Reģions: Vācija

Straßenverkehrsordnung - Anhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung für LKW über 7,5 t

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
166 Atbalstošs 166 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

166 Atbalstošs 166 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:13

Pet 1-18-12-9213-000113Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 7,5 Tonnen auf allen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften
80 km/h fahren dürfen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
und dort diskutiert. Es gingen 166 Mitzeichnungen und 34 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petent begründet seinen Vorschlag damit, das Aufkommen der angesprochenen
Fahrzeuge werde in den nächsten Jahren erheblich ansteigen. Ein Zuwachs
vergleichsweise langsam fahrender Lkw bedeute eine flächendeckende Behinderung
auf Land- und Bundesstraßen. Es existiere eine Reihe technischer Assistenz-
Systeme für Lkw. Eine Zunahme der Unfallzahlen sei von der heraufzusetzenden
Höchstgeschwindigkeit deshalb nicht zu erwarten. Schließlich seien die Unfallzahlen
auch zuletzt nicht angestiegen, obwohl die höhere Geschwindigkeit vielfach längst
gefahren werde. Es gehe also lediglich um die folgerichtige Legalisierung bereits
herrschender Zustände.
Bei der Diskussion im Internet wird der Forderung teilweise entgegengehalten, allein
weil Höchstgeschwindigkeiten überschritten würden, müssten diese nicht
flächendeckend heraufgesetzt werden. Ferner lasse der Zustand vieler Straßen die
geforderten Geschwindigkeiten gar nicht zu. Stattdessen sei ein Anstieg des
Mautausweichverkehrs zu erwarten und ein noch stärkerer Zeitdruck für die Fahrer,
was wiederum der Verkehrssicherheit abträglich wäre. Auch wird der Darstellung
widersprochen, viele Lkw-Fahrer hielten sich nicht an die geltenden Regeln.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die weiteren Inhalte der Eingabe und die
Diskussion im Internet verwiesen. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf
jeden Aspekt gesondert eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss stellt zunächst fest, nach § 3 Absatz 3 Nr. 2b
StraßenverkehrsOrdnung (StVO) beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kfz
mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen auch unter günstigsten
Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften 60 km/h. Gleiches gilt für Kfz mit
Anhängern. Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 und 7,5 t dürfen
dort hingegen 80 km/h fahren (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a StVO). Für Kfz mit einer zulässigen
Gesamtmasse bis 3,5 t gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (§ 3
Abs. 3 Nr. 2c StVO).
Der Ausschuss weist darauf hin, Anknüpfungspunkt für die Festlegung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist allein die Tatsache, dass Verkehr außerhalb
geschlossener Ortschaften stattfindet. Die Straßenkategorie (Bundes-, Landes- oder
Kreisstraße) spielt also keine Rolle. Allein für Autobahnen und Kraftfahrstraßen
gelten nach § 18 Abs. 5 StVO andere Höchstgeschwindigkeiten.
Ganz grundsätzlich gilt überdies § 3 Abs. 3 StVO. Danach ist es Fahrzeugführern nur
erlaubt, so schnell zu fahren, dass von ihren Fahrzeugen kein erhöhtes
Sicherheitsrisiko ausgeht. Fahren Kraftfahrzeugführer schneller als nach den
tatsächlichen bzw. rechtlichen Umständen erlaubt, so geht von ihrem Verhalten eine
deutlich erhöhte Betriebsgefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs aus.
Nach Einschätzung des Petitionsausschusses ist im Falle der angesprochenen
Fahrzeuge deren erhebliche Masse besonders zu berücksichtigen. Die
Beschränkung dieser Fahrzeuge auf 60 km/h außerorts dient der Begrenzung der
Betriebsgefahr, die von übermäßig schnell bewegten Massen ausgeht. Sind diese
Fahrzeuge unbeladen, weisen sie übrigens eine erhebliche Anfälligkeit für
Seitenwinde auf.
Der Ausschuss legt Wert auf den Hinweis, dass die betreffenden Straßen auch von
gar nicht oder nur schwach motorisierten Fahrzeugen (Fahrräder, Mofas, Mopeds)
und ggf. auch Fußgängern benutzt werden. Dies muss bei den Überlegungen

ebenfalls gesehen werden. Von schnellen und zugleich schweren Lkw geht mit Blick
auf deren erheblich längere Bremswege, geringere Wendigkeit und Manövrierbarkeit
im Vergleich zu kleineren und leichteren Kfz eine besondere Gefahr für schwächere
Verkehrsteilnehmer aus.
Bezüglich des Argumentes, Überholvorgänge würden überflüssig, ist festzuhalten,
dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw 100 km/h beträgt; der Ausschuss
sieht nicht die Notwendigkeit, daran etwas zu ändern. Das heißt, zwischen Pkw und
schweren Lkw bestünde weiterhin ein Geschwindigkeitsunterschied. Letztere wären
dann aber potenziell schneller unterwegs. Mit Blick auf die dann viel längeren
Überholwege kann der Ausschuss nicht erkennen, wie auf diese Weise die Zahl
kritischer Überholvorgänge reduziert werden kann.
Abschließend stellt der Ausschuss fest, Übertretungen von Höchstgeschwindigkeiten
sind ein grundsätzliches Problem und ein Risiko für die Verkehrssicherheit. Weder
kann der Petitionsausschuss die Darstellung nachvollziehen, 80 km/h seien für die in
Rede stehenden Lkw bereits gang und gäbe, noch wäre dies aus seiner Sicht ein
Argument dafür, die zulässige Höchstgeschwindigkeit anzuheben.
Eine Anhebung der Geschwindigkeit für Lkw über 7,5 t lehnt der Ausschuss aus
Gründen der Verkehrssicherheit ab. Er hält die geltende Rechtslage für sachgerecht
und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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