Regione: Germania

Straßenverkehrs-Ordnung - Verbot akustischer Signale der Zentralverriegelung bei Ver- und Endriegelung eines Fahrzeugs

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
49 Supporto 49 in Germania

La petizione è stata respinta

49 Supporto 49 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

14/08/2018, 04:25

Pet 1-18-12-9213-035329 Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.07.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass akustische Signale der Zentralverriegelung bei
Ver- und Entriegelung eines Fahrzeugs durch eine Änderung der Straßenverkehrs-
Ordnung verboten werden.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 49 Mitzeichnungen und 23 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Schallzeichen
nur in den von § 16 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelten Fällen
erlaubt seien. Nach § 49 StVO sei der Missbrauch von Schallzeichen eine
Ordnungswidrigkeit. Das Ertönen eines Hupsignals sei in der vom Straßenverkehr
geprägten Gesellschaft ein Zeichen der Gefahr. Seien Personen in der Nähe, wenn
ein Fahrzeug beim Ver- oder Entriegeln ein Hupsignal erzeuge, könne dies zu
unvorhersehbaren Schreckreaktionen führen. Das Ver- oder Entriegeln des Fahrzeugs
stelle aber keine Gefahr dar, sodass kein Schallzeichen erforderlich sei. Um die Ver-
oder Entriegelung anzuzeigen, genüge ein Leuchtzeichen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu der Petition wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung aufgeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt einleitend fest, dass die technischen Vorschriften
hinsichtlich der Sicherungseinrichtungen von Fahrzeugen international harmonisiert
sind. Die europäische Typgenehmigungs-Rahmenrichtlinie 2007/46/EG, welche die
Anforderungen für das Inverkehrbringen von u. a. Personenkraftwagen, Bussen und
Lastkraftwegen regelt, schreibt die Erfüllung der Richtlinie (EU) 74/61/EWG vor (siehe
Richtlinie 2007/46/EG, Anhang IV Nr. 13).

Richtlinie 74/61/EWG, Anhang V Nummer 4.9.2 lautet hinsichtlich Fahrzeug-
Alarmsystemen: „Werden kurzfristig „dynamische“ Prozesse wie Umschalten von
„scharfgeschaltet“ auf „entschärft“ und umgekehrt angezeigt, so muss es sich um eine
optische Anzeige gemäß 4.9.1 handeln. Eine solche optische Anzeige kann auch
durch das gleichzeitige Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger und/oder der
Insassenraumleuchte(n) erfolgen, sofern die Dauer der optischen Anzeige durch die
Fahrtrichtungsanzeiger drei Sekunden nicht übersteigt.“

Zur Erfüllung der Vorschrift ist es erforderlich, eine optische Quittierung des Vorgangs
zu integrieren. Die Vorschrift schließt jedoch nicht aus, dass zusätzlich eine akustische
Quittierung Teil des Vorgangs sein darf.

Die Regelung Nummer 116 über „Einheitliche technische Vorschriften für den Schutz
von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung“ der Wirtschaftskommission für
Europa der Vereinten Nationen (UNECE), maßgeblich für die Typengenehmigung von
Fahrzeugen der Klasse M1 (Pkw) nach der Richtlinie 2007/46/EG, ist in diesem Punkt
inhaltsgleich.

Das Inverkehrbringen von Fahrzeugen in Serienfertigung erfolgt ausschließlich nach
der Rahmenrichtlinie (EU) 2007/46/EG. Weitere Anforderungen hinsichtlich der Bauart
können durch die Mitgliedsstaaten nicht erlassen werden. Dies gilt auch für
Einzelgenehmigungen, wenn diese nach der Richtlinie 2007/46/EG bzw. der
nationalen Umsetzung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-
FGV) erfolgen.

Für nationale Einzelgenehmigungen nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) sind die Anforderungen der StVZO selbst zu erfüllen. Nach § 38a StVZO
müssen auch einzeln zu genehmigende Fahrzeuge den Anforderungen der Richtlinie
74/61/EWG entsprechen.

Da die baulichen Anforderungen der StVZO nicht für das Inverkehrbringen des
überwiegenden Teils der Fahrzeuge (Serienfahrzeuge und Typengenehmigung nach
der Richtlinie 2007/46/EG) maßgeblich sind, erscheint eine Änderung der StVZO nicht
zielführend.

Das Thema wurde am Rande der laufenden Sitzung des auf internationaler Ebene
zuständigen Gremiums „GRSG“ mit Vertretern anderer Teilnehmerstaaten diskutiert.
Dabei zeichnete sich jedoch keine Unterstützung anderer Staaten zur Änderung der
UNECE-Regelung Nr. 116 bezüglich eines Verbots akustischer Quittierungen ab.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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