Region: Niemcy

Straßenverkehrsordnung - Aufhebung des Parkverbots auf der linken Straßenseite

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
88 88 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

88 88 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:12

Pet 1-17-12-9213-055533Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, das Parken auf der linken Straßenseite zu erlauben.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
und dort diskutiert. Es gingen 88 Mitzeichnungen und 28 Diskussionsbeiträge ein. Es
wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden Aspekt gesondert eingegangen
werden kann.
Zur Begründung wird vorgetragen, als Grund für die geltende Regelung werde
angegeben, beim Linksparken müsste zum Wegfahren der Verkehr aus zwei
Richtungen beachtet werden. Dies gelte jedoch auch beim Linksabbiegen.
Verkehrsreiche Straßen würden oft bauliche Trennungen der Fahrtrichtungen
aufweisen. Dort sei ein Parken auf der linken Seite ohnehin nicht möglich. Die Gefahr
auf kleineren Straßen sei dagegen gering. Das Verbot führe dazu, dass in schmalen
Straßen oft versetzt auf beiden Seiten geparkt werde, was Verkehr und
Rettungsdienste potenziell behindere. Stattdessen solle man das Linksparken
erlauben und auf einer Straßenseite ein Parkverbot verfügen. Die geltenden
Vorgaben erforderten Wendemanöver, nur um das Fahrzeug in die vorgeschriebene
Richtung zu bringen. In anderen EU-Ländern sei beidseitiges Parken gestattet, ohne
dass es dort häufiger zu Unfällen komme.
Bei der Diskussion im Internet wird der Forderung entgegen gehalten, vom Fahrersitz
aus habe man auf der linken Straßenseite eine deutlich schlechtere Übersicht über
den zu beachtenden, in zwei Richtungen fließenden Verkehr. Das Rechtsfahrgebot
würde unnötig aufgeweicht. Linksparken erfordere zwangsläufig, das Auto im
Gegenverkehr in falscher Fahrtrichtung zu bewegen. Im Ergebnis würde die
Verkehrssicherheit beeinträchtigt.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die weiteren Inhalte der Eingabe und die
Diskussion im Internet verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung seitens der Bundesregierung angeführter Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss stellt fest, nach geltender Rechtslage (§ 12 Abs. 4 Straßenverkehrs-
Ordnung – StVO) ist zum Parken grundsätzlich der rechte Seitenstreifen zu
benutzen. Parkt ein Kfz entgegen der Fahrtrichtung, muss sowohl zum Ein- als auch
zum Ausparken die gesamte Fahrbahn gequert werden. Notwendigerweise wird ein
Teil der Strecke auf dem Fahrstreifen des Gegenverkehrs entgegen dessen Richtung
zurückgelegt. Dies widerspricht nicht nur dem Rechtsfahrgebot (§ 2 StVO). Nach
Einschätzung des Petitionsausschusses erhöht das Queren der Fahrbahn auch
erheblich das Unfallrisiko. Insbesondere wenn bspw. wegen engen Parkraums das
Ein- bzw. Ausparken durch zeitintensives Rangieren auf der Gegenfahrbahn erfolgt.
Linksparker müssten am linken Rand ihres Fahrstreifens, also an der Fahrbahnmitte,
auf eine Lücke im Gegenverkehr warten, die das Queren und Einparken erlaubt. Dies
behindert den Fluss des nachfolgenden Verkehrs stärker als das Aufsuchen und
Nutzen einer Wendemöglichkeit.
Ein weiterer Aspekt ist nach Ansicht des Ausschusses die Blendwirkung bei
eingeschaltetem Licht. Dieses würde frontal in den Gegenverkehr leuchten. Es
entstünden auch über größere Entfernungen Irritationen und Blendungen des
Gegenverkehrs; nach vorn leuchtet das Abblendlicht stärker aus als den links davon
liegenden Bereich.
Auch ist beim Ausparken von der linken Fahrbahnseite die Sicht auf die Fahrbahn
stark beeinträchtigt. Man sitzt dann in der Regel im Wagen auf der der Fahrbahn
abgewandten Seite. Dann ist der Sichtwinkel nach rechts und damit der
überblickbare Bereich in die Straße hinein bei vor und hinter dem ausparkenden
Fahrzeug stehenden Kfz deutlich kleiner. Zugleich wäre potenziell im Gegensatz zum
Rechtsausparken der Verkehr aus verschiedenen Richtungen zu beachten. Der
Vergleich zum Linksabbiegen geht nach Einschätzung des Petitionsausschusses
fehl. Beim Linksabbiegen kann der querende Verkehr in aller Regel viel besser
eingesehen werden als aus einer Parklücke vom linken Fahrbahnrand bei längs
fließendem Verkehr. Beim zulässigen Parken auf der linken Seite in Einbahnstraßen
ist der Winkel ebenso ungünstig, doch sind Einbahnstraßen in der Regel mit geringer

Höchstgeschwindigkeit belegt, die Auswirkungen auf den Gegenverkehr treten nicht
auf, es ist nicht der Verkehr zweier Fahrtrichtungen zu beachten und die linke Seite
stünde sonst als Parkraum gar nicht zur Verfügung.
Der Ausschuss weist ferner darauf hin, den in Kfz-Rückleuchten integrierten
Reflektoren kommt auch im ruhenden Verkehr eine wichtige Funktion zu. Sie
ermöglichen es dem rollenden Verkehr, bei Dunkelheit deutlich besser und aus
größerer Entfernung, Hindernisse in Form ruhenden Verkehrs am Straßenrand zu
erkennen. Ein entgegengesetzt der eigenen Fahrtrichtung geparktes Kfz weist diese
nützliche Funktion nicht auf.
Der Argumentation, Behinderungen von Rettungsdiensten würden durch die
Gestattung des Linksparkens verringert, kann der Petitionsausschuss nicht folgen.
Es wird Teilnehmern am Straßenverkehr ständig abverlangt,
Umgebungsbedingungen wie Abstände richtig einzuschätzen und den Vorgaben
gemäß zu fahren und zu parken. Bei engen Straßenverhältnissen können die
Behörden zur Gewährleistung von Fahr- und Rettungswegen nötigenfalls
entsprechende Vorgaben durch Verkehrsschilder machen. Die Möglichkeit, links zu
parken steht damit nach Einschätzung des Ausschusses in keinem Zusammenhang.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen. Er empfiehlt, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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