Περιοχή: Γερμανία

Straßenverkehrs-Ordnung - Rauchverbot während des Führens von Kraftfahrzeugen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
162 Υποστηρικτικό 162 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

162 Υποστηρικτικό 162 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 1:00 μ.μ.

Pet 1-18-12-9213-032394

Straßenverkehrs-Ordnung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll das Rauchen während des Führens von Kraftfahrzeugen verboten
werden.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 164 Mitzeichnungen und 21 Diskussionsbeiträge
sowie eine weitere sachgleiche Eingabe vor. Diese wird mit in die parlamentarische
Prüfung einbezogen. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, das Rauchen
während des Fahrens eines Kraftfahrzeugs vermindere die Aufmerksamkeit des
Fahrers ebenso, wie die Benutzung eines Mobiltelefons. Durch beide
Verhaltensweisen komme es zu vielen Verkehrsunfällen. Zudem würden Raucher
häufig glimmende Zigaretten während der Fahrt aus dem Auto werfen. Dies gefährde
andere Straßenverkehrsteilnehmer, insbesondere Motorradfahrer.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die mit der Petition eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass das Rauchen am Steuer während
der Fahrt im Einzelfall durchaus eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Vor

allem bei hohen Geschwindigkeiten oder dichtem Verkehr sind Risiken nicht
auszuschließen. Es besteht seiner Ansicht nach jedoch keine Notwendigkeit für ein
besonderes Verbot in der Straßenverkehrsverordnung (StVO).
Die StVO enthält bereits mehrere Regelungen, die eine Sanktionierung ermöglichen.
Nach § 1 Abs. 2 der StVO hat sich eine fahrzeugführende Person so zu verhalten,
dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen
unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Verstößt jemand hiergegen fahrlässig oder
vorsätzlich, stellt dies gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO eine Ordnungswidrigkeit dar. Von
der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Rauchen am Steuer bei einer
Verkehrslage, die besondere Aufmerksamkeit erfordert, ein fahrlässiges Fehlverhalten
darstellen kann (vergleiche Oberlandesgericht Düsseldorf, NJW 1980,2262, KG Berlin
VersR 1983, 494).
Zudem fällt das Rauchen am Steuer dann unter die bußgeldbewehrte
Verhaltensvorschrift aus § 23 Abs. 1 StVO, wenn es zu einer Ablenkung führt, die der
Verkehrssituation nicht entspricht. Unabhängig davon läuft die fahrzeugführende
Person zivilrechtlich Gefahr, den Schutz ihrer Kaskoversicherung zu verlieren.
Da, anders als bei der Nutzung von Mobiltelefonen, keine gesicherten
wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, die belegen, dass Rauchen grundsätzlich
eine Erhöhung der Unfallgefahr darstellt, kann kein generelles Rauchverbot in die
StVO aufgenommen werden. Die StVO als Regelung zur Gefahrenabwehr fordert
nämlich einen Bezug zu abstrakt generellen Gefahren des Straßenverkehrs. Der
Ausschuss betont, dass mögliche Gefahren im Einzelfall durchaus gegeben sein
können. Der Ausschuss empfiehlt daher, insbesondere bei höheren
Geschwindigkeiten oder in unübersichtlichen Verkehrssituationen auf das Rauchen
am Steuer zu verzichten.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen kann dem Anliegen des Petenten, ein
generelles Rauchverbot während des Führens von Kraftfahrzeugen zu erlassen, nicht
entsprochen werden. Der Ausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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