Região: Alemanha

Straßenverkehrsordnung - Abschaffung des Überholverbots für PKW mit Anhänger mit 100 Km/h-Zulassung

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
54 Apoiador 54 em Alemanha

A petição não foi aceite.

54 Apoiador 54 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:10

Pet 1-18-12-9213-007844

Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Überholverbot für Pkw-Anhänger-Kombinationen
mit Tempo 100 km/h-Zulassung abzuschaffen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 54 Mitzeichnungen und 23 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, da die
Geschwindigkeit von Lkw gerade an Steigungen meist nur 30 bis 40 km/h betrage,
käme es durch diese Überholverbote immer wieder zu gefährlichen
Verkehrssituationen. An gewissen Steigungen sei es für schwere Lkw problematisch,
80 km/h zu fahren, sodass sie meistens nur 30 bis 40 km/h schafften. Ein Pkw mit
Anhänger sei dann fast zur Vollbremsung gezwungen, da er ja nicht überholen dürfe.
Es stelle sich die Frage, warum die 100 km/h-Zulassung eingeführt worden sei, wenn
es für diese Fahrzeugkombination ein Überholverbot gebe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die neunte Ausnahmeverordnung zur
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bestimmten Zugfahrzeug-Anhänger-
Kombinationen abweichend von § 18 Abs. 5 Nummer 1 der StVO auf Autobahnen

(Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) erlaubt, unter günstigsten
Umständen mit Tempo 100 km/h zu fahren. Überholverbote werden im Rahmen der
StVO angeordnet. Zeichen 276 verbietet Führern von Kraftfahrzeugen aller Art,
mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen. Soll das mit
diesem Verkehrszeichen ausgesprochene Überholverbot nur für bestimmte
Fahrzeugarten gelten, wird dies durch darunter angebrachte Zusatzzeichen
verdeutlicht. Wird beispielsweise Zeichen 276 i. V. m. Zusatzzeichen 1048-11 (nur
Pkw mit Anhänger) angeordnet, dürfen Pkw mit Anhänger unabhängig von der
zulässigen Gesamtmasse und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht
überholen.
Entgegen den mit der Petition vorgetragenen Ausführungen weist die überwiegende
Mehrzahl der Lkw heute einen hohen Motorisierungsgrad auf. Lkw sind daher
durchaus in der Lage, auch in beladenem Zustand an Steigungen ihre
Geschwindigkeit weitgehend zu halten. Andererseits gibt es bei allen Fahrzeugarten,
auch bei Pkw-Anhänger-Gespannen, Ausnahmen hiervon. Geschwindigkeiten
einzelner Fahrzeuge von 30 bis 40 km/h sind aber auch an Steigungsstrecken die
Ausnahme. In der Praxis wird auf Steigungsstrecken mit erhöhtem Gefahrenpotential
rechtzeitig hingewiesen, so dass nachfolgende Verkehrsteilnehmer sich frühzeitig auf
veränderte Verkehrsverhältnisse einstellen können. Hier ist die Eigenverantwortung
der Verkehrsteilnehmer gefordert.
In der StVO existiert kein generelles Überholverbot für bestimmte Fahrzeugarten, so
auch nicht für Pkw-Anhänger-Gespanne. Auch ein von einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit, wie z. B. 100 km/h, abhängiges Überholverbot existiert in der
StVO nicht. Bei der StVO handelt es sich im Wesentlichen um eine
Unfallverhütungsvorschrift und damit um Gefahrenabwehrrecht. Wo dies aufgrund
der besonderen örtlichen Umstände zwingend geboten ist, z. B. je nach
Beschaffenheit oder Breite der Fahrbahn oder bei Seitenwind, können aus Gründen
der Verkehrssicherheit Beschränkungen für bestimmte Fahrzeugarten durch
Verkehrszeichen angeordnet werden. Der Ausschuss betont, dass die hier
vorgetragene Annahme, das Überholen für Pkw mit Anhänger auf den meisten
Autobahnen (generell) sei verboten, nicht zutrifft.
Abschließend fügt der Petitionsausschuss hinzu, dass es sich bei der Anordnung
straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen, also auch bei der Anordnung von
Überholverboten, um die Durchführung der StVO handelt. Die Durchführung der
StVO fällt wegen der im Grundgesetz verankerten Kompetenzverteilung in die

Zuständigkeit der Länderbehörden, die diese Aufgabe als „eigene Angelegenheit"
wahrnehmen. Diese entscheiden auf der Grundlage der StVO und den
dazugehörigen Verwaltungsvorschriften im Rahmen des ihnen zustehenden
Ermessens und unter Abwägung der Gegebenheiten vor Ort, welche Anordnung
getroffen wird. Dies wird immer vom konkreten Einzelfall abhängen und ermöglicht
maßgeschneiderte individuelle Lösungen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


Ajude a fortalecer a participação cívica. Queremos que as suas preocupações sejam ouvidas, permanecendo independentes.

Apoiar agora