Alueella: Saksa

Straßenverkehrs-Ordnung - Sonntagsfahrverbot auf allen Straßen für alle Kraftfahrzeuge

Hakija ei ole julkinen
Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
34 Tukeva 34 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

34 Tukeva 34 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

  1. Aloitti 2017
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

18.10.2018 klo 4.26

Pet 1-18-12-9213-042897 Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.10.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird ein Sonntagsfahrverbot auf allen Straßen für alle Kraftfahrzeuge
in den Sommermonaten gefordert.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 34 Mitzeichnungen und 63 Diskussionsbeiträge sowie
eine weitere Eingabe vor, die in die parlamentarische Prüfung miteinbezogen werden.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass in den
Sommermonaten an zwei oder drei Sonntagen aus Gründen des Umwelt- und
Lärmschutzes ein Fahrverbot vorteilhaft sei. Solche zeitlich befristeten
Einschränkungen habe es während der Energiekrise in den Siebziger Jahren bereits
gegeben und sei allen Verkehrsteilnehmern zumutbar. Die Bürgerinnen und Bürger
könnten während dieser Zeit die Straßen zum Fahrradfahren und für andere sportliche
Aktivitäten nutzen. Dadurch entstünde ein positiver Nebeneffekt für das Sozialleben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst auf das in Deutschland geltende
Sonntagsfahrverbot für Lkw über 7,5 Tonnen hin. Die nationalen Sonn- und
Feiertagsfahrverbote für Lkw sind innerhalb der Europäischen Union heftig umstritten
und stehen seit 1999 immer wieder auf der Tagesordnung des EU-Ministerrats.
Befürchtet wird u. a. eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung. Als Reaktion auf
die Ölkrise wurde in der Bundesrepublik Deutschland 1973 einmalig an vier Sonntagen
ein allgemeines Sonntagsfahrverbot auch für den Pkw-Verkehr eingeführt.

Weiterhin gelten Ferienfahrverbote im Juli und August jedes Jahres für Lkw zur
Erleichterung des Ferienreiseverkehrs. Darüber hinaus haben in den vergangenen
Jahren zahlreiche deutsche Städte und Gemeinden an der Europäischen Woche der
Mobilität teilgenommen und in diesem Rahmen – unter dem Motto eines autofreien
Tages – temporär einzelne Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt. In der
Regel findet diese Aktion am 22. September statt.

Ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge an zwei bis drei Sonntagen in den
Sommermonaten auf Basis des Straßenverkehrsrechts würde rechtliche Probleme
aufwerfen.

Nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die
Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken
aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken, verbieten und
den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie aus verschiedenen anderen
Gründen, die in § 45 Absatz 1 Satz 2 StVO aufgeführt sind. So könnte eine
Verkehrsbeschränkung z. B. auch zum Schutze der Wohnbevölkerung vor Lärm und
Abgasen angeordnet werden. Zu beachten ist dabei, dass das Ziel der Maßnahme
immer die Abwehr von konkreten straßenverkehrsrechtlichen Gefahren für die
genannten Schutzgüter sein muss. Erfasst werden hier daher insbesondere
Verkehrsflächen, von welchen unzumutbarer Lärm und unzumutbare
Abgasemissionen für Anwohner ausgehen können.

Der Gefahrenabwehr ist nach derzeitiger Einschätzung mit dem ergänzenden bereits
bestehenden Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Absatz 3 StVO für
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Anhänger
hinter Lkw (und zwar unabhängig von der Gesamtmasse des Lastkraftwagens) und
den zusätzlichen Beschränkungen in der Ferienreiseverordnung ebenfalls für Lkw mit
einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger hinreichend
Rechnung getragen.

Autofreie Tage allein aus übergeordneten politischen Gründen, auch denen des
präventiven Umweltschutzes, zur Förderung sportlicher oder sozialer Zwecke oder
zugunsten besonderer Bevölkerungsgruppen, ist mit den Mitteln des besonderen
Polizei- und Ordnungsrechts, dazu zählt die StVO als Gefahrenabwehrrecht, nicht
zulässig.

Die StVO ist zudem privilegienfeindlich. Nicht zuletzt ist auch zu berücksichtigen, dass
damit in die allgemeine Handlungsfreiheit sämtlicher motorisierter Verkehrsteilnehmer
eingegriffen würde.

Ein autofreier Tag ließe sich ggf. mit der Durchführung einer besonderen
erlaubnispflichtigen Veranstaltung im Sinne des § 29 Absatz 2 StVO kombinieren oder
mit einer Demonstration im Sinne des Versammlungsrechts. In diesem
Zusammenhang käme in Abhängigkeit der Veranstaltung ggf. auch die Sperrung von
Straßen in Betracht.

Der Ausschuss begrüßt es aber ausdrücklich, wenn sich die Verkehrsteilnehmer
umweltbewusster verhalten und ihr Kraftfahrzeug – auf freiwilliger Basis – häufiger
stehen lassen.

Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf. Der Ausschuss empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


Auta vahvistamaan kansalaisten osallistumista. Haluamme saada huolesi kuuluviin ja pysyä itsenäisinä.

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