Straßenverkehrsordnung - Ahndung des Nichtbeachtens des Rechtsfahrgebots

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
520 Unterstützende 520 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

520 Unterstützende 520 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:53

Pet 1-17-12-9213-036331Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass im Zuge der Neuregelung des Punktesystems im
Verkehrszentralregister Flensburg das Nichtbeachten des Rechtsfahrgebotes
weiterhin mit mindestens einem Punkt geahndet wird.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dauerhaftes Linksfahren
bzw. das Missachten des Rechtsfahrgebotes den Verkehrsfluss einschränke. Zudem
würden so aufgrund des Rechtsüberholverbots unnötige Staus provoziert. Eine
weitere Verkehrsgefährdung entstünde, da „Mittelspurschleicher“ andere Autofahrer
immer öfter zur Nutzung der äußerst linken Spur nötigten und schnellere Fahrzeuge
ausbremsten.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Vortrag wird auf den Inhalt der Petition verwiesen.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 520 Mitzeichnungen und
101 Diskussionsbeiträge vor.
Der Ausschuss hat auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu
der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass eine Überarbeitung der
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) im Rahmen des Vorschlages zur Reform des
Verkehrszentralregisters in Flensburg nicht vorgesehen ist. Somit bleibt die
bestehende Rechtslage unverändert:
Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot auf Autobahnen nach § 2 Abs. 2
Straßenverkehrs-Ordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße

geahndet werden können. So müssen Autofahrer, die gegen das Rechtsfahrgebot
auf Autobahnen verstoßen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindern, nach
der BKatV seit dem 1. Februar 2009 mit einer Geldbuße von 80 Euro und dem
Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister rechnen. Bei vorsätzlichem
Verhalten, Unfallverursachung oder sonstigem Abweichen von gewöhnlichem
Verkehrsverhalten kann die Bußgeldbehörde die Sätze angemessen erhöhen.
Überdies kann im Einzelfall auch der Straftatbestand der Nötigung erfüllt sein, wenn
ein Kraftfahrer trotz der bestehenden Möglichkeit, unter Einhaltung der
Sicherheitsabstände auf den rechten Fahrstreifen zurückzukehren, links bleibt, um
andere am schnelleren Fortkommen zu hindern. Eine angemessene Ahndung ist
daher durchaus möglich.
Der Ausschuss betont, dass eine solche Zuwiderhandlung in Übereinstimmung mit
der Forderung des Petenten auch im neuen Fahreignungsregister mit einem Punkt
bewertet werden soll.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen empfiehlt der Ausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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