Region: Niemcy

Straßenverkehrsordnung - Einführung von Grenzwerten für Cannabis

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
740 740 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

740 740 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:09

Pet 1-18-12-9213-002009

Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Eingabe wird die Einführung eines Grenzwertes für den Wirkstoff in
Cannabis-Produkten gefordert.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Sie wurde von 740 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
121 Diskussionsbeiträge ein. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass nicht auf
alle Aspekte gesondert eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, für die Substanz
Tetrahydrocannabinol (THC), dem Wirkstoff von Rauschmitteln auf Cannabis-Basis,
müsse es wie für Alkohol einen Grenzwert geben. Die Abbauprodukte seien weit
über ihre zeitliche Wirkung hinaus nachweisbar. Richtig wäre es, nur dann zu
ahnden, wenn Verkehrsteilnehmer unter tatsächlichem Drogeneinfluss stünden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen und die Diskussion im Internet verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss stellt fest, sowohl Drogen als auch Alkohol gehören zu den
„berauschenden Mitteln“ im Sinne des § 316 Strafgesetzbuch. Gleichwohl bestehen
wesentliche Unterschiede. Die unterschiedliche Behandlung hat auch das
Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Dezember 2004 nicht
beanstandet. Im Vergleich zum Konsum von Drogen unterliegt Alkohol einer guten

Quantifizierbarkeit. Sowohl die Konsumarten und -gewohnheiten als auch die daraus
resultierende Wirkung und das Wirkungsspektrum sind hinreichend bekannt.
Dagegen sind nach Stand der Wissenschaft bei Drogen, insbesondere bei Cannabis,
die Dosis-Wirkungsbeziehungen nicht ausreichend erforscht. Wissenschaftlich belegt
ist, dass die Einnahme von Cannabis in Abhängigkeit von der Wirkstoffmenge und
dem Zeitpunkt des Konsums beeinträchtigende Wirkungen auf das Fahrverhalten
hat. Da ein legaler Markt für Drogen aus guten Gründen nicht existiert, ist es
Konsumenten auch nicht möglich, Wirkstoffkonzentration, Beimengungen und
Qualität sicher zu erkennen und die Wirkungen vorauszusehen. Folge ist ein breites
Spektrum an Wirkungen und Nebenwirkungen mit ganz unterschiedlichen Effekten
auf die Kraftfahreignung in Dauer und Schwere.
Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, die Einnahme von
Cannabisprodukten führt im Gegensatz zur Einnahme anderer Betäubungsmittel im
Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nicht per se zur Annahme der Nichteignung für
die Verkehrsteilnahme. Hier wird differenziert zwischen regelmäßigem und
gelegentlichem Konsum. Allein die gelegentliche Einnahme wird nicht gleichgesetzt
mit mangelnder Kraftfahreignung. Eine zusätzliche medizinisch-psychologische
Untersuchung kann diese Frage klären, wenn weitere Umstände Zweifel an der
Kraftfahreignung aufwerfen.
Gemäß § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt ordnungswidrig, wer
unter Einfluss von THC ein Kraftfahrzeug führt. Mittlerweile ist in der Rechtsprechung
anerkannt, dass der Tatbestand dann erfüllt ist, wenn eine Wirkstoffkonzentration im
Blut von über 1 ng/ml ermittelt wurde. Grundlegende Aussagen hierzu hat auch das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13. November 2003 getroffen
(Aktenzeichen: BvR 2652/03).
Der Ausschuss ist der Auffassung, ein Tätigwerden des Gesetzgebers ist nicht
erforderlich. Die Rechtsprechung operiert bereits mit einer Wirksamkeitsschwelle
bezüglich der Blutkonzentration von THC. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht
§ 24a StVG ausdrücklich für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, sofern die
Vorschrift verfassungskonform ausgelegt wird.
Der Ausschuss lehnt die Festlegung eines Grenzwertes von Seiten des
Gesetzgebers hingegen ausdrücklich ab. Nach seiner Einschätzung würde sie zu der
falschen Annahme unter Konsumenten führen, ihren Konsum am Grenzwert
orientieren und quantifizieren zu können.

Nach den vorangegangenen Ausführungen vermag der Ausschuss das Anliegen der
Petition angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage nicht zu unterstützen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
- dem BMVI - zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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