Straßenverkehrsordnung - Anhebung von höchstzulässigen Geschwindigkeiten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
151 Unterstützende 151 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

151 Unterstützende 151 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:12

Pet 1-17-12-9213-052256Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die in den
§§ 3 Absatz 3 Nr. 2 b) und 18 Absatz 5 Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung genannten
Fahrzeugkategorien auf 80 km/h heraufzusetzen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Es gingen 150 Mitzeichnungen und
36 Diskussionsbeiträge ein. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden
Aspekt gesondert eingegangen werden kann.
Konkret wird mit der Petition verlangt, dass
- Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
- Kraftfahrzeuge mit Anhängern und
- Busse mit stehenden Fahrgästen
außerhalb geschlossener Ortschaften maximal nicht 60 km/h, sondern 80 km/h
fahren dürfen (vgl. § 3 Absatz 3 Nr. 2 b) Straßenverkehrs-Ordnung – StVO).
Für
- Krafträder mit Anhänger,
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
- Zugmaschinen mit zwei Hängern und
- Busse mit Anhänger oder mit stehenden Fahrgästen
(vgl. § 18 Abs. 5 Nr. 2 StVO) solle anstelle von 60 km/h eine zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelten.

Zur Begründung wird dargelegt, die niedrige zulässige Höchstgeschwindigkeit für die
betreffenden Fahrzeuge bedinge gefährliche Überholmanöver. Von der Annäherung
der Geschwindigkeiten der Verkehrsteilnehmer erwarte man eine deutliche
Reduktion der Verkehrsunfälle und einen besseren Verkehrsfluss. Auf Autobahnen
komme es bei der derzeit geltenden Höchstgeschwindigkeit für die oben erwähnten
Fahrzeuge zu Auffahrunfällen, da andere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer
Geschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer von nur 60 km/h rechneten.
In der Diskussion im Internet wird teilweise mit den Argumenten widersprochen, eine
höhere Geschwindigkeit verlängere die Bremswege der betreffenden Fahrzeuge.
Insofern sei fraglich, ob der Vorschlag positive Effekte bringe. Unfälle im
Zusammenhang mit Überholmanövern würden vornehmlich durch
Fehleinschätzungen, zu schnell fahrende Überholende oder Überholvorgänge an
unübersichtlichen Stellen ausgelöst. Eine Heraufsetzung der Höchstgeschwindigkeit
führe in diesem Zusammenhang, solange für andere Kfz eine andere
Höchstgeschwindigkeit gelte, zu deutlich verlängerten Überholwegen und potenziell
höheren Geschwindigkeiten während des Überholvorgangs.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die weiteren Inhalte der Eingabe und die
Diskussion im Internet verwiesen. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf
jeden Aspekt im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
u. a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass ein Fahrzeugführer nach §§ 3 und 4 der
StVO nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Die
Geschwindigkeit ist stets den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und
Ladung anzupassen. Es darf nur so schnell gefahren werden und der Abstand zu
einem vorausfahrenden Fahrzeug muss so groß sein, dass innerhalb der
übersehbaren Strecke sicher gehalten werden kann. Die zulässige
Höchstgeschwindigkeit stellt nur unter Einhaltung dieser Voraussetzungen die obere
Grenze des Erlaubten dar.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass Autobahnen (StVO – Zeichen 330.1) und
Kraftfahrstraßen (StVO – Zeichen 331.1) nach § 18 Abs. 1 StVO nur mit

