Regiune: Germania

Straßenverkehrsordnung - Ahndung des unerlaubten Parkens auf Radwegen und Busspuren

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
430 430 in Germania

Petiția a fost inchisa

430 430 in Germania

Petiția a fost inchisa

  1. A început 2014
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

26.02.2016, 03:25

Pet 1-18-12-9213-012029

Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur – zu überweisen,
soweit höhere Geldstrafen für das Parken auf Radwegen und Busspuren gefordert
werden,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Parken auf Radwegen und Busspuren zukünftig
mit einem Punkt im Fahreignungsregister und höheren Geldstrafen zu ahnden.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 430 Mitzeichnungen und 22 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, das unerlaubte
Parken auf Radwegen und Busspuren verursache Gefahrensituationen für
schwächer geschützte Verkehrsteilnehmende wie Bus- und Radfahrende, da diese
nicht angeschnallt seien bzw. keine Knautschzone hätten. Mit einer strengeren
Bestrafung des Falschparkens, das eine Ordnungswidrigkeit darstelle und
entsprechend geahndet werden solle, würde bundesweit ein wichtiges
verkehrspolitisches Signal gesetzt werden. Auch sei zu überlegen, ob Falschparken
auf Gehwegen nicht ähnlich streng geahndet werden solle, wenn Fußgänger dadurch
genötigt würden, auf die Fahrbahn auszuweichen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass in Deutschland seit langem
die Sicherheit im Straßenverkehr erfolgreich zunimmt. Dazu tragen neben
präventiven Maßnahmen auch angemessene Sanktionen bei. Im Laufe der Jahre ist
ein abgestuftes Instrumentarium zur Ahndung der Verkehrsverstöße von
Kraftfahrzeugführenden, Radfahrenden und Fußgängerinnen und -gängern
geschaffen worden.
Zu der Forderung, Falschparken als Ordnungswidrigkeit einzustufen, stellt der
Ausschuss fest, dass die Bemessung der Geldbußen bei der Begehung von
Ordnungswidrigkeiten nach den Regeln des § 17 Absatz 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) erfolgt. Grundlage sind danach die Bedeutung der
Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der die verursachende Person trifft. Zu
bedenken ist dabei, dass die Bußgeldvorschriften zur Wahrung der
Verhältnismäßigkeit eine angemessene Abstufung der Geldbußen für die
verschiedensten im Straßenverkehr auftretenden Ordnungswidrigkeiten sicherstellen
müssen. Maßgebliche Kriterien sind die Vorwerfbarkeit und das Gefahrenpotential,
das die jeweilige Tat hervorruft. In diesem Sinne wiegen z. B. Parkverstöße weniger
schwer als Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Der Ausschuss fügt hinzu, dass unzulässiges Parken auf Geh- oder Radwegen eine
Verkehrsordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Regelgeldbuße zwischen 20 und
35 Euro nach Nr. 52a ff. Bußgeldkatalog geahndet wird. Die unberechtigte Nutzung
eines Bussonderfahrstreifens, erkennbar am Verkehrszeichen 245, mit einem
Fahrzeug wird mit einer Regelgeldbuße zwischen 15 und 35 Euro nach der lfd. Nr.
147 f. Bußgeldkatalog sanktioniert. Diese Verstöße weisen in der Regel kein
vergleichbares Gefährdungspotenzial wie z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen
ab 21 km/h oder das Überholen an einem Fußgängerüberweg auf, so dass eine
Erhöhung auf vergleichbare Bußgeldregelsätze mit Blick auf das Gesamtgefüge der
Vorschriften aus Sicht des Ausschusses nicht gerechtfertigt wäre. Dennoch hält der
Ausschuss eine moderate Erhöhung der Geldstrafen für unzulässiges Parken auf
Radwegen und Busspuren für angebracht.
Ergänzend betont der Petitionsausschuss, dass mehr Verkehrsdisziplin nicht allein
durch eine spürbare Sanktion für einen aufgedeckten Verstoß erreicht werden kann,
sondern es muss auch sichergestellt sein, dass effektiv überwacht wird. Allerdings ist
dies nach der Zuständigkeitsverteilung im Grundgesetz (Artikel 83, 84 GG) eine

alleinige Angelegenheit der Länder. Bund und Länder sind sich einig, dass intensive
Kontrollen durchgeführt werden müssen. Der Ausschuss begrüßt, dass die
Verkehrsüberwachung in den Ländern deshalb — trotz der begrenzten personellen
und technischen Ausstattung — einen hohen Stellenwert hat.
Es muss jedoch zwischen der Sanktionierung von Verkehrsverstößen und deren
Bewertung mit Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem unterschieden
werden. Das Fahreignungs-Bewertungssystem nach Punkten dient der
Identifizierung von wiederholt gegen die Verkehrsvorschriften verstoßenden
Verkehrsteilnehmenden und dem Ausschluss Fahrerlaubnisinhabenden, die für die
Teilnahme am Straßenverkehr ungeeignet sind. Aus diesem Grund werden
Verkehrsverstöße nur mit Punkten erfasst, wenn sie eine unmittelbare Gefährdung
der Sicherheit im Straßenverkehr darstellen. Diese
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Wirkung hat der Verordnungsgeber für alle
Sachverhalte, die in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgezählt sind,
bejaht. Nur schwerere Verstöße ab einem Bußgeld von 60 Euro hat der Gesetzgeber
in § 28 Absatz 3 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes als Ordnungswidrigkeit
eingestuft. Als Orientierung für diese Einstufung diente die
Verwarnungsgeldobergrenze für geringfügige Ordnungswidrigkeiten nach § 56
Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Für die mit der Petition
angesprochenen Verstöße sieht der Bußgeldkatalog im Vergleich zu anderen
Vergehen geringere Regelsätze vor. Dieser Bewertung wird bewusst gefolgt. Von
daher kommt eine Belegung mit Punkten für diese Verstöße nicht in Betracht.
Der Petitionsausschuss empfiehlt vor dem Hintergrund seiner Ausführungen, die
Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur – zu überweisen, soweit höhere Geldstrafen für das Parken auf
Radwegen und Busspuren gefordert werden, und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen.Begründung (pdf)


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