Regiune: Germania

Straßenverkehrs-Ordnung - Ergänzung der StVO (Zeichen 250 - Verbot für Fahrzeuge aller Art) bezüglich freier Weiterfahrt für Radfahrende

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
41 41 in Germania

Petiția este respinsă.

41 41 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2016
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 13:02

Pet 1-18-12-9213-033150

Straßenverkehrs-Ordnung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Verkehrszeichen 250 der Straßenverkehrs-
Ordnung (Verbot für Fahrzeuge aller Art) soll nicht für Fahrräder gelten, wenn es an
regionalen oder überregionalen Radverbindungswegen, Fernradwegen oder
touristischen Radwegen aufgestellt ist.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 41 Mitzeichnungen und 20 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der
Radverkehr in Deutschland gefördert werden solle. Häufig seien Radwege als
regionale oder überregionale Radverbindungswege, Fernradwege oder touristische
Radwege ausgewiesen. Viele dieser Wege dürften jedoch nicht benutzt werden, da
sie von den örtlichen Gemeinden durch Zeichen 250 der Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) gesperrt seien. Lediglich der land- und forstwirtschaftliche Verkehr sei zur
Durchfahrt berechtigt. Dadurch entstehe eine rechtliche Grauzone. Viele Gemeinden
nutzten die Zufahrtssperre, um sich der Unterhaltungspflicht der Radwege und dem
kostenpflichtigen Aufstellen der ordnungsgemäßen Beschilderung zu entziehen. Die
StVO solle dahingehend geändert werden, dass die öffentliche Ausweisung von
Radverbindungswegen mit entsprechender Kennzeichnung das Fahrverbot nach
Zeichen 250 StVO für Radfahrer aufhebt. Ferner sollen Gemeinden und
Straßenbaulastträger die Unterhaltungspflicht für solche Radwege übertragen
bekommen.

Zu den weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung - dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) - Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss hält einführend fest, dass Verkehrszeichen auf der Grundlage
der StVO angeordnet werden. Bei der StVO handelt es sich im Wesentlichen um eine
Unfallverhütungsvorschrift. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort
anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340
StVO), von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 StVO) oder von Tempo 30-Zonen
beziehungsweise Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen, dürfen Beschränkungen
und Verbote des fließenden Verkehrs nur unter bestimmten Voraussetzungen
angeordnet werden. Dazu zählt auch der Fahrradverkehr. Voraussetzung für die
Anordnung ist, dass auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht. Ob aus diesen Gründen auch ein Verbot für den Rundverkehr
notwendig ist, entscheiden die zuständigen Verkehrsbehörden auf der Grundlage der
StVO und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften im Rahmen des ihnen
zustehenden Ermessens und unter Abwägung der Gegebenheiten vor Ort.
Wo es möglich ist, kann der Radverkehr durch das Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer
frei) vom Regelungsgehalt des Zeichens 250 ausgenommen werden. Dies wird immer
vom konkreten Einzelfall abhängen. Das Zeichen 250 ist aber immer dort aufzustellen,
wo eine Straße aus oben genannten Gründen für jeden Fahrverkehr gesperrt werden
muss. Der Ausschuss weist darauf hin, dass Fahrräder dann aber geschoben werden
dürfen.
Die in der Petition angesprochenen Routenwegweiser beziehungsweise Hinweistafeln
sind keine Verkehrszeichen der StVO. Hierbei handelt es sich lediglich um eine
nichtamtliche wegweisende Beschilderung, die keinerlei verkehrsrechtliche Wirkung
entfaltet. Diese Beschilderung steht folglich nicht in einer Konkurrenz zur amtlichen
Beschilderung. Die vermutete rechtliche Grauzone besteht vor diesem Hintergrund
nicht. Der Ausschuss hält fest, dass den für die Fahrradwegweisung verantwortlichen
Stellen, beispielsweise Kommunen, Verbänden und Vereinen, einschlägige Richtlinien
und Merkblätter zur Verfügung stehen. Diese sollen eine bestmögliche Planung und

Beschilderung von Radwegen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben
ermöglichen. Für die Auswahl geeigneter Strecken sind aber die Planer weiterhin
eigenverantwortlich zuständig.
Der Ausschuss stellt abschließend fest, dass nicht alle Straßen und Wege für den
Radverkehr sicher befahrbar sind. Einige Wege müssen aus anderen Gründen,
beispielsweise auf Grund von Spielstraßen, vom Fahrverkehr freigehalten werden. Vor
diesem Hintergrund ist eine Herausnahme des Radverkehrs aus dem
Regelungsgehalt des Zeichens 250 weder gewollt noch aus Gründen der
Verkehrssicherheit möglich.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen. Der Ausschuss hält die geltende
Rechtslage für sachgerecht und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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