Terület: Németország

Straßenverkehrsordnung - Abstandhalten beim Anhalten an Bahnübergängen

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
70 Támogató 70 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

70 Támogató 70 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2013
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2015. 11. 18. 16:07

Pet 1-17-12-9213-047500

Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.05.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, § 19 der Straßenverkehrs-Ordnung zu ändern, so
dass Lastkraftwagen mit einer Gesamtmasse über 2,8 Tonnen und Gespanne vor
Bahnübergängen bei roten oder gelben Blink- oder Lichtzeichen bereits an der
einstreifigen Bake anhalten müssen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 70 Mitzeichnungen und acht Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, mit dieser
Forderung solle verhindert werden, dass größere Fahrzeuge und die Fahrer „flotter“
Kleintransporter, insbesondere von Pkw- und Traktorgespannen oder
Gefahrgutfahrzeugen, beim Schließen der Schranken bzw. dem Herannahen des
Zuges noch über den Bahnübergang "huschten" und auf dem Bahnübergang stecken
blieben. Eine Regelung ähnlicher Art habe es bereits in der Straßenverkehrs-
Ordnung (StVO) gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese gute
Verhaltensvorschrift abgeschafft worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die mit der Petition geforderte
Regelung am 1. April 2013 mit dem Neuerlass der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
aus § 19 StVO gestrichen worden ist. Die Regelung sah vor, dass Lastkraftwagen mit
einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und Züge vor Bahnübergängen bei roten
oder gelben Blink- oder Lichtzeichen unmittelbar nach der einstreifigen Bake warten
müssen. Damit sollte „lediglich" der Beschleunigung des Verkehrsflusses nach dem
Öffnen der Schranken bzw. der Freigabe des Bahnübergangs für den
Straßenverkehr erreicht werden. In der Praxis hat sich diese Erwartung aber nicht
erfüllt.
Der Ausschuss betont, dass Fahrzeuge, die sich einem Bahnübergang nähern, eine
mäßige Geschwindigkeit haben sollten, damit sie rechtzeitig ohne
Gefahrenbremsung anhalten können. Überholende Fahrzeuge müssen eine deutlich
höhere Geschwindigkeit haben, als das überholte Fahrzeug, sodass die
überholenden Fahrzeuge sich einem Bahnübergang grundsätzlich nicht mit einer
mäßigen Geschwindigkeit annähern können. Hinzu kommt die Tatsache, dass
überholte Fahrzeuge die Sicht auf den Schienenweg versperren. Aus Gründen der
Verkehrssicherheit ist es daher erforderlich, das Überholen vor Bahnübergängen
generell zu verbieten, was mit dem Neuerlass der StVO ebenfalls erfolgte.
Mit Einführung des Überholverbots vor Bahnübergängen wird das ehemalige
Wartegebot entbehrlich, da ansonsten der Rückstau durch an der einstreifigen Bake
(80 m) wartende Fahrzeuge, die nicht überholt werden dürften, über den
Bahnübergangsbereich hinaus verlagert würde.
Abschließend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die dargestellten,
aktualisierten Regelungen des § 19 StVO der Erhöhung der Sicherheit des
Straßenverkehrs dienen, dem Anliegen der Petition kann daher nicht gefolgt werden.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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