Regija: Njemačka

Straßenverkehrsordnung - Ausnahmegenehmigungen für Stomaträger nach § 46 der StVO

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
95 95 u Njemačka

Peticija je zaključena.

95 95 u Njemačka

Peticija je zaključena.

  1. Pokrenut 2013
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:10

Pet 1-17-12-9213-047640

Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur – als Material zu
überweisen. Begründung

Mit der Petition soll eine Erweiterung des Personenkreises in der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift § 46 Absatz 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung zugunsten von
Stomaträgern erreicht werden.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
und dort diskutiert. Es gingen 95 Mitzeichnungen und 24 Diskussionsbeiträge ein.
Zur Begründung wird ausgeführt, Mitte 2009 sei der Personenkreis, welchem
Parkerleichterungen eingeräumt würden, auf Patienten mit Morbus Crohn, Colitis
Ulcerosa sowie Träger doppelter Stomata erweitert worden. Nach Ansicht des
Petenten sollten Träger aller gängigen Stomatypen erfasst sein werden. Bundesweit
gebe es rd. 100 000 Stomaträger. Eine solche Anlage könne aus verschiedenen
Gründen in jedem Lebensalter notwendig werden. Die Mehrzahl werde infolge von
Krebserkrankungen im Alter von etwa 60 bis 70 Jahren eingesetzt. Naturgemäß sei
für die Patienten die Stuhl- bzw. Urinentleerung nicht steuerbar. Es bestehe eine
Gefahr von 50 Prozent, Komplikationen zu erleiden. Die Zahl der Träger eines
doppelten Stomas – also Personen, die vom derzeit in der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) umgrenzten
Personenkreis erfasst sind – sei im Verhältnis zur Zahl der Träger einer Einzelanlage
gering. Die individuellen Einschränkungen seien jedoch identisch. Es sei deshalb
nicht ersichtlich, warum die weiteren Stoma-ursächlichen Diagnosen bislang nicht
erfasst sind.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die weiteren Inhalte der Eingabe und die
Diskussion im Internet verwiesen. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf
jeden Aspekt gesondert eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss weist zunächst darauf hin, dass zu unterscheiden ist zwischen der
Berechtigung zur Benutzung von Behindertenparkplätzen (Parkplätze mit
„Rollstuhlsymbol“) und der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Ausnahmen von
mit Verkehrszeichen angeordneten Halt- und Parkverboten.
Behindertenparkplätze dürfen nur von schwerbehinderten Menschen mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit
vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie von blinden Menschen
(Merkzeichen „aG“ bzw. „B1“ im Schwerbehindertenausweis) benutzt werden.
Das Merkzeichen „aG“ setzt voraus, dass die Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem
Maße eingeschränkt ist. Maßstab ist eine Querschnittslähmung. Es kommt nicht
darauf an, auf welche Art der Erkrankung die Gehbehinderung zurückgeht.
Entscheidend ist, ob Betroffene sich wegen der Schwere des Leidens dauernd nur
mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des Fahrzeugs
bewegen können. Ob diese Voraussetzung vorliegt, wird im Einzelfall unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Einschränkungen geprüft. Personen, deren
Gehfähigkeit nicht in solchem Maße eingeschränkt ist, erhalten nicht die
Berechtigung, auf Behindertenparkplätzen zu parken.
Nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO können die Straßenverkehrsbehörden der Länder von
mit Verkehrszeichen angeordneten Halt- und Parkverboten Ausnahmen genehmigen.
Dazu gehört das Parken im eingeschränkten Haltverbot, in Fußgängerzonen und das
zeitlich unbegrenzte Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten. Bis Mitte 2009
durften nach der angesprochenen Verwaltungsvorschrift nur schwerbehinderten
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinden Menschen solche
Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Im Frühjahr 2009 haben sich Bund und
Länder darauf geeinigt, den Berechtigtenkreis, dem Ausnahmegenehmigungen erteilt
werden dürfen, um vier Gruppen schwerbehinderter Menschen zu erweitern.

Nach Einschätzung des Petitionsausschusses können im Ergebnis viele
schwerbehinderte Personengruppen Ansprüche anmelden, um in den Genuss von
Parkerleichterungen zu kommen. In der Vergangenheit haben sich verschiedene
Interessengruppen dafür eingesetzt, ebenfalls als berechtigte Personengruppe in die
einschlägigen Vorschriften aufgenommen zu werden. Der Kreis der Berechtigten
würde sich – nicht im konkreten Fall, aber in der Summe – um ein Vielfaches
erhöhen.
Parkraum ist oft knapp bemessen. Insofern ist es erforderlich, die Inanspruchnahme
privilegierter Parkflächen auf jene Verkehrsteilnehmer zu begrenzen, für die es am
nötigsten ist.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass derzeit eine Arbeitsgruppe unter Leitung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Neubestimmung des
Personenkreises, dem unter medizinischen Gesichtspunkten Parkerleichterungen
eingeräumt werden sollen, diskutiert. Der Petitionsausschuss hält es für angezeigt,
auch die vorliegende Petition, die Argumentation und die Schilderung aus Sicht der
Betroffenen in die Überlegungen einzubeziehen. Er empfiehlt deshalb, die Petition
der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur – als Material zu
überweisen.Begründung (pdf)


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