Region: Niemcy

Straßenverkehrsordnung - Änderung des § 12 Abs. 3b der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
64 Wspierający 64 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

64 Wspierający 64 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2014
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

26.02.2016, 03:25

Pet 1-18-12-9213-012248

Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent begehrt eine Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung dahingehend, dass
die zweiwöchige Höchstparkdauer für Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug
nicht mehr durch eine Scheininbetriebnahme umgangen werden kann.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 64 Mitzeichnungen und
43 Diskussionsbeiträgen vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle
der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird vorgetragen, dass § 12 Abs. 3b
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu allgemein gehalten sei und somit den
Eigentümern von Kraftfahrzeug-Anhängern in Bezug auf die zweiwöchige
Höchstparkdauer einen zu großen Spielraum zur Umgehung dieser Frist einräumen
würde. Diese Regelung könne durch ein Umstellen des Anhängers oder durch ein
kurzes Bewegen und erneutes Abstellen an derselben Stelle umgangen werden.
Nicht jedes Ordnungsamt halte sich bei Kontrollen an den Beschluss des
Oberlandesgericht Frankfurt (2 Ws (B) 553/92 OWiG vom 07. Oktober 1992), wonach
eine 30 Minuten dauernde Fahrt, die ausschließlich dazu ausgeführt wird, um die
o. g. Vorschrift in der StVO zur Höchstparkdauer zu umgehen, diese aber nicht
unterbreche. Vielmehr würde lediglich die Ventilstellung des Anhängers innerhalb der
Frist dokumentiert, die sich jedoch nach einem Bewegen des Anhängers ändere.
Andere Verkehrsteilnehmer hätten daher kaum eine Chance in diesem Bereich ihr
Kfz zu parken, weshalb das erneute Parken von Anhängern in einem Umkreis von
zehn Metern ihres alten Parkplatzes verboten werden solle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die vom Petent eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Zunächst stellt der Petitionsausschuss klar, dass die Benutzung öffentlicher Straßen
und Wege nur im Rahmen der vorgesehen Widmung sowie der StVO gestattet ist.
Dies ist der sogenannte Gemeingebrauch. Eine darüber hinaus gehende Benutzung
stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Abgestellt bedeutet, dass
Fahrzeuge praktisch nicht am Verkehr teilnehmen.
Dies wird in § 12 Abs. 3b StVO präzisiert, da nach der Vorschrift
Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt
werden dürfen. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass dadurch
Belästigungen, insbesondere dem sogenannten „Überwintern“ von
Wohnwagenanhängern sowie der Wegnahme von Parkraum – wie sie mit der
Petition kritisiert wird – entgegengewirkt werden soll. Eine dem Zweck der Vorschrift
entsprechende Auslegung ergibt, dass die Zweiwochenfrist nicht bereits durch
Vorgänge unterbrochen wird, die eine bloße „Scheininbetriebnahme“ darstellen.
Demnach führen kurzfristige Fahrten, die nur zur Umgehung ausgeführt werden,
oder das Herausziehen aus der Parkfläche mit anschließendem Zurückstellen sowie
das kurzfristige Ankuppeln eines Zugfahrzeuges nicht dazu, dass die
Zweiwochenfrist erneut zu laufen beginnt.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass es sich bei der StVO um eine abstrakt-
generelle Regelung handelt, die grundsätzlich von allen Verkehrsteilnehmern
beachtet werden muss. Es kann aber auch nicht jeder Einzelfall von der StVO
erschöpfend geregelt werden. Die mit der Petition geforderte Regelung, ein erneutes
Parken in einem Radius von beispielsweise zehn Metern zu untersagen, würde eine
konkret auf den Einzelfall abgestellte Regelung verhindern.
Die Überwachung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen stellt die Durchführung
der StVO dar. Diese fällt wegen der im Grundgesetz (GG) verankerten
Kompetenzverteilung in die Zuständigkeit der Länderbehörden, die diese Aufgabe
gemäß Artikel 83, 84 Grundgesetz als eigene Angelegenheit wahrnehmen. Die
Länderbehörden entscheiden aufgrund der StVO und der dazugehörigen

Verwaltungsvorschriften im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens und unter
Abwägung der Gegebenheiten vor Ort, wann, wo und wie
Überwachungsmaßnahmen durchzuführen sind.
Der Petitionsausschuss begrüßt die Bestrebungen von Bund und Ländern nach
intensiveren Verkehrskontrollen sowie den hohen Stellenwert von
Verkehrsüberwachungen in den Ländern, trotz der begrenzten personellen und
technischen Ausstattung. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine lückenlose
Regelung und Überwachung mit dem im GG verankerten Übermaßverbot nicht zu
vereinbaren und daher nicht beabsichtigt ist.
Vor diesem Hintergrund kann sich der Petitionsausschuss nicht für eine
Gesetzesänderung aussprechen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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