Terület: Németország

Straßenverkehrs-Ordnung - Änderung des § 2 (4) Straßenverkehrsordnung (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge)

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
51 Támogató 51 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

51 Támogató 51 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2017
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2019. 01. 12. 3:26

Pet 1-18-12-9213-044422 Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, § 2 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung dahingehend
zu ändern, dass Radfahrende grundsätzlich verpflichtet werden sollen, vorhandene
Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen.

Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 51 Mitzeichnungen und
neun Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle
angeführten Aspekte gesondert eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Radfahrende,
die auf der Straße führen, nicht nur ihr eigenes Leben gefährdeten, sondern auch die
Kraftfahrzeuge auf der Straße in Gefahr brächten. Wenn schon Radwege zur
Sicherheit der Radfahrende gebaut seien, dann sollten diese – unabhängig von einer
Radwegebenutzungspflicht – auch genutzt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Einführend hält der Petitionsausschuss fest, dass gemäß § 2 Absatz 4 der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die Pflicht besteht, Radwege nur zu benutzen,
soweit diese als benutzungspflichtig durch die Verkehrszeichen 237 (Radfahrer),
Zeichen 240 (Gemeinsamer Fuß- und Radweg) oder Zeichen 241 (Getrennter
Rad- und Fußweg) der StVO angeordnet sind.

Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nach Zeichen 237, 240, 241 ist ein
gegenüber den Radfahrenden belastender Verwaltungsakt, da diesem ein
Fahrbahnverbot immanent ist. Denn diese Zeichen bedeuten, dass Radfahrende die
für sie bestimmten Sonderwege nutzen müssen. Die Radwegebenutzungspflicht stellt
damit eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar, denn ihr wohnt gleichzeitig ein
Verbot zur Benutzung der Fahrbahn inne und schränkt folglich die allgemeine
Handlungsfreiheit der Radfahrenden ein.

Gründe für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht sind oftmals viele einzelne
Faktoren, die in der Gesamtschau eine solche Anordnung erforderlich machen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. November 2010
(Aktenzeichen 3 C 42/09) klargestellt, dass auch für die Anordnung der
Radwegebenutzungspflicht § 45 Absatz 9 Satz 2 der StVO zur Anwendung kommt.
Das heißt, sie darf nur dann angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen
örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Rechtsgutbeeinträchtigung im Verkehr, hier insbesondere: Leben und Gesundheit von
Verkehrsteilnehmenden sowie öffentliches und privates Sacheigentum, erheblich
übersteigt (§ 45 Absatz 9 Satz 2 StVO). Mit den allgemeinen Verkehrsregeln der StVO
kann dieser besonderen Gefahrenlage nicht wirksam begegnet werden. Die
besondere Örtlichkeit muss eine rund 30-prozentig höhere Gefahrenlage aufweisen
als andere Örtlichkeiten mit vergleichbaren Verhältnissen. In diese Betrachtung sind
die Gefahr der Radverkehrsführung auf der Fahrbahn, die zulässigen
Geschwindigkeiten, die Topographie, der Lkw-Anteil und auch die Ausgestaltung der
vorhandenen Radverkehrsführung etc. einzubeziehen. Gründe für die Anordnung
einer Radwegebenutzungspflicht sind daher oftmals vielfältig. Insbesondere außerorts
auftretende Differenzgeschwindigkeiten zwischen Kraftfahrzeugen und den
Radfahrenden können z. B. Grund zur Anordnung der Benutzungspflicht sein. Die
Anwendung des § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO dient somit der Konkretisierung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der auf belastende Verkehrszeichenanordnungen
als Allgemeinverfügungen anzuwenden ist.

Der Gesetzgeber hat im Jahr 1997 entschieden, dass Fahrzeuge, zu denen auch
Fahrräder gehören, nach § 2 StVO grundsätzlich auf die Fahrbahn gehören.
Hintergrund waren wissenschaftliche Erkenntnisse, die gezeigt hatten, dass eine
Führung des Radverkehrs im Fahrbahnbereich in unmittelbarer Sichtweite zum
Kraftfahrzeugverkehr oftmals sicherer als auf baulich getrennten Radwegen ist.
Wissenschaftliche Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
belegen dies vor allem mit Blick auf Kreuzungsbereiche, Einmündungen und anderen
Schnittstellen, an denen Radverkehr und Kraftfahrzeugverkehr wieder
zusammenkommen, und Radfahrende auf Radwegen häufig von rechts abbiegenden
Kraftfahrzeugen übersehen werden.

Abschließend weist der Ausschuss darauf hin, dass die mit der Petition geforderte
Änderung sich nur mit Zustimmung des Bundesrates erreichen ließe. Dessen Position
lässt sich den Beratungen im Bundesrat zu der am 14. Dezember 2016 in Kraft
getretenen StVO-Novelle (Fundstelle: Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 59, S. 2848)
entnehmen, in deren Rahmen auch § 45 Absatz 9 StVO angepasst wurde. Der
Bundesrat hat der Änderungsverordnung mit folgenden Maßgaben zugestimmt:
Künftig ist für die Anordnung von benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen
außerorts und für die Anordnung von benutzungspflichtigen Radfahrstreifen auf der
Fahrbahn innerorts nicht mehr der Nachweis einer 30-prozentigen höheren Gefahr im
Vergleich zu anderen Straßen erforderlich. Kein Land – so betont der Ausschuss – hat
jedoch die Herausnahme der Radwegebenutzungspflicht in Gänze aus der Vorschrift
gefordert.

Der Petitionsausschuss empfiehlt vor dem Hintergrund seiner Ausführungen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil der Forderung aus den dargestellten Gründen
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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