Terület: Németország

Straßenverkehrsordnung - Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für Transporter

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
263 Támogató 263 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

263 Támogató 263 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2015
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2016. 10. 14. 4:22

Pet 1-18-12-9213-022161



Straßenverkehrs-Ordnung



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, in der Straßenverkehrs-Ordnung eine generelle

Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für Kleintransporter festzulegen.

Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages

veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 263 Mitzeichnungen und

29 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden

Gesichtspunkt gesondert eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass

Kleintransporter im Vergleich zu Personenkraftwagen aufgrund ihrer Bauart, dem

nach oben verlagerten Schwerpunkt, der höheren Gesamtmasse und der daraus

resultierenden schwereren Handhabung eine wesentlich höhere Unfallhäufigkeit

hätten. Zusätzlich seien die meist gewerblich genutzten Fahrzeuge häufig überladen

und mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Dadurch stiegen die Unfallhäufigkeit,

sowie die Risiken schwerer Verletzungen für die Unfallbeteiligten. Um das

Unfallrisiko zu minimieren, solle die geforderte generelle 100-km/h-

Höchstgeschwindigkeit eingeführt werden. Die Regelung solle analog zu der

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für Lkw getroffen werden.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt

zusammenfassen:

Kleintransporter mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) über 3,5 Tonnen (t), die

zur Beförderung von Gütern bestimmt und geeignet sind, unterliegen bereits den



Verkehrsvorschriften für Lkw, auch wenn sie als Pkw zugelassen sind. In Bezug auf

die Geschwindigkeitsvorschriften bedeutet dies, dass auf Autobahnen und Straßen

außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von

80 km/h gilt.

Für Kleintransporter zwischen 2,8 und 3,5 t zGG gelten dieselben

Höchstgeschwindigkeiten wie für Personenkraftwagen, d. h. sie dürfen außerhalb

geschlossener Ortschaften 100 km/h fahren; auf Autobahnen gilt die

Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Eine Änderung dieser Regelung ist nicht

vorgesehen. Dazu führt der Ausschuss aus:

Ein gesetzliches Tempolimit von 120 km/h bzw. 130 km/h auf Autobahnen für

Kleintransporter dieser Gewichtsklasse war in der Vergangenheit Gegenstand einer

intensiven Diskussion. Nach sorgfältiger Abwägung für und wider ein Tempolimit hat

sich die Verkehrsministerkonferenz der Länder dagegen ausgesprochen.

Nach einem Forschungsgutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zur

Unfallbeteiligung von Kleintransportern in den Jahren 1996 bis 2008 haben sich

keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein solches gesetzliches

Tempolimit die Unfallhäufigkeit und Unfallschwere von Kleintransportern auf

Autobahnen deutlich verringern würde.

Kleintransporter zwischen 2,8 und 3,5 t zGG waren nach diesen Untersuchungen

zwar unfallauffällig, wenngleich das hohe Niveau aus dem Jahre 2001

zwischenzeitlich gesenkt werden konnte. Nach Auskunft der BASt liegt im Jahre

2012 die Unfallbeteiligungsrate (Unfallbeteiligte je 1000 Fahrzeuge) von

Kleintransporter im Vergleich zum Pkw zwar ebenfalls höher (Kleintransporter: 10,1,

Pkw: 8,6), allerdings weisen Kleintransporter deutlich höhere Fahrleistungen als Pkw

auf.

Ergänzend merkt der Ausschuss an, dass das Gutachten aufgezeigt hat, dass der

Schwerpunkt des Unfallgeschehens mit Kleintransportern auf Landstraßen liegt. Die

schweren Kleintransporterunfälle finden gerade überproportional häufig auf

Autobahnabschnitten statt, in denen bereits Geschwindigkeitsbegrenzungen durch

Verkehrszeichen angeordnet sind. Auffallend häufig ist dies bei

Baustellenabschnitten der Fall. Aus diesem Grund hat die Verkehrsministerkonferenz

anstelle eines gesetzlichen Tempolimits für Kleintransporter mit einem zGG bis 3,5 t

die verstärkte Überwachung der Einhaltung der streckenbezogenen angeordneten

Geschwindigkeitsbegrenzungen gefordert.



Durch Änderungen im Straßenverkehrsrecht sind auch im Hinblick auf

Kleintransporter mehrere Maßnahmen ergriffen worden, um die Verkehrssicherheit

zu erhöhen. So wurden beispielsweise die Bußgeldvorschriften für das

Unterschreiten des gesetzlich geforderten Mindestabstands verschärft, um ein

deutlich abschreckendes Signal gegen das vielfach beobachtete „Drängeln“ auf

Autobahnen zu setzen. Ferner wurden die Anforderungen an das verkehrssichere

Verstauen der Ladung in der StVO präzisiert, da gerade auch bei der

Güterbeförderung mit Kleintransportern immer wieder eklatante Mängel bei der

Ladungssicherung bis hin zum Fehlen jeglicher Sicherung festgestellt wurden.

Das Angebot an Sicherheitstrainings ist ebenfalls erweitert worden. Immer mehr

Fuhrunternehmer ermöglichen ihren Mitarbeitern eine Teilnahme.

Diese Maßnahmen haben den großen Vorteil, dass sie nicht nur auf Autobahnen,

sondern allgemein wirken, mithin auch auf Landstraßen, wo – wie bereits

ausgeführt – der wirkliche Schwerpunkt des Unfallgeschehens mit Kleintransportern

liegt.

Abschließend wird darauf verwiesen, dass Fahrzeugführer von Kleintransportern

zwischen 2,8 und 3,5 t zGG nach der Fahrpersonalverordnung die auch für schwere

Lkw geltenden Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten haben. Auch hierdurch wird ein

Beitrag zu mehr Verkehrssicherheit geleistet.

Aus den oben dargelegten Gründen vermag der Petitionsausschuss die Forderung,

in der StVO eine generelle Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für Kleintransporter

einzuführen, nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren

abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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