Straßenverkehrsordnung - Ausnahmeregelung zum Überholverbot für Wohnmobile über 3,5 to bis 7,49 to

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
1.472 Unterstützende 1.472 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

1.472 Unterstützende 1.472 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:11

Pet 1-18-12-9213-006413

Straßenverkehrs-Ordnung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur – als Material zu überweisen.

Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Wohnmobile mit einer Gesamtmasse von über
3,5 t bis 7,5 t vom Überholverbot nach Verkehrszeichen 277 ausgenommen werden.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 1.472 Mitzeichnungen und 31 Diskussionsbeiträge
vor. Außerdem gingen mehrere sachgleiche Petitionen zu diesem Thema ein. Sie
werden einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, Wohnmobile mit
einer Gesamtmasse von über 3,5 t bis 7,5 t, so genannte schwere Wohnmobile,
seien keine Lkw, sondern dienten wie Busse der Personenbeförderung. Daher
sollten sie mit letzteren gleichbehandelt werden. Dort, wo das Verkehrszeichen 277
ihnen Überholverbot vorschreibe, sollten sie wie Busse ebenfalls langsamere
Fahrzeuge überholen dürfen, was aufgrund ihrer Motorisierung ohne Weiteres
möglich sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass er das Anliegen als berechtigt ansieht;
die Umsetzung ist aus folgenden Gründen jedoch ein wenig kompliziert: Wohnmobile
sind keine Kraftfahrzeuge, die nur der Personenbeförderung dienen. Bei
Wohnmobilen steht vielmehr die Zweckbestimmung „Wohnen" im Vordergrund.
Deshalb sind sie fahrzeugtechnisch in eine Fahrzeuggruppe eingeordnet, bei der die
besondere Zweckbestimmung im Vordergrund steht. Das in Rede stehende
Verkehrszeichen 277 stellt mit seinem Bedeutungsgehalt neben der reinen
Personenbeförderung, die von dem Zeichen ausgenommen ist, im Übrigen auf die
Gesamtmasse „über 3,5 t" ab und wird zudem auch außerhalb von Autobahnen und
Kraftfahrstraßen angeordnet. Die Motorisierung der Wohnmobile und der auf
bestimmte Streckenabschnitte beschränkte Geschwindigkeitsvorteil können daher
nicht als sachgerechter Grund für eine Andersbehandlung in der Straßenverkehrs-
Ordnung (StVO) herangezogen werden.
Deshalb wird derzeit eine Lösung im Rahmen der 12. Ausnahmeverordnung zur
StVO angestrebt. Die vorbereitenden Arbeiten mit diesem Lösungsansatz laufen
bereits. Ziel ist es also, dem mit der Petition vorgetragenen Anliegen auf diesem
Wege zu entsprechen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur –
als Material zu überweisen.Begründung (pdf)


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