Straßenverkehrsordnung - Kein Überholverbot für Pkw mit Anhänger und 100 km/h-Zulassung auf Autobahnen und Kraftstraßen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
126 Unterstützende 126 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

126 Unterstützende 126 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

14.10.2016, 04:23

Pet 1-18-12-9213-018545



Straßenverkehrs-Ordnung



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen

worden ist.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass Pkw-Anhänger-Gespanne, die für Tempo

100 km/h zugelassen sind, auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen vom Überholverbot

ausgenommen werden, da sie Lkw aufgrund ihrer zulässigen Höchstgeschwindigkeit

überholen können.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen dem Petitionsausschuss 126 Mitzeichnungen und 59 Diskussionsbeiträge vor.

Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen

Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die in Rede

stehende Beschilderung aus einer Zeit stamme, in der alle Kfz-Gespanne nur

80 km/h fahren durften. Mittlerweile gebe es die Möglichkeit, mit einer

entsprechenden Zulassung 100 km/h auf Autobahnen zu fahren. Viele Gespann-

Fahrer hätten finanziell und technisch viel investiert (ABS-Bremssysteme,

Schlingerdämpfer, geeignete Zugwagen- und Anhängerkombination), um mit ihrem

Gespann diese 100 km/h fahren zu können. Sobald jedoch der erste Lkw im

Überholverbot sei, müsse der Gespann-Fahrer mit 80 km/h dahinter bleiben. Damit

werde das Vorhaben des Gesetzgebers, bestimmten Gespannen eine

Geschwindigkeit von 100 km/h zu erlauben, um den Verkehrsfluss zu gewährleisten,

konterkariert. Busse, die ebenfalls eine solche 100-km/h-Genehmigung erhalten

könnten, seien von dem Überholverbot nicht erfasst und dürfen in solchen

Situationen überholen. Es sei wahrscheinlich versäumt worden, die Beschilderung an

die Neuregelung für 100-km/h-Gespanne anzupassen.



Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Einführend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass Überholverbote zum einen

wegen besonderer örtlicher Gefahren für Fahrzeuge, wie beispielsweise Seitenwind,

zum anderen aber auch als Möglichkeit den Verkehrsfluss (Verkehrsverhältnisse,

Ausbauzustand der Fahrbahn) zu verbessern, angeordnet werden. Ein von einer

zulässigen Höchstgeschwindigkeit abhängiges Überholverbot existiert in der

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hingegen nicht.

Das mit der Petition angesprochene Zusatzzeichen „auch Kraftomnibusse und Pkw

mit Anhänger“ wird ausschließlich zusammen mit Zeichen 277 (Überholverbot für Kfz

mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen, einschließlich ihrer Anhänger,

und von Zugmaschinen, ausgenommen Pkw und Kraftomnibusse) angeordnet. Es

gilt auch außerhalb von Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen

(Zeichen 331.1), auf denen der angesprochene Geschwindigkeitsvorteil nicht zum

Tragen kommt.

Der Ausschuss ergänzt, dass die zuständigen Landesbehörden auf der Grundlage

der StVO und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften im Rahmen des ihnen

zustehenden Ermessens und unter Abwägung der Gegebenheiten vor Ort

entscheiden, welche Maßnahme zur Sicherheit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs

im konkreten Einzelfall erforderlich ist. Um dies zu gewähren, eröffnet das

Zusatzzeichen die Möglichkeit, den Regelungsgehalt des Zeichens 277 auch auf

Pkw mit Anhänger und Kraftomnibusse zu erweitern. Diese Regelung hält der

Ausschuss für angemessen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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