Straßenverkehrsordnung - Generelles Überholverbot für auf 80 km/h begrenzte Fahrzeuge auf vierspurigen Straßen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
285 Unterstützende 285 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

285 Unterstützende 285 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:12

Pet 1-18-12-9213-002204Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird ein generelles Überholverbot von Fahrzeugen gefordert, die
aufgrund ihrer Bauart auf Bundesautobahnen nicht schneller als 80 km/h fahren
dürfen.
Zu der Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 285 Mitzeichnungen und
25 Diskussionsbeiträge sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor. Es
wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden Aspekt im Einzelnen
eingegangen werden kann.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mache eine
deutliche Geschwindigkeitsdifferenz zur Voraussetzung für die Zulässigkeit von
Überholvorgängen. Allein deshalb müsste klar sein, dass Überholen bei nur
geringem Geschwindigkeitsunterschied nicht gestattet sei. In der Praxis würden
jedoch viele Lkw dennoch überholen. Die Überholvorgänge dauerten entsprechend
lange. Die Folge seien Störungen des nachfolgenden Verkehrs. Es müsse deshalb
ein ausdrückliches Überholverbot eingeführt werden.
Bei der Diskussion im Internet wird der Forderung teilweise entgegengehalten, das
Überholen müsse grundsätzlich zulässig bleiben. Schließlich gebe es auch
Fahrzeuge, die deutlich langsamer als 80 km/h führen. Diese würden dann den
gesamten nachfolgenden Lkw-Verkehr, Busse und Gespanne aufhalten. Auch wird
angeführt, auf drei- oder mehrspurigen Straßen sei eine solche Vorgabe überhaupt
nicht erforderlich. Außerdem werde das mit der Petition kritisierte Verhalten bereits
geahndet.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die weiteren Inhalte der Eingaben und
die Diskussion im Internet verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss stellt fest, dass die mit der Petition erhobene Forderung die in § 3
Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a StVO genannten Fahrzeuge betreffen würde, d. h. neben
Lkw also auch andere Fahrzeuge mit Anhänger und Busse.
Die konkrete Forderung eines generellen Überholverbotes für Lkw, besonders auf
zweispurigen Straßen, wurde in jüngster Zeit intensiv zwischen Bund und Ländern
diskutiert. Der Ausschuss teilt das Ergebnis dieser Gespräche, wonach ein
generelles Überholverbot für nicht sinnvoll erachtet wird. Grund ist, dass die
Geschwindigkeit auf dem rechten Fahrstreifen damit auf die des am langsamsten
fahrenden Fahrzeugs reduziert wäre. Hinzu kommt, dass die existierende Vorgabe
ausreichend ist, um verstanden und eingehalten zu werden und um Verstöße zu
ahnden. Soweit sich Verkehrsteilnehmer nicht an Vorgaben halten, ist nicht
ersichtlich, wie sich durch die Ausweitung der Vorgaben daran etwas ändern kann.
Die Zahl der Überholmanöver würde also kaum sinken. Vielmehr wäre zu befürchten,
dass sich einzelne Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer weiterhin über das Verbot
hinwegsetzen. Folge wäre, dass versucht würde, so viele Fahrzeuge der – wie oben
beschrieben ggf. verlangsamten – Kolonne zu passieren. Der Einschervorgang dürfte
dann erschwert sein.
Ferner geben die StVO und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften den
zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Länder eine Reihe von Instrumenten an
die Hand, auf die jeweilige Verkehrssituation vor Ort streckenbezogen zu reagieren.
Seit einer Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften zu StVO im Jahr 2009 haben
die Behörden eine größere Flexibilität bei der Anordnung von Überholverboten. Mit
der Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 277 (Überholverbot für Lkw)
wurde die Voraussetzung geschaffen, Überholverbote auch über längere Strecken
anzuordnen. In einer Reihe von Bundesländern werden die Spielräume bereits
vorbildlich genutzt.
Der Ausschuss stellt fest, dass beim Thema Lkw-Überholverbot widerstreitende
Interessen bestehen: die des Kraftfahrergewerbes auf der einen und der Pkw-Fahrer

auf der anderen Seite. Mitte 2011 wurde deshalb vom damaligen Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ein Runder Tisch initiiert. Experten von Bund,
Ländern, Verbänden und der Bundesanstalt für Straßenwesen erörterten die Frage,
ob der Rechtsrahmen ausreiche. Man kam zu dem Ergebnis, dass dies der Fall ist.
Ein generelles Lkw-Überholverbot auf zweistreifigen Autobahnen wurde einhellig
abgelehnt.
Der Petitionsausschuss schließt sich dieser Einschätzung an. Er erachtet es für
sachgerecht, wenn die Einhaltung des § 5 Absatz 2 Satz 2 StVO weiterhin kontrolliert
und Verstöße geahndet werden. Nach dieser Vorschrift darf nur überholen, „wer mit
wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.“ Der Weg, den
Landesbehörden flexible Möglichkeiten zu geben, streckenkonkrete Regelungen zu
treffen, ist richtig. Nicht zuletzt ist die breite Akzeptanz der Vorschriften eine wichtige
Voraussetzung, den sicheren Verkehrsfluss auf den Straßen aufrechtzuerhalten.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion von DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur –
zur Erwägung zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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