Region: Tyskland

Straßenverkehrs-Ordnung - Einführung von Ampelzeichen für Fußgänger/Fahrradfahrer zur Straßenüberquerung auch bei "Rot" (bei Ausschluss von Eigen- und Fremdgefährdung)

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
32 Støttende 32 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

32 Støttende 32 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2016
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 13.02

Pet 1-18-12-9213-033456

Straßenverkehrs-Ordnung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Fußgänger und Fahrradfahrer auch bei Rot
Straßen überqueren dürfen, bei denen eine Verkehrsgefährdung ausgeschlossen ist.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 32 Mitzeichnungen und 20 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass manche
Ampeln für Fußgänger und Radfahrer unnötig seien. Selbst an Straßen, auf denen
eine Verkehrsgefährdung fast auszuschließen sei, müssten sie die Rotphase
abwarten. Als Folge würden rote Ampeln häufig ignoriert. Es sei daher sinnvoll, eine
Regelung in die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aufzunehmen, die es den
Kommunen ermögliche, Fußgänger und Radfahrer derartige Straßen überqueren zu
lassen. Dazu könne beispielsweise die Rot-Schaltung der Ampel durch eine Gelb-
Schaltung ersetzt werden. Das gelbe Signal erlaube die Überquerung der Straße,
wenn sich kein Kfz nähere.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu der Petition wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen und hat die von ihr angeführten Aspekte in seine
parlamentarische Prüfung einbezogen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss hält einführend fest, dass Lichtzeichenanlagen aus Gründen
der Verkehrssicherheit und eines reibungslosen Verkehrsablaufs eingerichtet werden.
Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände
zwingend geboten ist. Allen Verkehrsteilnehmern – auch Kindern, älteren Menschen
und Menschen mit Handicap – soll anhand dieser Regelungen die sichere Teilnahme
am Straßenverkehr ermöglicht werden. Ein Aufweichen dieser Grundregeln ist aus
Sicht des Ausschusses nicht zu verantworten.
Die Vorschriften stehen zudem im Einklang mit internationalen Vorgaben. Deutschland
ist bei der Gestaltung von Lichtzeichen nicht frei. Das sogenannte Wiener
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen und Straßenverkehr von 1968 und
deren Europäischen Zusatzübereinkommen von 1971 sind internationale Vorgaben,
die Deutschland beachten muss. Beide Übereinkommen zielen auf eine europaweite
Harmonisierung von Verkehrsregelungen.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass der Bund mit Zustimmung der Länder die
Allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) erlässt, die die StVO begleitet. Dadurch
wird den Ländern, die für die Ausführung der StVO zuständig sind, ein
Regelungsrahmen zur Verfügung gestellt. Dieser gewährleistet einen
bundeseinheitlichen Vollzug der StVO und sorgt andererseits dafür, dass den
Straßenverkehrsbehörden vor Ort genügend Handlungsspielraum verbleibt, um auf
besondere örtliche Gegebenheiten angemessen reagieren zu können. Es kann sich
empfehlen, Lichtzeichenanlagen verkehrsabhängig so zu schalten, dass die Stärke
des Verkehrs die Länge der jeweiligen Grünphase bestimmt. An Kreuzungen und
Einmündungen, an denen der Querverkehr schwach ist, kann sogar erwogen werden,
der Hauptrichtung ständig grün zu geben, das von Fahrzeugen aus der Querrichtung
erforderlichenfalls unterbrochen werden kann. Lichtzeichenanlagen sollten in der
Regel auch nachts in Betrieb gehalten werden. Ist die Verkehrsbelastung nachts
schwächer, so empfiehlt es sich, für diese Zeit ein besonderes Lichtzeichenprogramm
zu wählen, das alle Verkehrsteilnehmer möglichst nur kurz warten lässt.
Der Ausschuss stellt abschließend fest, dass die bestehenden Regelungen der StVO
zu Lichtzeichen für Fußgänger und Radfahrer aus Gründen der Verkehrssicherheit
erforderlich sind. Unverhältnismäßige Beeinträchtigungen des Fußgänger- und
Radverkehrs sind aus seiner Sicht nicht erkennbar. Im Einzelfall ist es Aufgabe der
örtlichen Verkehrsbehörde, für einen sicheren und reibungslosen Verkehrsfluss zu
sorgen. Eine Änderung der StVO ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend und
aufgrund internationaler Vorgaben auch nicht möglich.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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