Regiji: Nemčija

Straßenverkehrs-Ordnung - Alleinige Erlaubnis außenschalldurchlässiger Ohrhörer bzw. Kopfhörer im öffentlichen Verkehrsraum

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
35 podpornik 35 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

35 podpornik 35 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2017
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

09. 02. 2019 03:27

Pet 1-19-12-9213-000189 Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass nur außenschalldurchlässige Ohr- oder Kopfhöher
im öffentlichen Verkehrsraum benutzt werden dürfen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 35 Mitzeichnungen und neun Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die
Verwendung von Smartphones sowohl die visuelle, als auch die auditive
Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens beeinträchtigt. Bei Verwendung
außenschalldurchlässiger Ohr- oder Kopfhörer könne sichergestellt werden, dass
auditiv übermittelte, sicherheitsrelevante Informationen aus der Umgebung den
Verkehrsteilnehmer erreichten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass die Verhaltensregeln im
Straßenverkehr sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ergeben. Nach
§ 23 Absatz 1 StVO müssen Fahrzeugführer dafür sorgen, dass ihr Gehör während
der Fahrt nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Wer am Verkehr teilnimmt, dies gilt
auch für Fußgänger, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet
oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird
(vgl. § 1 Absatz 2 StVO).

Dies bedeutet aber nicht, dass die Benutzung von z. B. Smartphones mit
Kopf-, Ohrhörern in moderater Lautstärke grundsätzlich verboten ist. Verboten ist es
aber beispielsweise, so laut Musik zu hören, dass die Fähigkeit, Verkehrsgeräusche
wahrzunehmen, eingeschränkt wird. Dies gilt unabhängig vom verwendeten
Kopf- bzw. Ohrhörertyp.

Einerseits wird auch bei der Benutzung außenschalldurchlässiger Ohr- oder Kopfhörer
und gleichzeitigem lauten Musikhören die Wahrnehmung von Außengeräuschen stark
eingeschränkt bzw. ausgeschlossen, andererseits wird durch handelsübliche
Ohr- oder Kopfhörer bei moderater Lautstärke die Wahrnehmung nicht derart
eingeschränkt, dass eine sichere Teilnahme am Verkehr per se ausgeschlossen wäre.
Zudem wird die Wahrnehmung des unmittelbaren Verkehrsgeschehens durch viele
Parameter beeinflusst. Insbesondere die visuelle Wahrnehmung, aber auch z. B.
Zeitdruck oder körperliche Verfassung, spielen eine Rolle und wirken sich unmittelbar
auf die Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens aus. Vermeintliche Defizite bei der
akustischen Wahrnehmung können durch kompensatorische Maßnahmen, z. B.
intensivere visuelle Beobachtung, ausgeglichen werden, so dass eine sichere
Verkehrsteilnahme möglich ist.

Die vom Petenten geforderte Reglementierung wäre nicht verhältnismäßig, da aus den
oben genannten Gründen eine spürbare Verbesserung der Verkehrssicherheit nicht
zu erwarten wäre.

Eine Änderung der StVO ist daher aus Sicht des Ausschusses nicht angezeigt.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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