Kraftfahrzeugen benutzt werden dürfen, deren durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Werden Anhänger bewegt, gilt das
Gleiche auch für diese. Autobahnen und Kraftfahrstraßen dienen im Gegensatz zur
einfachen Landstraße dem Schnellverkehr. Soweit auf Autobahnen keine
Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet ist, gilt die Empfehlung, dort nicht schneller
als 130 km/h zu fahren. Dies bedeutet im Übrigen nicht, dass auf Autobahnen und
Kraftfahrstraßen eine Mindestgeschwindigkeit gelten würde. Im gesamten
Straßenverkehr, auch auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, muss ständig mit
„langsam“ fahrenden Fahrzeugen (z. B. schwer beladene Lastkraftwagen auf
Bergstrecken) und Verkehrshindernissen (z. B. Stau) gerechnet werden.
Um den Verkehrsfluss nicht unnötig zu behindern, muss nach § 5 StVO derjenige,
der ein langsameres Fahrzeug auf Landstraßen führt, die Geschwindigkeit an
geeigneter Stelle reduzieren und notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar
folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Zugleich darf nur überholen, wer
übersehen kann, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung
des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit
wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. So wird
sichergestellt, dass der Überholvorgang rasch abgeschlossen werden kann.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass sich unter Nutzung der Faustformel für den
Überholweg eine Strecke ergibt, die mehr als doppelt so lang ist, wenn ein zu
überholendes Fahrzeug anstelle von 60 km/h 80 km/h und das zu überholende
Fahrzeug 100 km/h fahren.
Zu den einzelnen Fahrzeugkategorien:
Seitens der Motorradhersteller wird stets betont, dass diese Fahrzeuge grundsätzlich
nicht für den Betrieb mit Anhängern geeignet sind. Auf Anfrage des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung teilte der Industrie-
Verband Motorrad Deutschland e. V. im Oktober 2008 sogar mit, dass dort keinerlei
Erkenntnisse zu fahrdynamischen Rahmenparametern für den Betrieb von
Anhängern vorlägen.
Zum Schutz der Insassen von Kraftfahrzeugen besteht in Deutschland grundsätzlich
Gurtpflicht. Abweichend von diesem Grundsatz gilt sie nicht in Kraftomnibussen, bei
denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist (vgl. § 21 StVO). Zum
Schutz der ungesicherten Fahrgäste wurde die Geschwindigkeit für diese Fahrzeuge
auf 60 km/h begrenzt.

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t und bestimmte
Kraftfahrzeug/Arbeitsmaschinen-Anhänger-Kombinationen weisen spezielle
technische Merkmale auf. Auch die Masseverhältnisse führen zu anderen
Fahreigenschaften, die sich insbesondere auf Fahrstabilität und Bremswege
auswirken. Erwägungen der Verkehrssicherheit führten zu der Festlegung der
geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Der Petitionsausschuss merkt an, dass insbesondere Landstraßen eine Infrastruktur
aufweisen, die nicht für die vom Petenten geforderten Geschwindigkeiten bestimmter
Fahrzeuge ausgelegt ist. Sollen auf Landstraßen höhere Geschwindigkeiten
zugelassen werden, müssten diese entsprechend verkehrssicher ausgebaut werden
(z. B. passive Schutzeinrichtungen, baulich gestalteter Mittelstreifen). Autobahnen
und Kraftfahrstraßen erfüllen diese höheren Sicherheitsstandards. Deshalb gelten
dort für viele Fahrzeugarten höhere zulässige Höchstgeschwindigkeiten
(vgl. § 18 StVO).
Mit Blick auf die speziellen, oft schwierigen Fahreigenschaften und Gefährdungen
der in Rede stehenden Fahrzeugkategorien und die Anforderungen, welche Straßen
stellen, bei denen es sich nicht um Kraftfahrstraßen oder Autobahnen handelt, stellt
der Petitionsausschuss fest, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich
abbildet, was §§ 3 und 4 StVO ohnedies von den Fahrerinnen und Fahrern
verlangen. Das heißt, die überwiegende Zahl der in Rede stehenden Fahrzeuge
dürfte allein wegen der zuletzt genannten Vorschriften nicht schneller fahren.
Deshalb kann der Ausschuss der Argumentation, der Verkehrsfluss werde verbessert
und der Verkehrssicherheit werde gedient ebenso wenig folgen wie der Erwartung,
es würde dadurch zu weniger Unfällen kommen.
In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu dem
Ergebnis, dass die geltende Rechtslage sachgerecht ist. Mit der vorgeschlagenen
Änderung wäre der Verkehrssicherheit nicht gedient. Der Forderung nach einer
generellen Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für die vom Petenten
genannten Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen kann der Ausschuss deshalb
nicht näher treten.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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