Region: Germany

Straßenverkehrs-Ordnung - Aufnahme eines Verkehrszeichens mit dem Hinweis auf einen Beschleunigungsstreifen außerhalb von Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
20 supporters 20 in Germany

The petition is denied.

20 supporters 20 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2016
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

09/11/2017, 13:02

Pet 1-18-12-9213-033323

Straßenverkehrs-Ordnung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, ein neues Verkehrszeichen in die Straßenverkehrs-
Ordnung aufzunehmen, das auf Beschleunigungsstreifen außerhalb von Autobahnen
und Kraftfahrstraßen hinweist.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 20 Mitzeichnungen und 4 Diskussionsbeiträge vor. Es
wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass
Einfädelungsstreifen – insbesondere hinter Kurven – häufig zu spät erkannt würden,
vor allem von Ortsunkundigen. Dadurch werde der Verkehrsfluss beeinträchtigt und es
komme vermehrt zu Auffahrunfällen. Das Problem könne durch die Aufnahme eines
neuen Verkehrszeichens in die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gelöst werden: das
Zeichen „Vorfahrt gewähren“ solle solche Einfädelungsspuren ankündigen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu der Petition wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen, und hat die von ihr angeführten Aspekte in seine
parlamentarische Prüfung einbezogen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss hält fest, dass Einfädelungsstreifen Fahrzeugführern die
Möglichkeit geben, sich reibungslos in den fließenden Verkehr auf der durchgehenden

Fahrbahn einzufädeln. Fahrzeugführer dürfen nach § 3 Absatz 1 der StVO nur so
schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist
insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen.
Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke
gehalten werden kann. Nach § 4 der StVO muss unter anderem der Abstand zu einem
vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein, dass auch dann hinter diesem angehalten
werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. Gemäß § 1 Absatz 2 der StVO haben sich
Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder
mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Diese
Vorschriften gelten auch auf Einfädelungsstreifen, auf denen, wie auf allen anderen
Fahrstreifen auch, auf Sicht gefahren wird. Dass vorausfahrende Fahrzeuge vor
unübersichtlichen Kurven die Geschwindigkeit verlangsamen, zeugt von einer
vorausschauenden Fahrweise. Diese ist notwendig, weil der Fahrzeugführer nicht
erkennen kann, ob sich hinter der Kurve ein Hindernis, wie z. B. ein Stau, ein
Pannenfahrzeug oder eine Person auf der Fahrbahn befindet.
Notbremsungen sind hingegen grundsätzlich ein Hinweis auf unangepasste Fahrweise
des nachfolgenden Verkehrs. Hat der Fahrzeugführer wieder freie Sicht, besteht keine
Notwendigkeit, ihn auf den vor ihm liegenden Einfädelungsstreifen aufmerksam zu
machen.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass es sich bei der Anordnung
straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen, also auch bei der Anordnung von
Verkehrszeichen, um die Durchführung der StVO handelt. Bei der StVO handelt es
sich im Wesentlichen um eine Unfallverhütungsvorschrift. Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen
Umstände zwingend geboten ist. Die Durchführung der StVO fällt wegen der im
Grundgesetz (GG) verankerten Kompetenzverteilung in die Zuständigkeit der
Landesbehörden, die diese Aufgabe als „eigene Angelegenheit“ wahrnehmen,
Artikel 83 und 84 GG.
Die Länder und Kommunen haben schon heute die Möglichkeit, Verkehrsteilnehmer
durch eine entsprechende Zusatzbeschilderung auf besondere Verkehrssituationen
hinzuweisen. Beispielsweise kann mit den Zeichen 103 und 105 auf Kurven
hingewiesen werden. Zu Beginn der Beschleunigungsbahn kann das Zeichen 205, ein
„Vorfahrt gewähren Schild“, aufgestellt werden. Eines neuen Verkehrszeichens in der
StVO, das auf Beschleunigungsstreifen außerhalb von Autobahnen und
Kraftfahrstraßen hinweist, bedarf es nach Ansicht des Ausschusses daher nicht.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen. Der Ausschuss hält die geltende
Rechtslage für sachgerecht und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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