Область: Германия
Успех

Straßenverkehrs-Ordnung - Ergänzung des § 35 Absatz 1 StVO (Aufnahme des THW in den Adressatenkreis mit Sonderrechten)

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
70 Поддерживающий 70 через Германия

Петиция была принята.

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Петиция была принята.

  1. Начат 2017
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Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

12.10.2019, 04:24

Pet 1-19-12-9213-000152 Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird vorgeschlagen, das Technische Hilfswerk neben Bundeswehr,
Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst ausdrücklich in
den Adressatenkreis mit Sonderrechten des § 35 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung
aufzunehmen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 60 Mitzeichnungen und vier Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass das
Technische Hilfswerk (THW) eine Bundesanstalt im Geschäftsbereich des
Innenministeriums ist. Nach § 1 des Gesetzes über das Technische Hilfswerk
(THW-Gesetz) sei der Organisation die technische Hilfe

1. nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz,
2. im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,
3. bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen
größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen
Stellen sowie
4. bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne der Nummern 1 bis 3, soweit es
diese durch Vereinbarung übernommen hat,

zugewiesen.

Das THW sei aus der Sicherheitsarchitektur der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr
nicht mehr wegzudenken und sei verlässlicher Partner der Gefahrenabwehrbehörden.
Ein Großteil der alltäglichen Einsätze spiele sich unterhalb der Katastrophenschwelle
ab, was bedeute, dass das THW bei vielen lokalen Unglücks- und Notfällen zum
Einsatz komme. Auch in diesen Lagen sei es häufig unerlässlich, von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) abzuweichen. Nach Wortlautauslegung des
§ 35 StVO habe das THW diese Möglichkeit jedoch nur im Rahmen des
Katastrophenschutzes. In den oben erwähnten Fällen der Gefahrenabwehr auf lokaler
Ebene bestünde diese Möglichkeit nicht. In der juristischen Literatur sei diese
Auslegung jedoch zu finden. Die mit der Petition vorgeschlagene Lösung könne hier
Abhilfe schaffen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass nach § 35 Absatz 1 StVO
die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die
Polizei und der Zolldienst von den Vorschriften der StVO befreit sind, soweit das zur
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Die Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk (THW) ist eine Zivil- und Katastrophenschutzorganisation des Bundes. Ihre
Aufgaben bestimmen sich nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes über das Technische
Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG). Danach leistet das Technische Hilfswerk technische
Hilfe, u. a. nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz sowie bei der
Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren
Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen.

Wird das THW im Rahmen des Katastrophenschutzes tätig, so ist es ausdrücklich von
§ 35 Absatz 1 StVO erfasst. Es ist jedoch zutreffend, dass das THW nicht nur bei
Großschadenlagen, Katastrophen und öffentlichen Notständen, sondern bei
Anforderung auch „unterhalb der Katastrophenschwelle" tätig wird, u. a. bei kleineren,
lokalen Unglücks- und Notfällen. Diese Unterstützung durch das THW bei Anforderung
der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle ist sogenanntes Tagesgeschäft der
THW-Ortsverbände.

In diesen Fällen leistet das THW Amtshilfe für die jeweils anfordernde Stelle. Wenn die
Feuerwehr das THW rechtmäßig nach den §§ 4 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG) um Amtshilfe ersucht, dann ist das THW nach § 4 Absatz 1 VwVfG i. V. m.
Artikel 35 Absatz 1 Grundgesetz (GG) verpflichtet, die Amtshilfe zu leisten.
§ 35 Absatz 1 StVO gewährt dem THW Sonderrechte, soweit das zur Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Es wird dabei nicht auf eigene (also im
eigenen Kernbereich liegende, hier: Katastrophenschutz) Aufgaben abgestellt,
sondern allgemein auf hoheitliche Aufgaben. Indem das THW Amtshilfe für die
Feuerwehr leistet, erfüllt es die hoheitliche Aufgabe der Feuerwehr. Daher kann es
Sonderrechte direkt aus § 35 Absatz 1 StVO herleiten, auch wenn es um Einsätze
unterhalb der Katastrophenschwelle geht.

Die Forderung der Petition ist somit bereits erfüllt.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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