Regiune: Germania

Straßenverkehrsordnung - Abschaffung des Verkehrszusatzzeichens 1049-13

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
42 42 in Germania

Petiția este respinsă.

42 42 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2013
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:12

Pet 1-17-12-9213-055324Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert die Abschaffung eines beschränkenden Zusatzzeichens.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Sie wurde von 42 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen neun
Diskussionsbeiträge ein. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass nicht auf alle
Aspekte gesondert eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, das Zusatzzeichen
1049-13 sei missverständlich. Oft werde es in Kombination mit Zeichen 276
(Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art) an Autobahnbaustellen verwendet, um
Überholverbote auf Lkw, Kraftomnibusse und Pkw mit Anhänger zu beschränken.
Dort aber sollte ein generelles Überholverbot gelten. Hierfür genüge Zeichen 276.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung seitens der Bundesregierung angeführter Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss stellt fest, das kritisierte Zusatzzeichen kann grundsätzlich zu
Gefahrzeichen angeordnet werden. Seine Verwendung ist nicht auf Zeichen 276
begrenzt. So können beispielsweise auch Durchfahrverbote auf diese
Fahrzeuggruppen beschränkt werden. Dies ist sinnvoll. Die betreffenden Fahrzeuge
haben Eigenschaften gemeinsam, welche in bestimmten Situationen spezifische

Gefahren bergen. Die Bedeutung der einzelnen Piktogramme lässt sich § 39 Abs. 7
Straßenverkehrs-Ordnung eindeutig entnehmen.
Zusatzzeichen bieten Straßenverkehrsbehörden flexible Möglichkeiten, Anordnungen
zu treffen, die dem konkreten Einzelfall gerecht werden. Dabei ist stets der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zusatzzeichen können dazu
beitragen, die Verhältnismäßigkeit von Einschränkungen herzustellen.
Ein uneingeschränktes Überholverbot an allen Autobahnbaustellen lehnt der
Ausschuss ab. Dies würde alle nachfolgenden Fahrzeuge auf die Geschwindigkeit
des langsamsten beschränken. Die daraus resultierende Kolonnenbildung birgt
spezifische Gefahren. Ferner sind Einschränkungen unter Berücksichtigung des
Einzelfalls anzuordnen. Nur so kann der oben angesprochene Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
Der Petitionsausschuss teilt die Auffassung, grundsätzlich sollten keine überflüssigen
Verkehrszeichen aufgestellt werden. Auf Grund der vorangegangenen Ausführungen
erachtet er das mit der Petition beanstandete Zeichen jedoch nicht als überflüssig,
sondern als ein zur Sicherung des Straßenverkehrs notwendiges und zweckmäßiges
Zusatzzeichen.
Der Ausschuss vermag angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage das
Anliegen der Petition nicht zu unterstützen. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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