Terület: Németország

Straßenverkehrsordnung - Abschaffung der Pflicht zur Anbringung von Laternenringen

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
41 Támogató 41 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

41 Támogató 41 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2015
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 01. 11. 3:22

Pet 1-18-12-9213-019715



Straßenverkehrs-Ordnung



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Eingabe wird gefordert, die Pflicht zur Anbringung von Laternenringen im

Rahmen der Straßenverkehrs-Ordnung abzuschaffen.

Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages

veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 41 Mitzeichnungen und

32 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle

angeführten Gesichtspunkte gesondert eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, Städte und

Gemeinden sollten nachts Straßenlaternen ausschalten können, ohne dass sie dazu

Laternenringe als Hinweis auf die nächtliche Abschaltung von Laternen an diesen

anbringen müssten. Straßenlaternen nachts abzuschalten sei energiesparend und

senke die Energiekosten. Außerdem werde dadurch das Vorhaben der

Bundesregierung, den Energie- und CO2-Verbrauch zu reduzieren, unterstützt. Das

für manche Gemeinden kostspielige Anbringen von Laternenringen reduziere die

angestrebte Kosteneinsparung erheblich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte

wie folgt zusammenfassen:



Der Petitionsausschuss begrüßt das mit der Petition gezeigte Engagement

hinsichtlich der bundesweiten Reduzierung des Energieverbrauchs und der

Einhaltung der angestrebten Energieziele.

Er weist zunächst darauf hin, dass der Laternenring in Anlage 3 der

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als Richtzeichen (Zeichen 394) vorgesehen ist und

innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen kennzeichnet, die nicht die ganze

Nacht leuchten. Die Vorschriften der StVO dienen dem Zweck der Unfallverhütung

und stellen somit Gefahrenabwehrrecht dar.

Zu der kritisierten Pflicht zur Anbringung des Zeichens 394 merkt der Ausschuss an,

dass dieses einem übergeordneten Zweck dient. Nach § 17 Absatz 4 StVO sind

Kraftfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften nach dem Abstellen auf der der

Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere Weise kenntlich

zu machen. Dadurch können sie von anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig als

Hindernisse erkannt werden. Sofern allerdings eine Straßenbeleuchtung vorhanden

ist, bedarf es der Kenntlichmachung nicht. Damit die Person, die das Fahrzeug unter

einer Straßenlaterne abstellt, weiß, ob die Straßenlaterne nachts abgeschaltet wird,

ist das Zeichen 394 zur Orientierung zwingend erforderlich. Nur auf diese Weise

kann sie gegebenenfalls seinen Sicherungspflichten ausreichend nachkommen.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind daher Laternen, die nicht die ganze Nacht

leuchten, innerhalb geschlossener Ortschaften mit dem Zeichen 394 zu

kennzeichnen. Nach Einschätzung des Ausschusses stehen die Kosten, die mit der

Anbringung verbunden sind, in einem angemessenen Verhältnis zu dem

unmittelbaren Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen hält der Petitionsausschuss die geltende

Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im

Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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