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Straßenverkehrs-Ordnung - Hinweisschilder zu Autobahnauffahrten mit einer Entfernungsangabe versehen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
40 Atbalstošs 40 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

40 Atbalstošs 40 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

12.01.2019 03:26

Pet 1-18-12-9213-044318 Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Eingabe wird gefordert, dass die Beschilderung an Kreis-, Land- und
Bundesstraßen, auf der Hinweise zu Autobahnauffahrten stehen, mit einer
Entfernungsangabe zur Autobahnauffahrt versehen wird.

Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 40 Mitzeichnungen und 9 Diskussionsbeiträge
vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle angeführten Aspekte
gesondert eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, außerorts seien
Entfernungsangaben zu Sehenswürdigkeiten, anderen Kommunen oder Einrichtungen
selbstverständlich. Die Entfernung zur nächsten Autobahn werde bislang nicht
angegeben. Im Hinblick auf die Reduzierung von Kraftstoffverbrauch und
Emissionsausstoß sei eine solche Angabe auf den Hinweisschildern zu Autobahnen
jedoch sinnvoll, da Autofahrende dadurch besser entscheiden könnten, welche
Strecke sie fahren wollten. Auch verfügten nicht alle Kfz über ein Navigationsgerät.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die wegweisende Beschilderung eine
systematische Anordnung von Richtzeichen nach § 42 Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) mit Informationen für die geografische Orientierung im Straßennetz ist. Die
Wegweisung soll den ortsunkundigen Verkehrsteilnehmenden über ausreichend
leistungsfähige Straßen zügig, sicher und kontinuierlich leiten. Sie dient weiterhin der
Ortsbestimmung. Für die Wegweisung zur Autobahn sind in der StVO bzw. dem
Verkehrszeichenkatalog (VzKat) die Zeichen 430, 434, 440 und 441 enthalten. Der
VzKat enthält gemäß § 39 (9) StVO die zulässigen Varianten der Darstellung von
Verkehrszeichen.

Um den Verkehrsteilnehmenden zu ermöglichen, sich im Straßennetz zu orientieren
und das Ziel auf dem optimalen Weg sicher zu erreichen, ist eine einheitliche
Systematik hinsichtlich Ausgestaltung und Aufstellung der wegweisenden
Beschilderung unerlässlich. Außerhalb von Bundesautobahnen (BAB) sind gemäß der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) – zu Anlage 3 Abschnitt 10
Randnummer 2 - hierfür die „Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb
von Autobahnen" (RWB 2000) maßgebend. Die Wegweisung muss leicht verständlich
und eindeutig sein, um einen sicheren und flüssigen Verkehrsablauf zu gewährleisten.
Die Informationen auf den Wegweisern sind auf die wesentlichen Inhalte zu
beschränken, da den Verkehrsteilnehmenden nur eine Lese- bzw. Wahrnehmungszeit
von wenigen Sekunden zur Verfügung steht. Sie sollen dabei auch nicht durch
unnötige Informationen abgelenkt werden.

Nach den RWB 2000 – Kapitel 2.2.4 „Entfernungs- und Abstandsangaben – werden
Entfernungsangaben den Ortsbezeichnungen ergänzend hinzugefügt und geben die
Distanz vom Standort des Schildes bis zur Ortsmitte des in der Wegweisung
aufgeführten Zielortes an. Mit dem Zeichen 430 „Pfeilwegweiser zur Autobahn" bzw.
dem Zeichen 434 „Tabellenwegweiser mit Zielangabe zur Autobahn" werden die
Verkehrsteilnehmenden jedoch nicht zu einem eigentlichen Fahrtziel im Sinne einer
Stadt/Ortschaft bzw. eines amtlichen Hinweises, wie z. B. Flughafen, sondern lediglich
zu einem Orientierungspunkt im Fahrtverlauf, beispielsweise in Form der
nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle, geführt. Da diese Führung in der Regel
ohne Umwege erfolgt, wird von einer zugehörigen Entfernungsangabe abgesehen.
Außerdem würde eine solche Entfernungsangabe keine Entscheidungshilfe bei der
Frage bieten, ob die Route zum Ziel über die BAB oder die Landstraße führen soll.
Denn die Entfernungsangabe würde sich nur auf die Entfernung bis zur
Anschlussstelle beziehen, ohne den weiteren Weg über die BAB zum Ziel zu
berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund kann eine Aufnahme von Entfernungsangaben zur nächsten
Autobahnanschlussstelle in die wegweisende Beschilderung mit Zielangaben zur
Autobahn nicht befürwortet werden. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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