Область: Германия

Straßenverkehrs-Ordnung - Verschärfung der Vorschriften der StVO zur Nutzung vorhandener Radwege (Benutzungszwang)

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
77 Поддерживающий 77 через Германия

Петиция была отклонена.

77 Поддерживающий 77 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2017
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  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

17.11.2018, 03:28

Pet 1-19-12-9213-000182 Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, eine Radwegebenutzungspflicht in die
Straßenverkehrs-Ordnung aufzunehmen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 77 Mitzeichnungen und 22 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Anliegen
speziell auf Überlandradwege abziele, aber die Forderung einer verpflichtenden
Radwegenutzung sei auch im bewohnten Bereich angebracht. Auf die Frage, warum
Radfahrende Radwege nicht benutzten, würden verschiedene Gründe vorgebracht:
die Länge des Radweges, seine bauliche Gestaltung oder weil Rennreifen für nicht
ganz glatte Radwege ungeeignet seien. Dass Eis und Schnee auf ungestreuten
Radwegen ein Hinderungsgrund für ihre Nutzung sei, sei nachvollziehbar. Laub auf
den Strecken sei hingegen kein Argument, in diesem Fall müsse entsprechend
langsamer gefahren werden. Im Hinblick auf die Verkehrsgefährdung Radfahrender
müsse die Nichtnutzung von Radwegen mit hohen Strafen sanktioniert werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass der Gesetzgeber im Jahr
1997 entschieden hat, dass Fahrzeuge, zu denen auch Fahrräder gehören, nach
§ 2 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) grundsätzlich die Fahrbahn benutzen
müssen. Hintergrund waren wissenschaftliche Erkenntnisse, die gezeigt hatten, dass
eine Führung des Radverkehrs im Fahrbahnbereich in unmittelbarer Sichtweite zum
Kraftfahrzeugverkehr oftmals sicherer als auf baulich getrennten Radwegen ist.
Wissenschaftliche Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
belegen dies vor allem mit Blick auf Kreuzungsbereiche, Einmündungen und anderen
Schnittstellen, an denen Radverkehr und Kraftfahrzeugverkehr wieder
zusammenkommen, und Radfahrende auf Radwegen häufig von nach rechts
abbiegenden Kraftfahrzeugen übersehen werden.

Gemäß § 2 Absatz 4 StVO besteht die Pflicht Radwege zu benutzen daher nur, soweit
diese als benutzungspflichtig durch die Verkehrszeichen 237 (Radfahrer), Zeichen 240
(Gemeinsamer Fuß- und Radweg) oder Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Fußweg)
der StVO angeordnet sind. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nach
Zeichen 237, 240, 241 ist ein gegenüber dem Radfahrenden belastender
Verwaltungsakt, da diesem ein Fahrbahnverbot immanent ist. Denn diese Zeichen
bedeuten, dass Radfahrende die für sie bestimmten Sonderwege nutzen müssen. Die
Radwegebenutzungspflicht stellt damit eine Beschränkung des fließenden Verkehrs
dar, denn ihr wohnt gleichzeitig ein Verbot zur Benutzung der Fahrbahn inne und
schränkt folglich die allgemeine Handlungsfreiheit der Radfahrer ein.

Gründe für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht sind oftmals viele einzelne
Faktoren, die in der Gesamtschau eine solche Anordnung erforderlich machen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. November 2010
(Aktenzeichen 3 C 42/09) klargestellt, dass auch für die Anordnung der
Radwegebenutzungspflicht § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO zur Anwendung kommt. Das
heißt, sie darf nur dann angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Rechtsgutbeeinträchtigung im Verkehr, insbesondere von Leben und Gesundheit
anderer Verkehrsteilnehmender sowie öffentlichen und privaten Sacheigentums,
erheblich übersteigt (§ 45 Absatz 9 Satz 2 StVO). Mit den allgemeinen Verkehrsregeln
der StVO kann dieser besonderen Gefahrenlage nicht wirksam begegnet werden. Die
besondere Örtlichkeit muss eine rund 30-prozentig höhere Gefahrenlage aufweisen
als andere Örtlichkeiten mit vergleichbaren Verhältnissen. In diese Betrachtung sind
die Gefahr der Radverkehrsführung auf der Fahrbahn, die zulässigen
Geschwindigkeiten, die Topographie, der Lkw-Anteil und auch die Ausgestaltung der
vorhandenen Radverkehrsführung etc. einzubeziehen. Gründe für die Anordnung
einer Radwegebenutzungspflicht sind daher oftmals vielfältig. Insbesondere außerorts
auftretende Differenzgeschwindigkeiten zwischen den motorisierten
Verkehrsteilnehmenden und den Radfahrenden können z. B. Grund zur Anordnung
der Benutzungspflicht sein.

Die Benutzungspflicht darf nach der die Vorschrift begleitenden Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) zudem nur angeordnet werden, wenn die
Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie
die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn er unter
Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt
und einschließlich eines Sicherheitsraums frei von Hindernissen beschaffen ist. Dies
bestimmt sich im Allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der
Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der
Verkehrsstruktur, des Verkehrsablaufes, der Flächenverfügbarkeit und der Art und
Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite – befestigter Verkehrsraum mit
Sicherheitsraum – soll in der Regel dabei durchgehend betragen: beim Zeichen 237
möglichst 2,00 m, mindestens 1,50 m, bei Zeichen 240 (gemeinsamer Fuß- und
Radweg) innerorts mindestens 2,50 m, außerorts mindestens 2,00 m, bei Zeichen 241
(getrennter Fuß- und Radweg) für den Radweg mindestens 1,50 m. Ausnahmsweise
und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es
aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und
verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten, wie z. B. kurze Engstellen, unter Wahrung
der Verkehrssicherheit abgewichen werden. Die vorgegebenen Maße für die lichte
Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder wie mehrspurige
Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfasst.
Radfahrende mit anderen Fahrrädern sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung
des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht
beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen. Zudem muss die
Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den
Erfordernissen des Radverkehrs genügendem Zustand gebaut und unterhalten
werden. Die Linienehrung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an
Kreuzungen und Einmündungen müssen auch für den Ortsfremden eindeutig
erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und
verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sein. Die
Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, bei
jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit
hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Erforderlichenfalls
sind von der Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei bauliche Maßnahmen bei der
Straßenbaubehörde anzuregen.

Der Ausschuss stellt fest, dass sich die mit der Petition geforderte Änderung nur mit
Zustimmung des Bundesrates erreichen ließe, dessen Position aus den Beratungen
im Bundesrat zu der am 14. Dezember 2016 in Kraft getretenen StVO-Novelle
(BGBl. I 2016, S. 2848) folgt, in deren Rahmen auch § 45 Absatz 9 StVO angepasst
wurde. Der Bundesrat hat der Änderungsverordnung mit folgenden Maßgaben
zugestimmt: Künftig ist für die Anordnung von benutzungspflichtigen
Radverkehrsanlagen außerorts und für die Anordnung von benutzungspflichtigen
Radfahrstreifen auf der Fahrbahn innerorts nicht mehr der Nachweis einer
30-prozentigen höheren Gefahr im Vergleich zu anderen Straßen erforderlich.

Abschließend hält der Ausschuss fest, dass jedoch kein Land die Herausnahme der
Radwegebenutzungspflicht in Gänze aus der Vorschrift gefordert hat.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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