Region: Niemcy

Straßenverkehrsordnung - Höchstgeschwindigkeit für Motorräder mit Anhänger: 80 km/h

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
388 388 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

388 388 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2014
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:11

Pet 1-18-12-9213-002397

Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird eine Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von
Motorrad-Anhänger-Gespannen außerhalb geschlossener Ortschaften auf 80 km/h
durch die Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gefordert.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 388 Mitzeichnungen und 25 Diskussionsbeiträge vor.
Außerdem gingen mehrere sachgleiche Petitionen zu diesem Thema ein. Sie werden
einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das aus der
Nachkriegszeit stammende Tempolimit für Motorräder mit Anhängern überholt sei.
Fortschritte bei der Fahrwerksentwicklung und der Sicherheitstechnik ließen weitaus
höhere Geschwindigkeiten zu. Daher solle das generelle Tempolimit für Motorräder
ohne ABS und mit Anhänger auf 80 km/h und für solche mit ABS und Anhänger auf
100 km/h, analog zu den Regelungen für PKW, angehoben werden. Zudem würde
sich dadurch für Gespann-Hersteller ein neuer großer Absatzmarkt eröffnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass
Geschwindigkeitsbeschränkungen im Rahmen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
angeordnet werden. Bei der StVO handelt es sich im Wesentlichen um eine
Unfallverhütungsvorschrift und damit um Gefahrenabwehrrecht.
Die geforderte Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Krafträder mit
Anhänger kann nur in Betracht gezogen werden, wenn wissenschaftlich belegt
würde, dass die Verkehrssicherheit sowohl der Fahrer von entsprechenden
Fahrzeugkombinationen als auch der anderen Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht
beeinträchtigt würde. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
hat die Thematik mit Herstellern von Motorrädern erörtert. Die Hersteller haben
deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht für die Heraufsetzung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit für Motorräder mit Anhänger keine Notwendigkeit gesehen
werde und dass die von ihnen produzierten Fahrzeuge grundsätzlich nicht für den
Betrieb mit Anhänger geeignet seien.
Auf eine Anfrage des Bundesverkehrsministeriums teilte auch der Industrie-Verband
Motorrad Deutschland e. V. (IVM) nach Abfrage aller im IVM organisierten
Fahrzeughersteller und -importeure am 9. Oktober 2008 mit, dass dem IVM keine
Erkenntnisse zu fahrdynamischen Rahmenparametern für den Betrieb von
Anhängern vorlägen. Darüber hinaus sei aus Sicht des IVM ein echter Markt für
Motorradanhänger in Deutschland nicht vorhanden.
Abschließend stellt der Ausschuss fest, dass vor diesem Hintergrund die
Verkehrssicherheit im Falle einer Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
nicht garantiert werden kann. Daher wird derzeit keine Möglichkeit gesehen, der
Forderung nach einer Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für
Motorräder mit Anhänger außerhalb geschlossener Ortschaften nachzukommen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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