Regione: Germania

Straßenverkehrsordnung - Ausnahmeregelungen für Schwerbehinderte mit EU-Parkausweis

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
89 Supporto 89 in Germania

La petizione è stata respinta

89 Supporto 89 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:07

Pet 1-17-12-9213-046829

Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.05.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung dahingehend
gefordert, dass Schwerbehinderte mit EU-Parkausweis zeitlich begrenzt in einer
Ladezone parken dürfen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der
Erweiterung des Berechtigtenkreises mit einem EU-Parkausweis die Anzahl an
Behindertenparkplätzen nicht mehr ausreichen würde. Man müsse oft lange Zeit
warten, bis ein solcher Parkplatz frei werde. Demzufolge solle es schwerbehinderten
Menschen gestattet werden, zeitlich begrenzt in Ladezonen zu parken, zumal diese
am Abend und an Sonntagen kaum genutzt werden würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und zur Vermeidung von Wiederholungen wird
auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 89 Mitzeichnungen und 26 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Zunächst stellt der Petitionsausschuss fest, dass die Herstellung von Barrierefreiheit
und die Beseitigung von Benachteiligungen behinderte Menschen ein wichtiges
Anliegen darstellt. Der Ausschuss begrüßt, dass das 2002 in Kraft getretene
Behindertengleichstellungsgesetz eine umfassende Barrierefreiheit als eine der

maßgeblichen Voraussetzungen für eine selbstbestimmte und gleichberechtigte
Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft sicherstellt. Dabei
nimmt insbesondere weitestgehende Mobilität möglichst ohne fremde Hilfe einen
hohen Stellenwert ein. Demzufolge müssen die Belange von Schwerbehinderten aus
Sicht des Petitionsausschusses auch im Hinblick auf eine angemessene Anzahl an
Parkflächen berücksichtigt werden.
Parkberechtigungen, die die Benutzung von Behindertenparkplätzen gestatten,
werden mit dem (blauen) Europäischen Parkausweis für behinderte Menschen
nachwiesen, der bundesweite Gültigkeit besitzt. Darüber hinaus haben die
Straßenverkehrsbehörden der einzelnen Bundesländer gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die Möglichkeit, von mit Verkehrszeichen
angeordneten Halte- sowie Parkverboten Ausnahmen zu erteilen. Dadurch wird den
Ländern, die ausschließlich für die Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung
zuständig sind, ein Regelungsrahmen zur Verfügung gestellt, der den
Straßenverkehrsbehörden vor Ort genügend Handlungsspielraum gibt, um auf
besondere örtliche Gegebenheiten angemessen reagieren zu können.
Der Petitionsausschuss macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass
der EU-einheitliche Parkausweis in Deutschland bereits jetzt dazu berechtigt, an
Stellen, an denen ein eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist, bis zu drei
Stunden zu parken. Der Ausschuss weist darauf hin, dass „Ladezonen“ in der Regel
durch die Anordnung eines solchen eingeschränkten Halteverbotes mit einem
entsprechenden Zusatzzeichen gekennzeichnet werden. Das Verbot ist zudem auf
bestimmte Zeiten zu beschränken. Darüber hinaus kann Antragstellern für bestimmte
Halteverbotsstrecken eine längere Parkzeit gewährt werden.
Somit sieht die StVO bereits heute die zeitliche Öffnung von „Ladezonen“ auch für
behinderte Menschen zum Parken vor. Die mit der Petition geforderte Regelung ist
dementsprechend schon in ähnlicher Form in der StVO vorhanden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher aus den genannten Gründen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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