Região: Alemanha

Straßenverkehrsordnung - Ausstellung eines Behindertenparkausweises auch bei vorübergehenden körperlichen Einschränkungen

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
92 Apoiador 92 em Alemanha

A petição não foi aceite.

92 Apoiador 92 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

20/10/2016 04:22

Pet 1-18-12-9213-025575



Straßenverkehrs-Ordnung



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung



Mit der Petition werden zeitlich befristete Rollstuhlplaketten für Personen, die

vorübergehend auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, gefordert.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen dem Petitionsausschuss 92 Mitzeichnungen und 10 Diskussionsbeiträge vor.

Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen

Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, in Fällen, in denen

eine Person durch einem Unfall für einige Wochen bzw. Monate an den Rollstuhl

gefesselt sei, könne sie keine Rollstuhlplakette erhalten und dürfe die

Behindertenparkplätze nicht nutzen. Die Plakette gelte erst bei einer Behinderung

von mehr als sechs Monaten. So sei es beispielsweise bei einem komplizierten

Beinbruch schwierig, mit einem gestreckt eingegipsten Bein auf einem regulären

Parkplatz zurechtzukommen.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten zu

dem Anliegen auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte

wie folgt zusammenfassen:

Zunächst hält der Ausschuss fest, dass Behindertenparkplätze auf der Grundlage der

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Regel durch die Richtzeichen 314 (Parken)

oder 315 (Parken auf Gehwegen) mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol"

angeordnet werden. Sie dürfen grundsätzlich nur von schwerbehinderten Menschen



mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, blinden Menschen (Merkzeichen „aG" bzw.

„Bl" im Schwerbehindertenausweis), Menschen mit beidseitiger Amelie oder

Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen benutzt werden.

Nach § 1 des Neunten Sozialgesetzbuchens (SGB IX) sind Menschen behindert,

wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit

hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter

typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

beeinträchtigt ist.

Der Grad der Behinderung wird durch das zuständige Versorgungsamt festgestellt.

Bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen kann von der zuständigen örtlichen

Straßenverkehrsbehörde der einheitliche (blaue) Europäische Parkausweis erteilt

werden, der zur Nutzung von Behindertenparkplätzen berechtigt.

Vorübergehende Krankheiten, wie das mit der Petition angesprochene „Gipsbein",

sind keine derartigen Behinderungen. Der Wunsch zur Nutzung von

Behindertenparkplätzen durch bestimmte Personengruppen wurde bereits mehrfach

an den Petitionsausschuss herangetragen. So etwa von gehbehinderten Menschen

(Merkzeichen „G"), einseitig oberschenkelamputierten Menschen, Menschen, die auf

die Nutzung von Rollatoren angewiesen sind, Schwangeren etc.

Der Ausschuss muss jedoch darauf hinweisen, dass die StVO grundsätzlich

privilegienfeindlich (Artikel 3 Grundgesetz – GG)ist. Besondere Bevorrechtigungen

von Personen können nur zum Zweck des Nachteilausgleichs aufgenommen

werden. So beispielsweise im Fall der Gewährung von Parksonderrechten für

Schwerbehinderte. Würde man allen Personengruppen, die ein Interesse an der

Nutzung von Behindertenparkplätzen vorweisen können, die Benutzung von

Behindertenparkplätzen ebenfalls zubilligen, würde sich der Kreis der Berechtigten

um ein Vielfaches erhöhen. Die Konsequenz wäre, dass das Parkraumangebot zu

Lasten derjenigen, die am dringendsten auf die Nutzung von Behindertenparkplätzen

angewiesen sind, verringert würde.

Abschließend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Durchführung der

StVO wegen der im GG verankerten Kompetenzverteilung in die Zuständigkeit der

Landesbehörden fällt, die diese Aufgabe als eigene Angelegenheit wahrnehmen

(Artikel 83, 84 GG). Nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO können die

Straßenverkehrsbehörden der Länder in bestimmten Einzelfällen bereits Ausnahmen

von mit Richtzeichen angeordneten Verkehrsverboten genehmigen.



Die mit der Petition geforderte gesetzliche Möglichkeit, Behindertenparkplätze bei

Erkrankung nutzen zu dürfen, ist in der StVO durch die Möglichkeit der Erteilung

einer Ausnahmegenehmigung also bereits enthalten.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren im

abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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