Region: Tyskland

Straßenverkehrs-Ordnung - Einräumung eines größeren Ermessensspielraums bei der Anordnung der Radwege-Benutzungspflicht

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
32 Stödjande 32 i Tyskland

Petitionen har nekats

32 Stödjande 32 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2016
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2018-06-22 04:23

Pet 1-18-12-9213-031642

Straßenverkehrs-Ordnung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung gefordert, damit
Gemeinden bei der Radwege-Benutzungspflicht einen Ermessensspielraum erhalten.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 33 Mitzeichnungen und 53 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, in einem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2010 habe dies die Voraussetzungen
für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht klargestellt. Die Regelungen seien
jedoch unverhältnismäßig, insbesondere die Anwendung des § 45 Absatz 9 Satz 2
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht auf
örtlich besondere Gefahrenlagen oder erhebliche Rechtsgutbeeinträchtigungen
einzuschränken, sei zu restriktiv. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, dies zu ändern
und den zuständigen Landesbehörden einen Ermessensspielraum bei der Anordnung
der Radwegebenutzungspflicht einzuräumen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss hält fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
vom 18. November 2010 (Aktenzeichen 3 C 42/09) lediglich klarstellt, dass auch für
die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht § 45 Absatz 9 Satz 2 der StVO zur
Anwendung kommt. Das heißt, sie darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der
besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine
Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung im Verkehr, insbesondere des Lebens und der
Gesundheit von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern sowie von
öffentlichem und privatem Sacheigentum erheblich übersteigt. Die Anordnung einer
Radwegebenutzungspflicht nach Zeichen 237 (Radfahrer), Zeichen 240
(Gemeinsamer Fuß- und Radweg) sowie Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Fußweg)
ist ein gegenüber dem Radverkehr belastender Verwaltungsakt. Denn diese Zeichen
bedeuten, dass der Radverkehr die für ihn bestimmten Sonderwege nutzen muss. Die
Radwegebenutzungspflicht stellt damit eine Beschränkung des fließenden Verkehrs
dar, denn ihr wohnt gleichzeitig ein Verbot zur Benutzung der Fahrbahn inne und sie
schränkt damit die allgemeine Handlungsfreiheit der Radfahrerinnen und der
Radfahrer ein. Auf belastende Verkehrszeichenanordnungen findet der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anwendung, vergleiche § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO.
Das heißt, sie sind nur dort anzuordnen, wo es aufgrund der besonderen Umstände
zwingend geboten ist. Die potenzielle Gefahrenlage und die Freiheit des Einzelnen
sind nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gegeneinander abzuwägen und in
einen Ausgleich zu bringen.
Die Gründe für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht sind oftmals vielfältig.
Ein Grund für die Anordnung einer Benutzungspflicht sind die insbesondere außerorts
auftretenden Differenzgeschwindigkeiten zwischen Kraftfahrzeugen und dem
Radverkehr. Der Gesetzgeber hat im Jahr 1997 entschieden, dass Fahrzeuge, zu
denen auch Fahrräder gehören, nach § 2 StVO grundsätzlich auf die Fahrbahn
gehören. Hintergrund waren wissenschaftliche Erkenntnisse, die gezeigt hatten, dass
eine Führung des Radverkehrs im Fahrbahnbereich in unmittelbarer Sichtweite zum
Kraftfahrzeugverkehr oftmals sicherer als auf baulich getrennten Radwegen ist.
Wissenschaftliche Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
belegen dies vor allem mit Blick auf Kreuzungsbereiche, Einmündungen und andere
Schnittstellen, an denen Radverkehr und Kraftfahrzeugverkehr wieder
zusammenkommen und Radfahrerinnen und Radfahrer auf Radwegen häufig von
rechts abbiegenden Kraftfahrzeugen übersehen werden.

Abschließend stellt der Ausschuss fest, dass sich die mit der Petition geforderte
Änderung nur mit Zustimmung des Bundesrates umgesetzt werden könnte. Mit Blick
auf die Entscheidung des Verordnungsgebers aus dem Jahr 1997 und angesichts der
wissenschaftlichen Erkenntnisse ist damit aus seiner Sicht jedoch nicht zu rechnen.
Dies hat auch die Anhörung zur StVO-Novelle 2016 ergeben, in deren Rahmen auch
§ 45 Absatz 9 StVO angepasst worden ist. Von keinem Land kam im Rahmen der
Novellierung die Forderung, die Radwegebenutzungspflicht aus der Vorschrift
herauszunehmen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen, den Gemeinden durch eine Änderung der StVO
mehr Ermessensspielraum bei der Anordnung der Radwegebenutzungspflicht
einzuräumen, nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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