Piirkond : Saksamaa

Straßenverkehrs-Ordnung - Änderung der Verkehrszeichen (239-242) in Anlage 2 zur StVO Nr. 18-22

Avaldaja ei ole avalik
Petitsioon on adresseeritud
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
25 Toetav 25 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

25 Toetav 25 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

  1. Algatatud 2018
  2. Kogumine valmis
  3. Esitatud
  4. Dialoog
  5. Lõppenud

See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

22.05.2019 04:27

Pet 1-19-12-9213-004586 Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
enthaltenen Verkehrszeichen „Gehweg", „Gemeinsamer Geh- und Radweg",
„Getrennter Rad- und Gehweg" sowie „Fußgängerzone" derart geändert werden, dass
nicht nur Frauen mit Kind, sondern auch Männer mit Kind gezeigt werden.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 25 Mitzeichnungen und zwei Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die
derzeitige Abbildung einer Frau mit Kind Männer benachteiligt würden. Durch die
genannten Verkehrszeichen (Zeichen 239 bis 242.2) würde der Eindruck erweckt,
dass Kinder beim Spazierengehen oder in der Fußgängerzone nur von Frauen
begleitet würden. Dieses Rollenbild sei nicht mehr zeitgemäß und stimme zudem nicht
mit der gesellschaftlichen Wirklichkeit überein. Durch die derzeitige Darstellung werde
das tradierte Rollenbild verstärkt und eine Gleichstellung von Mann und Frau
verhindert. Dies habe zur Folge, dass Väter auch in anderen Lebensbereichen als
Erziehungsberechtigte zweiter Klasse angesehen und diskriminiert würden. Die
Änderung der Verkehrszeichen sei ein erster Schritt, die Akzeptanz der Väter als
kompetente Erziehungsberechtigte zu stärken.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass ihm bereits in der 17. und
18. Wahlperiode sachgleiche Petitionen vorlagen.

Bereits aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung des Staates für eine
aktive und wirkungsvolle Gleichstellungspolitik. Danach obliegt dem Staat nach
Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes ausdrücklich die Pflicht, die tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frau und Mann zu fördern und auf die
Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken.

Zur Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter müssen bei allen
gesellschaftlichen und politischen Vorhaben die unterschiedlichen Lebenssituationen
und Interessen von Frauen und Männern berücksichtigt werden. Der Ausschuss stellt
fest, dass die Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit wesentlicher Bestandteil des
politischen Handelns der Bundesregierung in allen Politikbereichen ist.

Wesentliches Medium hierbei ist die Sprache, die soziale Wirklichkeit abbildet und
konstruiert. Die Sprachverwendung nimmt Einfluss auf die Sozialisation und die
Identitätsbildung jedes Einzelnen.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass der Gesetzgeber auch im Bereich der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), welche auch die Verkehrszeichen regelt, die
Gleichbehandlung von Mann und Frau berücksichtigt. Mit Inkrafttreten der aktuellen
StVO zum 1. April 2013 wurde die sprachliche Gleichbehandlung umgesetzt. So
wurden geschlechtsneutrale Formulierungen, beispielsweise „zu Fuß Gehende“ oder
„Mofa Fahrende“, eingeführt.

Neben der sprachlichen Ausgestaltung übernehmen aber auch die Verkehrsschilder
als bildliche Darstellung eine besondere Bedeutung. Die Botschaft des Bildes wird
noch vor dem Text wahrgenommen. Ferner entsteht beim Betrachter der Eindruck, als
ob das Bild die Realität widerspiegelt. Bilder prägen sich besonders stark ein und
können oftmals besser erinnert werden. Nach Auffassung des Ausschusses sollte
gerade vor diesem Hintergrund auch bei der Wahl von Bildern auf die
Gleichbehandlung der Geschlechter geachtet werden.

Hinsichtlich der Gestaltung der Verkehrsschilder stellt der Ausschuss fest, dass das
Fußgängerschild der StVO (Zeichen 239), das auch im Rahmen der Ausschilderung
der Fußgängerzone (Zeichen 242.1) abgebildet ist, bereits Änderungen unterlag. Das
Sinnbild des Gebotszeichens „Fußgänger“ wurde Anfang der 1970er Jahre von einem
„Mann mit Hut“ in eine „Frau mit Kind“ geändert. Grund war die Befürchtung, die
Darstellung eines Mannes mit Kind leiste Aktivitäten von Sexualverbrechern Vorschub.
Durch die elfte Änderungsverordnung vom 19. März 1992 wurde das Sinnbild in das
aktuelle Piktogramm geändert.

Der Ausschuss merkt an, dass neben dem Verkehrszeichen für die Fußgängerzone
auch andere Verkehrszeichen eine geschlechterbezogene Darstellung aufweisen,
beispielsweise das Zeichen für Radfahrende (Zeichen 237), das ein Herrenfahrrad
abbildet, sowie das Zeichen für den verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325), das
zwei männliche Piktogramme darstellt.

Im Laufe der Zeit wurden Symbole der Verkehrszeichen vereinfacht, um eine optimale
Wirkung von Verkehrszeichen zu erreichen und so die Verkehrssicherheit zu
verbessern. Die Tendenz der weiteren Vereinfachung von Verkehrszeichen wird
fortgesetzt und vom Ausschuss ausdrücklich begrüßt.

Ferner macht der Ausschuss jedoch darauf aufmerksam, dass das
Straßenverkehrsrecht eine klassische Materie des Gefahrenabwehrrechts ist. Die
StVO hat das Ziel der Unfallverhütung, Aufrechterhaltung eines flüssigen
Verkehrsablaufs, Gewährleistung der Ordnung im Verkehrsraum und die Vermeidung
von Umweltbeeinträchtigungen. An diesem Ziel haben sich auch die Verkehrszeichen
zu orientieren. Für den Ausschuss ist nicht ersichtlich, dass durch den Vorschlag der
Petition eine Steigerung der Verkehrssicherheit erreicht werden könnte. Im Gegenteil
könnte durch die Abänderung der Verkehrszeichen Verwirrung gestiftet werden, da
möglicherweise der Eindruck erweckt wird, nunmehr sei der Regelungsgehalt der
Verkehrszeichen abgeändert worden. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, dass
Männer durch die gewählte Darstellung benachteiligt würden. Aus einer
Unfallverhütungsvorschrift eine Assoziation herzuleiten, dass Frauen für die
Kindererziehung zuständig oder besser hierfür geeignet seien, ist nicht erklärlich.

Zudem gibt der Ausschuss zu bedenken, dass eine ständige Umgestaltung oder
„Überfrachtung“ von Verkehrszeichen mit weiteren Symbolen (z. B. Rollstuhlfahrer,
Rollstuhlfahrerinnen, Jungen, Mädchen) zum Bedeutungsverlust des Zeichens führen
würde. Verkehrszeichen müssen „auf den ersten Blick“ deutbar sein. Bei
Verkehrszeichen, auf denen Kinder abgebildet sind, steht deren Schutz gegen hieraus
resultierende mögliche Gefahren weiterhin im Vordergrund. Symbole in
Verkehrszeichen werden, wo dies im Interesse der Verkehrssicherheit und zur
Sicherstellung eines reibungslosen Verkehrsablaufs erforderlich ist, optimiert und
weiterentwickelt. Die Darstellung dient zudem gerade der Gleichstellung der
Geschlechter. Im Gegenzug wird z. B. auf Zeichen 325.1 und 325.2 eine männliche
Figur beim Spielen mit einem Kind dargestellt. Für eine ausgewogene Abbildung
beider Geschlechter ist damit gesorgt.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis seiner Prüfung,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd