Region: Tyskland

Straßenverkehrsordnung - Kein dauerhaftes Abstellen von Wohnmobilen in reinen Wohngebieten

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
124 Stödjande 124 i Tyskland

Petitionen har nekats

124 Stödjande 124 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2015
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2016-11-18 03:22

Pet 1-18-12-9213-022515



Straßenverkehrs-Ordnung



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass Wohnmobile nicht mehr dauerhaft in reinen

Wohngebieten abgestellt werden dürfen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen dem Petitionsausschuss 124 Mitzeichnungen und 42 Diskussionsbeiträge vor.

Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen

Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, Wohnmobile

sollten im Rahmen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wie Wohnwagen eingestuft

werden, sodass sie in Wohngebieten für eine gewisse Zeit zum be- und entladen

geparkt, aber nicht dauerhaft abgestellt werden dürften. Vor allem in Großstädten sei

die Parksituation bereits angespannt. Da immer mehr Menschen mit dem Wohnmobil

reisten, würden Wohnmobile zunehmend in Wohngebieten abgestellt werden. Sie

blockierten bis zu zwei Pkw-Stellplätze und behinderten häufig die Sicht, etwa an

Einfahrten oder in Kurven. Zudem blickten Anwohner wochenlang auf die weißen

Wände der Fahrzeuge.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:



Der Petitionsausschuss führt aus, dass die Benutzung öffentlicher Plätze, Straßen

und Wege Jedermann nur im Rahmen ihrer Widmung und der verkehrsbehördlichen

Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch) ist. Kein Gemeingebrauch

liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen

Zwecken benutzt wird. Auch der ruhende Verkehr gehört zum Gemeingebrauch. Der

ruhende Verkehr setzt sich aus haltenden und parkenden Fahrzeugen einschließlich

ihrer Anhänger zusammen. Parken im Sinne der StVO setzt dabei voraus, dass das

Wohnmobil bzw. der Wohnwagenanhänger nach dem Straßenverkehrsrecht zulässig

am Verkehr teilnimmt, also zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit ist. Solange

diese Voraussetzungen vorliegen, ist von einem gemeingebräuchlichen Parken der

Fahrzeuge auszugehen.

Um mögliche Behinderungen und Gefährdungen von Verkehrsteilnehmern durch

parkende Fahrzeuge, hierzu zählen auch Wohnmobile, auszuschließen, verbietet

§ 12 Absatz 3 StVO u. a. das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen

bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten und vor Grundstücksein-

und -ausfahrten. Nach § 12 Absatz 6 StVO ist platzsparend zu parken. Die durch die

Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten (vgl. lfd. Nr. 74 der

Anlage 2 StVO). § 12 Absatz 1 StVO verbietet das Halten u. a. an engen und an

unübersichtlichen Straßenstellen und im Bereich von scharfen Kurven. Zudem

verlangt § 1 StVO den Verkehrsteilnehmern grundsätzlich eine ständige Vorsicht und

gegenseitige Rücksichtnahme ab. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich darüber hinaus

so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den

Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass das „Abstellen“ eines Fahrzeugs

im öffentlichen Verkehrsraum unzulässig und vom Gemeingebrauch von Straßen

nicht mehr gedeckt ist. Abgestellt sind nach der gängigen Rechtsprechung auch

Fahrzeuge, die praktisch nicht am Verkehr teilnehmen (vergleiche beispielsweise

Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen 11. Senat vom 4. Dezember 2000,

Az.: 11 A 2870/97).

Damit bleibt die Beurteilung des Sachverhalts dem Einzelfall vorbehalten. Für die

Durchführung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sind nach dem Grundgesetz

(Artikel 83 und 84) die Länder zuständig. Diese führen die Bundesgesetze (hier: die

StVO) als eigene Angelegenheit aus. Die zuständigen Landesbehörden können im

konkreten Einzelfall das Parken von Wohnmobilen durch die Anordnung



entsprechender Verkehrszeichen untersagen. Ihnen obliegt zudem die

Verkehrsüberwachung.

Die geschilderte Problematik ist insoweit nicht einer unzureichenden Vorschriftenlage

anzulasten. Die StVO bedarf vor diesem Hintergrund keiner Änderung.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen, dass Wohnmobile nicht mehr dauerhaft in reinen Wohngebieten

abgestellt werden dürfen, nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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