Regiji: Nemčija

Straßenverkehrs-Ordnung - Ergänzung des § 2 StVO (bzgl. Aufhebung des Rechtsfahrgebots für Fahrräder und andere Fahrzeuge)

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
30 podpornik 30 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

30 podpornik 30 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2018
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

23. 03. 2019 03:27

Pet 1-19-12-9213-002841 Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Rechtsfahrgebot in § 2 Straßenverkehrs-Ordnung
für Fahrräder und vergleichbare Fahrzeuge auf Straßen mit mehr als einem
Fahrstreifen oder auf Straßen mit einer befestigten Breite von mehr als 4,5 m
aufzuheben. Dort sollen sie zusätzlich nebeneinander fahren dürfen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 30 Mitzeichnungen und 13 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass bei der
momentanen Regelung überholende Kraftfahrzeuge (Kfz) bei Gegenverkehr nur einen
mangelnden Sicherheitsabstand einhielten, wenn sie Fahrräder u. ä. Fahrzeuge
überholten. Um den Abstand so groß wie möglich zu halten, führen Fahrradfahrer viel
weiter rechts als es mit der Regelung "möglichst weit rechts" in § 2 der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt sei. Sie hätten dadurch keinen Spielraum
mehr, um auszuweichen oder sie wichen auf den Gehweg aus. Nach gängiger
Auffassung bedeute die Regelung in der StVO, einen Sicherheitsabstand von ca. 1 m
zum Fahrbahnrand oder zu Hindernissen am Fahrbahnrand einzuhalten. Beim
Überholvorgang müsse mindestens ein weitere Meter oder mehr Abstand
gewährleistet werden. Da ein durchschnittlicher Pkw ca. 1,8 m breit sei, ein Fahrrad
etwa 60 cm Breite einnehme, müsse ein Fahrstreifen entsprechend dieser Abstände
plus PKW- und Fahrradbreite demnach ca. 4,5 m breit sein, um gefahrlos überholen
zu können. Die Richtlinien für die Anlage von Straßen sähen jedoch nur eine
Regelstreifenbreite von maximal 3 m vor. Um den gesetzlich vorgeschriebenen
Abstand einzuhalten, müsse also die Gegenfahrbahn ausgewichen werden. Dürften
Fahrradfahrer als schwächere Verkehrsteilnehmer denselben Raum beanspruchen
wie andere Verkehrsteilnehmer, stärke dies ihre Position, denn dann müsse der
Überholende abwägen, ob er seine eigene Sicherheit beim Überholvorgang gegeben
sei. Es könne nicht Aufgabe des Fahrradfahrers sein, seine Sicherheit für den
Fahrkomfort anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass gemäß
§ 2 Absatz 1 und 2 StVO für alle Fahrzeuge das Rechtsfahrgebot gilt. Nach
§ 2 Absatz 2 StVO, ist dabei möglichst weit rechts zu fahren. Es muss jedoch nur so
nahe am rechten Fahrbahnrand gefahren werden, wie das nach Auffassung eines
durchschnittlich erfahrenen verantwortungsbewussten Fahrers unter Berücksichtigung
der Geschwindigkeit, der Verkehrslage, der Sichtverhältnisse, der Fahrbahnbreite und
-beschaffenheit (z. B. Wölbung, tiefe Schlaglöcher) und sonstige Umstände (z. B.
Lichtraum der Straße) vertretbar erscheint.

Nach § 5 Absatz 4 StVO muss beim Überholen ein ausreichender Sicherheitsabstand
zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern,
eingehalten werden. Der zu Überholende darf nicht behindert werden. Der
Seitenabstand gegenüber fahrenden Radfahrern sollte dabei laut Rechtsprechung
regelmäßig bei 1,5 bis 2 m liegen.

Die mit der Petition geschilderte Problematik ist insoweit nicht einer unzureichenden
Vorschriftenlage anzulasten. Wirkung und Erfolg von Vorschriften hängen in erster
Linie von ihrem Befolgungsgrad ab. Der aus eigener Einsicht handelnde
Verkehrsteilnehmer ist dabei die beste Garantie für mehr Verkehrsdisziplin.

Zu einem besseren Miteinander im Straßenverkehr zu gelangen und somit ein
positives Verkehrsklima zu fördern, ist eines der Hauptziele der Aufklärungs- und
Informationsmaßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, die durch das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gefördert werden.
Dies gilt gerade für das Miteinander von Kfz und Radfahrern und in Bezug auf das
rücksichtsvolle Überholen. Insbesondere die BMVI-Kampagne „Runter vom Gas", die
zusammen mit dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführt wird, thematisiert
die gegenseitige Rücksichtnahme. „Runter vom Gas“ wendet sich dabei an alle
Verkehrsteilnehmer und sensibilisiert für die Gefahren im Straßenverkehr.

Der Petitionsausschuss empfiehlt vor dem Hintergrund seiner Ausführungen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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