Straßenverkehrs-Ordnung - Wegfall der zeitlichen Komponente/Verbot bzw. Einschränkung des Abstellens von KfZ-Anhängern (§ 12 Absatz 3b StVO)

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
39 Ondersteunend 39 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

39 Ondersteunend 39 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

11-09-2017 13:00

Pet 1-18-12-9213-030490Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht
mehr bis zu 14 Tage und Objekte wie Container sowie Wechselbehälter grundsätzlich
nicht im öffentlichen Parkraum in Wohngebieten abgestellt werden dürfen. Außerdem
sollen Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen nur auf gekennzeichneten Parkflächen
abgestellt werden dürfen.
Zu dieser auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 39 Mitzeichnungen und 4 Diskussionsbeiträge vor. Es
wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, da Auto- und
Wohnanhänger, Container u. ä. sowie Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen (t) vermehrt im
öffentlichen Parkraum abgestellt würden, werde die Zahl der Parkplätze erheblich
eingeschränkt. Außerdem werde, insbesondere durch das Abstellen hoher Anhänger,
die Sicht der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer eingeschränkt, was die
Verkehrssicherheit gefährde. Es sei jedoch kaum kontrollierbar, ob Anhänger über den
zulässigen Parkzeitraum von bis zu 14 Tagen abgestellt würden, da es derzeit weder
die technischen Kontrollmöglichkeiten noch genügend Kontrollpersonal gebe. Diese
Auskunft habe er von zuständigen Behörden und der Polizei erhalten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss weist einführend darauf hin, dass die Straßenverkehrsbehörden zur
Schaffung neuer Parkmöglichkeiten Parkflächen für Bewohnerinnen und Bewohner
mit erheblichem Parkraummangel bereits zeitlich beschränkt reservieren oder diese
von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen befreien können (vgl. § 45 Absatz 1b
Nummer 2a Straßenverkehrs-Ordnung, StVO). Um mögliche Behinderungen und
Gefährdungen von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern durch
parkende Fahrzeuge auszuschließen, verbietet § 12 Absatz 3 StVO u. a. das Parken
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten
der Fahrbahnkanten und vor Grundstücksein- und -ausfahrten. Die Benutzung
öffentlicher Straßen und Wege für jedermann ist nur im Rahmen ihrer Widmung und
der StVO gestattet, dem sogenannten Gemeingebrauch. Die Benutzung über den
Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar.
Der Ausschuss stellt fest, dass in der Rechtsprechung und in der Literatur anerkannt
ist, dass das „Abstellen" eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum unzulässig
und vom Gemeingebrauch an Straßen nicht mehr gedeckt ist. Abgestellt sind auch
Fahrzeuge, die praktisch nicht am Verkehr teilnehmen. Diese Aussage wird in § 12
Absatz 3b Satz 1 StVO noch einmal präzisiert. Demnach darf mit
Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug grundsätzlich nicht länger als
zwei Wochen geparkt werden. Mit dieser Vorschrift soll dem Problem der Belästigung,
insbesondere dem „Überwintern" von Wohnwagenanhängern sowie der Wegnahme
von Parkraum, entgegengewirkt werden.
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 32 Absatz 1 StVO ist für die
Aufstellung von Containern und Wechselbehältern im öffentlichen Verkehrsraum eine
Ausnahmegenehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erforderlich.
Das ebenfalls angesprochene Parken mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t ist bereits
Beschränkungen unterworfen. So erlaubt eine Parkflächenmarkierung das Parken auf
Gehwegen nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch
die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung muss eingehalten werden (vgl.
lfd. Nr. 74 der Anlage 2 StVO). Durch Verkehrszeichen kann die Parkerlaubnis auf
Fahrzeuge bis 3,5 t beschränkt werden.
Der Ausschuss merkt an, dass es sich bei der StVO — wie bei jeder anderen
Rechtsvorschrift auch — um eine abstrakt-generelle Regelung handelt. Dies bedeutet,

dass sie grundsätzlich von allen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern
beachtet werden muss, andererseits aber nicht jeden Einzelfall erschöpfend regeln
kann. Es muss auch gesehen werden, dass eine lückenlose Regelung mit dem
grundgesetzlich verankerten Übermaßverbot nicht zu vereinbaren wäre. Damit muss
die Beurteilung des Sachverhalts dem konkreten Einzelfall vorbehalten bleiben.
Ergänzend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass § 1 StVO den
Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern grundsätzlich eine ständige
Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme abverlangt. Sie haben sich darüber hinaus
so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den
Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Abschließend weist der Ausschuss darauf hin, dass die Anordnung von
Verkehrszeichen sowie die Überwachung und Ahndung der in der StVO festgelegten
Verkehrsregeln, also auch der Parkvorschriften, nach der Kompetenzverteilung des
Grundgesetzes (GG), Artikel 83 und 84 GG, eine eigene Angelegenheit der Länder ist.
Das bedeutet, dass die zuständigen Landesbehörden in eigener Verantwortung
darüber entscheiden, wo Parkverbote für bestimmte Fahrzeugarten durch
Verkehrszeichen angeordnet werden und wie und wie oft sie Überwachungs-
maßnahmen durchführen. Der Bund verfügt diesbezüglich weder über Eingriffs- noch
Weisungsrechte gegenüber den Ländern.
Der Petitionsausschuss hält die dargestellte geltende Rechtslage für sachgerecht und
vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen überwiegend nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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