Région: Allemagne

Straßenpersonenverkehr - Vorschläge zur Ausgestaltung der PKW-Maut

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
6 Soutien 6 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

6 Soutien 6 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2017
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/12/2018 à 03:25

Pet 1-18-12-9204-038388 Straßenpersonenverkehr

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition werden Vorschläge zur Neugestaltung der Pkw-Maut zur Herstellung
der Gleichbehandlung unterbreitet.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss sechs Mitzeichnungen und elf Diskussionsbeiträge
vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte
im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass
Ausweichverkehr zu erwarten sei, sodass eine Ergänzung wie bei der Lkw-Maut
erforderlich sei, beispielsweise in Form einer Maut für Straßen des Landesrechts.

Des Weiteren sei bei der Bevorzugung von Euro6-Fahrzeugen zu beachten, dass auch
diese nicht umweltfreundlich seien, was vor allem der Dieselskandal noch einmal
bewiesen habe.

Zudem würde ein Teil der Pkw-Halter nur deshalb mautpflichtig, weil er im
Kreuzungsbereich einer Landes- mit einer Bundesstraße führe.

Außerdem gehörten viele Bundesstraßen abgestuft, sonst könne es zu Klagen auch
gegen die Länder führen, die die Straßen trotz entsprechender Gesetzeslage nicht
übernähmen und so die Bürger zur Benutzung einer mautpflichtigen Straße drängten.

Ferner sei es verfassungswidrig, dass die Bürger zunächst die Maut im Voraus zahlen
müssten, dann ein Fahrtenbuch zum Nachweis der Nichtbenutzung von
Bundesfernstraßen führten und noch möglicherweise eine Gebühr für den
Erstattungsantrag zahlen müssten. In diesem Zusammenhang sei es auch
verfassungswidrig, dass der Jahresbeitrag gezahlt werden müsse, obwohl man
vielleicht nur einmal im Jahr eine mautpflichtige Bundesstraße benutzen möchte.
Dadurch werde man schlechter gestellt als ein Ausländer.

Daneben sei es verfassungswidrig, dass ausländische Pkw nur für die Benutzung der
Autobahnen, inländische Pkw aber auch für Bundesstraßen Maut zahlen müssten.
Dadurch würden auch Milliardenumsätze in den Grenzregionen wegbrechen, da die
Nachbarn wegen der Maut wegblieben.

Schließlich sei die Lkw-Maut im Verhältnis zur Pkw-Maut zu niedrig, da vor allem die
Lkw die Straßen zerstörten, dies sich aber nicht im richtigen Verhältnis in der Maut
niederschlage.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss hält zunächst fest, dass mit der Infrastrukturabgabe das
Verursacherprinzip gestärkt und im Sinne einer zukunftsorientierten Verkehrspolitik ein
Systemwechsel von der Steuer- zur Nutzerfinanzierung vollzogen wird. Die
Ausweitung der Nutzerfinanzierung ist ein essenzieller Bestandteil des
Investitionshochlaufs zur Stärkung und Sicherung der deutschen Verkehrswege. Die
Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren auf Landes- und Kommunalstraßen liegt
allerdings in der Zuständigkeit der Länder.

Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die Lkw-Mautsätze durch das Recht der
Europäischen Union (siehe EU-Richtlinie 1999/62/EG) in der Höhe beschränkt sind
und in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage eines Wegekostengutachtens
festgelegt werden.

Das Bundeskabinett hat am 5. Mai 2018 den Entwurf des
5. Bundesfernstraßenmautgesetzes verabschiedet. Nach Vorlage eines neuen
Wegekostengutachtens 2018-2022 sollen die Lkw-Mautsätze zum 1. Januar 2019
angepasst werden.

Mit dem Bundesfernstraßenmautgesetz wird Planungssicherheit Planungssicherheit
für die Logistiker und für die Infrastrukturfinanzierung geschaffen. In den nächsten
Jahren kann mit Mauteinnahmen von durchschnittlich 7,2 Milliarden Euro geplant
werden, die auf alle Regionen Deutschlands verteilen werden.
Nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz soll es einen einheitlichen Mautsatz für
Autobahnen und Bundestraßen geben. Das war eine wichtige Forderung des
Gewerbes. Dabei soll die künftige Differenzierung der Mautsätze am zulässigen
Gesamtgewicht und – über 18 Tonnen – auch an Achsklassen ausgerichtet werden.
Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Durch die Anpassung der Mautsätze wird mehr Gerechtigkeit bei den Tarifen erreicht,
indem schwerere Fahrzeuge, die die Straßen stärker beanspruchen, mehr zahlen
werden. Außerdem werden so Anreize für die Nutzung umweltfreundlicher, leiser Lkw
geschaffen. Elektro-Lkw werden von der Lkw-Maut befreit und Lärmkosten werden
erstmals den Mautsätzen mit eingerechnet.

Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) hat ein neues Wegekostengutachten zur
Berechnung der Lkw-Maut erstellen lassen. Danach werden jährlich durchschnittlich
2,5 Milliarden Euro mehr Mauteinnahmen erwartet als bisher. Diese Erhöhung
resultiert im Wesentlichen aus der Ausweitung der Maut auf das gesamte
Bundesfernstraßennetz ab 1. Juli 2018. Dann werden alle rund 52.000 Kilometer
Bundesfernstraßen für Lkw ab 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht mautpflichtig sein. Die
technischen Vorbereitungen laufen nach Plan.

Bisher erhebt der Bund die Lkw-Maut auf rund 12.800 Kilometer Bundesautobahnen
sowie auf rund 2.300 Kilometer autobahnähnlichen Bundesstraßen. Im Jahr 2017
betrugen die Einnahmen 4,7 Milliarden Euro, die abzüglich der Kosten und der Mittel
für die Mautharmonisierung zweckgebunden für die Bundesfernstraßen verwendet
werden.

Der Ausschuss stellte außerdem fest, dass eine Vielzahl von europäischen Staaten
Straßenbenutzungsgebühren für Pkw erhebt. Hauptmerkmal zeitbezogener
Straßenbenutzungsgebühren ist, dass die zurückgelegte Strecke nicht als
Berechnungsgrundlage für die Höhe der zu entrichtenden Gebühr herangezogen wird.
Die Infrastrukturabgabe wird als elektronische Vignette erhoben, deren Nutzung mit
dem Kraftfahrzeugkennzeichen verknüpft ist. Der Preis für eine Jahresvignette
bestimmt sich für Pkw nach dem Hubraum (je angefangene 100 ccm) und den
Umwelteigenschaften der Fahrzeuge. Somit richtet sich der Preis nicht nach
willkürlichen Kriterien.

Der 18. Deutsche Bundestag hat im Rahmen der Einführung der Infrastrukturabgabe
verfassungskonforme Gesetze erlassen. Die Belange von Grenzgängern und des
grenzüberschreitenden Verkehrs in den Grenzregionen wurden besonders
berücksichtigt, indem gebietsfremde Fahrzeughalter von der Pflicht befreit worden
sind, die Infrastrukturabgabe für die Nutzung von Bundesstraßen zu leisten.

An höhengleichen Straßenkreuzungen überlagern sich die Baulastbereiche des
Bundes und des Trägers der anderen öffentlichen Straße. Lediglich die
Unterhaltungslast wird dem Bund ausschließlich zugewiesen. Die Querung einer
Bundesstraße im Zuge einer anderen öffentlichen Straße bewirkt keine
abgabenpflichtige Benutzung einer Bundesfernstraße im Sinne des
Infrastrukturabgabengesetzes.

Die Abgabepflicht auf Grundlage des Infrastrukturabgabengesetzes basiert
ungeachtet einer im Einzelfall bestehenden Fernverkehrsrelevanz ausschließlich auf
der bestandskräftigen Widmung des Verkehrsweges als Bundesfernstraße. Im Falle
einer Abstufung endet die Abgabepflicht.

Die Jahresvignette für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Fahrzeuge ist
auf Antrag vollständig zu erstatten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das
Kraftfahrzeug im gesamten Entrichtungszeitraum nicht auf Bundesfernstraßen genutzt
wurde. Nach § 10 Absatz 2 Satz 5 Infrastrukturabgabengesetz ist in diesem Fall keine
Gebühr für die Erstattung zu entrichten.

Befürchtungen, dass es zu Ausweichverkehren auf die nachgeordneten
Bundes-, Landes- und Kreisstraßennetze kommen könnte, gab es auch vor Einführung
der Lkw-Maut. Diese Befürchtungen haben sich aber nicht bestätigt. Durch mehrfache
Evaluierung wurde bezüglich der Lkw-Maut vielmehr festgestellt, dass
Mautausweichverkehre kein Flächenproblem darstellen. Auch der Bundesrat hat in
seiner am 10. März 2017 beschlossenen Stellungnahme zu dem Entwurf eines Ersten
Gesetzes zur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes keine Bedenken bezüglich
Ausweichverkehren geäußert.

Verkehrsbeschränkende Maßnahmen zur Verringerung der Luftschadstoffbelastung
werden am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und am Gleichheitssatz ausgerichtet.

Die Bundesregierung will Fahrverbote vermeiden und hat hierzu bereits umfassende
Maßnahmen auf den Weg gebracht. So wird das Sofortprogramm „Saubere Luft 2017
bis 2020" und die darin enthaltenen Maßnahmen mit Nachdruck umgesetzt werden.
Mit dem Programm sollen u.a. die Digitalisierung kommunaler Verkehrssysteme, die
Elektrifizierung des Verkehrs, die Nachrüstung von Diesel-Bussen im Öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV), die Verbesserung von Logistikkonzepten und
Bündelung von Verkehrsströmen, die Förderung des Radverkehrs und der so
genannte „Umweltbonus" (Kaufprämie für E-Autos) gefördert werden.

Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf. Der Ausschuss empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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