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Straßenverkehrs-Ordnung - Situationsgebundenes Halteverbot auch an Ladestationen (Änderung der StVO)

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

14.12.2018 г., 3:26

Pet 1-18-12-9213-023449 Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.

Begründung

Mit der Eingabe wird gefordert, dass die Straßenverkehrs-Ordnung so geändert wird,
dass vor Elektroladestationen ausschließlich Elektrofahrzeuge während des
Ladevorganges parken bzw. halten dürfen. Des Weiteren soll an Autobahn-Raststätten
auf vorhandene Ladestationen hingewiesen werden.

Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 36 Mitzeichnungen und
21 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle
angeführten Aspekte gesondert eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass
Elektroladestationen immer wieder von Pkw mit Verbrennungsmotoren als Parkplatz
genutzt würden. An herkömmlichen Zapfsäulen würden keine Pkw geparkt, weil die
Tankstellenpächter diese abschleppen lassen würden. Da es an Elektroladestationen
keine Pächter gebe, würden hier die Ladesäulen folgenlos blockiert. Daher müsse der
Zugang zur Ladeinfrastruktur gesichert und ihr weiterer Ausbau gefördert werden.
Dazu sollten die Betreiber von Autobahnraststätten und Autohöfen vertraglich
verpflichtet werden, Ladestationen einzurichten und deren Zufahrt deutlich zu
kennzeichnen. Dadurch werde mehr Aufmerksamkeit auf die Elektromobilität gelenkt,
als durch die Kaufprämien für Elektrofahrzeuge.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Einführend stellt der Petitionsausschuss fest, dass die geforderte Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht notwendig ist, da im geltenden Recht bereits
Instrumentarien vorhanden sind, um die Flächen vor Elektroladesäulen lediglich für
Elektrofahrzeuge, insbesondere während des Ladevorgangs, vorzuhalten.

So dürfen Fahrzeuge mit einem reinen Verbrennungsmotor auf Flächen, z. B. vor
Elektroladeplätzen, die mit dem Zeichen 314 („Parken"; weißes P auf blauem Grund),
Zeichen 315 oder Zeichen 286 und einem der folgenden Zusatzzeichen
gekennzeichnet sind, nicht parken bzw. halten:

- Zusatzzeichen 1050-32 nach StVO aufgrund der Ermächtigungsgrundlage im
StVG
- Zusatzzeichen 1050-33 nach StVO aufgrund der Ermächtigungsgrundlage im
StVO
- Zusatzzeichen 1010-66 nach StVO aufgrund der Ermächtigungsgrundlage im
Elektromobilitätsgesetzes (EMoG).

Die Beschilderung mit den abgebildeten Zusatzeichen kann auf zwei
Rechtsgrundlagen beruhen: Zum einen kann die Beschilderung mit den in der
Verkehrsblattverlautbarung Nr. 59 (VkBl. 2011, 199) bekannt gemachten
Zusatzschildern 1050-32 und 1050-33 unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zur
Unfallvermeidung erfolgen. Mit diesen Zusatzzeichen kann dem Umstand Rechnung
getragen werden, dass angesichts der derzeit noch geringen Reichweiten der
Fahrzeuge mit Elektroantrieb diese Fahrzeuge im Straßenverkehr liegenbleiben und
zu einer Gefahr für den fließenden Verkehr werden können.

Zum anderen kann die Beschilderung mit dem Zusatzzeichen 1010-66 seit dem
Inkrafttreten des EMoG auch vor dem Hintergrund der Förderung der Elektromobilität
ergehen (vgl. §§ 45 Absatz 1g, 39 Absatz 10 StVO i. V. m. § 3 Absatz 4 Nummer I und
Absatz 5 Nummer 1 EMoG).

Je nach Zweck der Maßnahme muss die Behörde das jeweils vorgesehene
Zusatzschild auswählen. Unabhängig davon, auf welcher Grundlage die
Beschilderung ergeht, ist es nicht gestattet, Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren auf
entsprechend gekennzeichneten Flächen zu parken bzw. dort zu halten. Durch die
Zusatzzeichen wird die Fläche den benannten oder dargestellten Fahrzeugen mit
Elektroantrieb – teils nur während des Ladevorgangs – zugewiesen.
Mit dem Richtzeichen 365-65 sieht der Verkehrszeichenkatalog bereits eine
Möglichkeit vor, auf vorhandene Ladestationen für Elektrofahrzeuge, beispielsweise
auf Autobahn-Rastanlagen, hinzuweisen.

Für die Durchführung, den Vollzug und die Überwachung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften sind nach Artikel 83 und 84 des Grundgesetzes die Länder zuständig. Der
Bund hat diesbezüglich im konkreten Einzelfall keine Eingriffs- oder Weisungsrechte
gegenüber den Ländern.

Vor dem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition den
Landesvolksvertretungen zuzuleiten, um auf das Anliegen ausdrücklich hinzuweisen.

Begründung (PDF)


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