
Bei einer Lenkzeit von 4,5 Stunden (270 Minuten) beträgt damit die Summe der zu
nehmenden Arbeitsunterbrechungen ebenfalls – wie nach Artikel 7 der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – 45 Minuten (ein Sechstel von 270 Minuten).
Der Petitionsausschuss weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zusätzlich
zugunsten der Fahrer des ÖPNV zu beachten ist, dass Arbeitsunterbrechungen unter
zehn Minuten bei der Berechnung der Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechung
unberücksichtigt bleiben. Somit ist die Summe der Arbeitsunterbrechungen in der
Regel sogar größer als bei Fahrern, für die Artikel 7 der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 unmittelbar gilt.
Darüber hinaus ist die wöchentliche Ruhezeit für das Fahrpersonal im ÖPNV mit
mindestens 94 Stunden pro Woche höher als für andere Arbeitnehmer mit
90 Stunden nach dem Arbeitszeitgesetz. Bei einer Gesamtbetrachtung ist die
Ruhezeitregelung für Fahrer im Linienverkehr bis 50 Kilometer Linienlänge daher
sogar günstiger, als nach dem Arbeitszeitgesetz gefordert.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass für Fahrer von Kraftomnibussen im
Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometer ergänzend die allgemeinen
Regelungen des § 3 Arbeitszeitgesetz gelten. Ihre werktägliche Arbeitszeit darf
deshalb acht Stunden nicht überschreiten und kann nur ausnahmsweise auf bis zu
zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder
innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden.
Mittelbar gilt demnach grundsätzlich eine Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden.
Mithin hat der Gesetzgeber aus Sicht des Ausschusses den besonderen
Anforderungen an das Fahrpersonal im ÖPNV hinreichend Rechnung getragen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen. Er hält die bestehende Rechtslage
für sachgerecht und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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