Region: Tyskland

Straßenverkehrsordnung - Änderung von § 8 der Straßenverkehrsordnung im Hinblick auf die Vorfahrt "rechts vor links"

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
19 Stödjande 19 i Tyskland

Petitionen har nekats

19 Stödjande 19 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2015
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2016-07-06 12:15

Pet 1-18-12-9213-023541Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Rechts-vor-Links-Regelung nur auf Kreuzungen

anzuwenden.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen dem Petitionsausschuss 19 Mitzeichnungen und 20 Diskussionsbeiträge vor.

Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen

Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei

Einmündungen in Ringstraßen, die in Wohngebieten lägen, in der Regel die Rechts-

vor-Links-Regelung geändert werde, um der Ringstraße die Vorfahrt zu geben. Diese

Regelung solle jedoch nur auf Kreuzungen angewendet werden, damit rechts

einmündende Straßen ohne abweichende Beschilderung keinen Vorrang mehr hätten.

Dies hätte mehrere Vorteile: Die Verkehrsschilder zur Änderung der Vorfahrtsregelung

könnten entfallen, der Verkehr würde dadurch besser fließen und außerdem sänke die

Lärm- und Umweltbelastung, da weniger gebremst und beschleunigt werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:



Einführend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass nach § 8 Absatz 1 Satz 1

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) an Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrt hat,

wer von rechts kommt. Die mit der Petition vorgeschlagene Änderung eines Teils

dieses Grundprinzips, nämlich, dass dieser nicht an Einmündungen gelten solle, stößt

aus Sicht des Ausschusses auf verschiedene Bedenken: Abseits der

Hauptverkehrsstraßen ist stets mit Tempo-30-Zonen zu rechnen. Tempo-30-Zonen

dienen dabei der Verkehrsberuhigung in Wohngebieten. Hierbei wird nur ca. ein Drittel

des Verkehrs abgewickelt. Insgesamt soll in Tempo-30-Zonen eine Verlangsamung

des Verkehrs erreicht werden. Eine aufmerksame Fahrweise wäre auch weiterhin

erforderlich. Da bei Einführung des Vorschlags gewissermaßen zwei unterschiedliche

Vorfahrtsarten geschaffen werden, nämlich eines an Kreuzungen, das andere an

Einmündungen, wäre in jedem Fall eine Beschilderung erforderlich, um die

Verkehrsteilnehmenden nicht alleine bei der Entscheidung zu belassen, welche

Regelung denn jetzt für sie gilt. Daher müsste jedenfalls immer zweifelsfrei erkennbar

sein, ob es sich um eine Einmündungs- oder Kreuzungssituation handelt. Dies kann

jedoch nicht immer für jeden Einzelfall (abknickende Vorfahrt) bestätigt werden. Denn

bei der heute geltenden Rechts-vor-Links-Regelung handelt es sich um eine allgemein

verlässliche Regel, die sich seit Jahrzehnten bewährt hat und auch leicht zu verstehen

ist. Ein teilweises Umdenken in Bezug auf Einmündungen der Verkehrsteilnehmenden

ließe sich daher aus Sicht des Ausschusses nur schwerlich erreichen. Deshalb wäre

bei der Umsetzung des Vorschlages aus seiner Sicht mit Verschlechterungen der

Verkehrssicherheit zu rechnen. Zudem wäre eine solche Änderung mit einem

erheblichen Aufwand verbunden. Sie müsste mit einer umfangreichen

Öffentlichkeitsarbeit und Verkehrserziehung sowie der Änderung aller

Verkehrsunterrichts- und Fahrschulausbildungsunterlagen einhergehen.

Der Vorschlag wird abschließend aus Verkehrssicherheitsgründen nicht für sinnvoll

gehalten und daher nicht weiterverfolgt.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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