Kraj : Německo

Straßenverkehrs-Ordnung - Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit für LKW über 7,5t auf 80km/h auf Bundes-/Landstraßen

Navrhovatel není veřejný
Petice je adresována
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
49 49 v Německo

Petice nebyla splněna

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Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

17. 11. 2018 3:27

Pet 1-18-12-9213-044674 Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Eingabe wird gefordert, die Höchstgeschwindigkeit für Lkw über 7,5 Tonnen
auf Bundes- und Landstraßen auf 80 km/h zu erhöhen.

Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 49 Mitzeichnungen und
19 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle
angeführten Aspekte gesondert eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass moderne Lkw
mittlerweile in der Lage seien, ähnlich wie ein Pkw zu beschleunigen und zu bremsen.
Zudem provozierten langsame Lkw häufig gefährliche Überholmanöver.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Einführend stellt der Petitionsausschuss fest, dass die vorgetragene Forderung auf
Autobahnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit
Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Einrichtungen getrennt sind, bereits erfüllt ist. Nach § 18 Absatz 5 der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt dort bereits heute für Kfz mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3,5 t – ausgenommen Pkw – sowie für Lkw mit Anhänger
unter günstigsten Umständen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Auf sonstigen Straßen gilt: Gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 2b Doppelbuchstabe aa
StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t auch unter günstigsten Umständen außerhalb
geschlossener Ortschaften 60 km/h. Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über
3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, dürfen nach § 3 Absatz 3
Nummer 2a Doppelbuchstabe aa StVO dagegen außerhalb geschlossener
Ortschaften schon 80 km/h fahren.

Aufgrund der Weiterentwicklungen in der Fahrzeugtechnik wären auch Lkw über 7,5 t
in der Lage, auf manchen Landstraßen schneller als 60 km/h zu fahren. Sie verfügen
aber über eine hohe Masse und damit kinetische Energie. Die Betriebsgefahr, die von
schweren Fahrzeugen ausgeht, ist somit ungleich höher als von leichten Fahrzeugen.

Sollen auf Landstraßen generell höhere Geschwindigkeiten für schwere Lkw
zugelassen werden, müsste auch die Infrastruktur flächendeckend verkehrssicher
ausgebaut werden. Autobahnen und Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine
Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind,
erfüllen diese Sicherheitsstandards. Sind diese erhöhten Sicherheitsstandards jedoch
nicht erfüllt, wie bei der überwiegenden Zahl der Landstraßen, muss die zulässige
Höchstgeschwindigkeit schwerer Fahrzeuge entsprechend begrenzt bleiben.

Bei der Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Lkw auf dem
nachgeordneten Straßennetz ist ferner zu berücksichtigen, dass diese Straßen
insbesondere auch von gar nicht oder nur schwach motorisierten Fahrzeugen wie
Fahrrädern, Mofas und Mopeds und Fußgängerinnen und Fußgängern benutzt
werden. Somit geht von schweren Lkw eine besondere Gefahr für diese schwächeren
Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer aus. Vor diesem Hintergrund kann eine
generelle Erhöhung der zulässigen Geschwindigkeit für schwere Lkw aus Sicht des
Ausschusses nicht erwogen werden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen mit der Regelung in § 18 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung teilweise
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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