Terület: Németország

Straßenverkehrs-Ordnung - Herausnahme schwerer Wohnmobile aus dem Regelungsgehalt des Zeichens 277 der StVO

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
27 Támogató 27 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

27 Támogató 27 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2018. 08. 14. 4:25

Pet 1-18-12-9213-033895 Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird die Herausnahme schwerer Wohnmobile von 3,5 bis 7,5 t aus dem
Regelungsgehalt des Zeichens 277 der Straßenverkehrs-Ordnung gefordert.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 27 Mitzeichnungen und 16 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass eine
Gleichstellung der Wohnmobile mit Reisebussen statt mit Lkw beim Zeichen 277
(Überholverbot für Kfz über 3,5 t) geboten sei. Reisebusse seien von diesem Zeichen
auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ausgenommen. Wohnmobile dürften auf diesen
Straßen genau wie Reisebusse mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fahren.
Dies führe dazu, dass Reisebusse die Lkw-Kolonnen auf der Autobahn überholen
dürften, Wohnmobile sich aber in diese Kolonnen einreihen müssten. Eine Studie der
Bundesanstalt für Straßenwesen habe ergeben, dass Reisebusse und Wohnmobile
hinsichtlich Seitenwindanfälligkeit und Kippneigung vergleichbar seien. Es gebe zwar
ein Zusatzzeichen, das die Anwendung des Zeichens 277 z. B. auf Fahrzeuge ab
7,5 t begrenze, die Länder setzten dieses aber nur sehr selten ein. Andere Gründe für
das Überholverbot wie Seitenwind oder Fahrstreifeneinzug von links seien keine
Argumente gegen den Vorschlag, da in diesen Fällen durch das entsprechende
Zusatzzeichen auch Bussen und Pkw mit Anhängern das Überholen verboten werde.
Auch seien mittelschwere Wohnmobile sehr gut motorisiert und hätten ein besseres
Leistungsgewicht als Busse oder Lkw, würden durch ihre Leichtbauweise z. B. bei
Auffahrunfällen mit Lkw allerdings leicht zusammengeschoben, was für die Insassen
besonders gefährlich sei. Aus diesen Gründen solle vor allem an Steigungen und bei
langen Strecken mit Überholverbot die rechte Spur entlastet werden, indem auch
Wohnmobile die mittlere und linke Spur nutzen dürften.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass Wohnmobile weder
Kraftfahrzeuge (Kfz) sind, die nur der Personenbeförderung dienen, noch
straßenverkehrsrechtlich als Lkw eingestuft sind. Bei ihnen steht vielmehr bauart- und
ausstattungsbedingt die Zweckbestimmung „Wohnen" im Vordergrund. Sie sind
fahrzeugtechnisch in eine eigene Fahrzeuggruppe eingeordnet, bei der diese
besondere Zweckbestimmung im Vordergrund steht (für die Personenbeförderung
ausgelegte und gebaute Kfz mit besonderer Zweckbestimmung). Dem Anliegen,
Wohnmobile nicht als Lkw zu klassifizieren, ist also bereits Rechnung getragen.

Zeichen 277 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ordnet ein Überholverbot für Kfz
mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von
Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse, an.
Zeichen 277 stellt also mit seinem Bedeutungsgehalt neben der reinen
Personenbeförderung, die von dem Zeichen ausgenommen ist, im Übrigen auf die
Gesamtmasse „über 3,5 t" ab und wird zudem auch außerhalb von Autobahnen
(Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) angeordnet. Die teilweise
vorhandene starke Motorisierung und der auf bestimmte Streckenabschnitte
beschränkte Geschwindigkeitsvorteil können daher nicht als sachgerechte Gründe für
die geforderte Andersbehandlung gegenüber vergleichbaren Kfz über 3,5 t
herangezogen werden. Zudem beträgt außerhalb geschlossener Ortschaften die
zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für schwere
Wohnmobile ebenso wie für Kfz mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis
7,5 t — ausgenommen Personenkraftwagen — 80 km/h. Lediglich auf Autobahnen und
Kraftfahrstraßen ermöglicht die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO schweren
Wohnmobilen 100 km/h zu fahren. Der Ausschuss stimmt zu, dass vor allem an
Steigungsstrecken dieser eingeräumte Geschwindigkeitsvorteil nicht trägt, wenn
Wohnmobile infolge des bestehenden Überholverbotes auf die Geschwindigkeit des
langsamsten Lkw, die an Steigungen oftmals unter 60 km/h liegen kann, abgebremst
werden. Vor diesem Hintergrund wurde ein neues Zusatzzeichen eingeführt, welches
zukünftig an Steigungsstrecken angeordnet werden kann. Damit wird auch der
Forderung des Petenten, schweren Wohnmobilen das Überholen an
Steigungsstrecken zu ermöglichen, bereits Rechnung getragen. Die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO,
mit der auch der Katalog der Verkehrszeichen geändert worden ist, ist am
30. Mai 2017 in Kraft getreten. Durch die Aufnahme einer neuen Verwaltungsvorschrift
zu Zeichen 277 wurde die Möglichkeit geschaffen, sogenannte schwere Wohnmobile
an Steigungsstrecken aus dem Regelungsgehalt des Zeichens 277 herauszunehmen.
An Stellen, bei denen nicht die Geschwindigkeitsdifferenz gegenüber Lkw, sondern
andere Gründe das Überholverbot bedingen, soll diese Ausnahme aus Gründen der
Verkehrssicherheit und eines reibungslosen Verkehrsablaufs hingegen nicht zur
Anwendung kommen.

Für die Anordnung des Zeichens 253 (Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen.
Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse) gilt sinngemäß das
Gleiche. Auch dieses Zeichen spricht ein Verbot für Fahrzeuge aus, die nicht der
reinen Personenbeförderung dienen und zudem die zulässige Gesamtmasse von 3,5 t
überschreiten. Auch von diesem Zeichen können schwere Wohnmobile durch
Anordnung eines entsprechenden Zusatzzeichens ausgenommen werden.

Bei der Anordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen, also auch bei der
Anordnung von Verboten und Beschränkungen durch Verkehrszeichen, handelt es
sich um die Durchführung der StVO. Die Durchführung der StVO fällt wegen der im
Grundgesetz verankerten Kompetenzverteilung in die Zuständigkeit der
Landesbehörden, die diese Aufgabe als „eigene Angelegenheit" wahrnehmen (Artikel
83, 84 Grundgesetz). Diese entscheiden auf der Grundlage der StVO und der
dazugehörigen Verwaltungsvorschriften im Rahmen des ihnen zustehenden
Ermessens und unter Abwägung der Gegebenheiten vor Ort, welche Anordnung
getroffen wird. Dies wird immer vom konkreten Einzelfall abhängen.

Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf. Der Ausschuss empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung (PDF)


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