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Straßenverkehrs-Ordnung - Änderung des § 2 Absatz 4 StVO (Radwegbenutzung)

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
41 atbalstītājs 41 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

41 atbalstītājs 41 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

14.08.2018 04:28

Pet 1-18-12-9213-037979 Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll eine Änderung des § 2 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung
dahingehend erreicht werden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur dann bestehen
soll, wenn der Zustand des Radwegs mit dem der Straße vergleichbar ist.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
dem Petitionsausschuss 47 Mitzeichnungen und 16 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zustand von
Radwegen oft schlecht sei. Sogar neu angelegte Radwege würden oft zu selten oder gar
nicht gereinigt und instandgehalten. Daher sei die Nutzung von Radwegen im Dunkeln, bei
Regen oder bei Frost oft gefährlicher als die Nutzung von Straßen. Aus diesem Grund
müsse § 2 Absatz 4 Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wie folgt geändert werden:
„Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies
durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist und ihr Zustand dem der Straße
vergleichbar ist.“ So könne gewährleistet werden, dass die Nutzungspflicht nur dann
entfalle, wenn der Zustand der Straße wesentlich besser als der des Radwegs sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss hält einleitend fest, dass gemäß § 2 Absatz 4 der StVO eine Pflicht,
Radwege zu benutzen, nur besteht, soweit diese als benutzungspflichtig durch die
Verkehrszeichen 237, 240, 241 der StVO angeordnet sind. Die Anordnung der
Benutzungspflicht stellt einen den Radfahrer belastenden Verwaltungsakt dar, dem ein
Fahrbahnbenutzungsverbot immanent ist. Daher kommt diese Anordnung nur in Betracht,
wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das
allgemeine Risiko der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit der
Verkehrsteilnehmer oder des sicheren und geordneten Verkehrsablaufs erheblich
übersteigt. Mit den allgemeinen Verkehrsregeln der StVO darf dieser besonderen
Gefahrenlage nicht wirksam begegnet werden können. Die besondere Örtlichkeit muss eine
rund 30 prozentig höhere Gefahrenlage aufweisen als andere Örtlichkeiten mit
vergleichbaren Verhältnissen. In diese Betrachtung sind die Gefahr der
Radverkehrsführung auf der Fahrbahn, die zulässigen Geschwindigkeiten, die
Topographie, der Lkw-Anteil und auch die Ausgestaltung der vorhandenen
Radverkehrsführung etc. einzubeziehen. Die Benutzungspflicht darf nach der die Vorschrift
begleitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beispiel zudem nur angeordnet
werden, wenn die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand
zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn der
Radweg unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit,
befestigt und einschließlich eines Sicherheitsraums frei von Hindernissen beschaffen ist.
Dies bestimmt sich im Allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der
Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur,
des Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art und Intensität der
Umfeldnutzung. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll dabei
in der Regel durchgehend bei Zeichen 237 möglichst 2,00 m, mindestens 1,50 m, bei
Zeichen 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) innerorts mindestens 2,50 m, außerorts
mindestens 2,00 m, bei Zeichen 241 (getrennter Fuß- und Radweg) für den Radweg
mindestens 1,50 m betragen. Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von
den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse
erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter
Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden. Die vorgegebenen Maße für die
lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder, wie mehrspurige
Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger, werden davon nicht erfasst. Die Führer
anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den
Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den
Radweg nicht benutzen. Zudem muss die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln
der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügenden
Zustand gebaut und unterhalten werden und die Linienführung im Streckenverlauf und die
Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig
erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und
verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sein. Die Straßenverkehrsbehörde,
die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden
Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den
Zustand der Sonderwege zu überwachen. Erforderlichenfalls sind von der
Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei bauliche Maßnahmen bei der
Straßenbaubehörde anzuregen.

Werden diese Vorgaben beachtet, dürften die seitens des Petenten angeführten
„schlechten Radwege" in Deutschland kaum anzutreffen sein. Sollte dies im Einzelfall nicht
der Fall sein, ist dem Petenten anzuraten, sich an den jeweiligen Baulastträger zu wenden.

Der Ausschuss hebt hervor, dass für Radwege einen den Straßen vergleichbaren Zustand
zu verlangen, angesichts der auf Radwegen gefahrenen Geschwindigkeiten und der nicht
vergleichbaren Belastung der Infrastruktur durch die relativ leichten einspurigen Fahrzeuge,
für den Baulastträger ein Übermaß darstellen würde.

Hinzu kommt, dass die Ergänzung der StVO-Vorschrift die Entscheidung über die
Zumutbarkeit der Benutzung des Radweges auf den Radfahrer verlagern würde. Diese
Entscheidungsfindung könnte von Radfahrer zu Radfahrer durchaus unterschiedlich
ausfallen und würde damit eine Rechtsunsicherheit in sich bergen, welche der Sicherheit
und Ordnung des Verkehrs und damit der StVO als Unfallverhütungsvorschrift abträglich
wäre. Aus Sicht des Petitionsausschusses muss es also dabei bleiben, dass die
Anordnung der Benutzungspflicht durch den Radfahrer grundsätzlich zu beachten ist.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss keinen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf auf Bundesebene zu erkennen und die vom Petenten erhobene
Forderung nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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