Region: Germany

Straßenverkehrsordnung - Keine Smartphone-Nutzung am Steuer eines Kfz/Ahndung im Wiederholungsfall

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
169 supporters 169 in Germany

The petition is denied.

169 supporters 169 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2015
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

07/06/2016, 12:15

Pet 1-18-12-9213-023800Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen

worden ist.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Nutzung von Smartphones am Steuer

eines Kfz gesetzlich verboten wird und Verstöße im Wiederholungsfall mit Punkten

bzw. einem Fahrverbot geahndet werden.

Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

wurde, liegen dem Petitionsausschuss 169 Mitzeichnungen und

31 Diskussionsbeiträge vor. Darüber hinaus liegen dem Petitionsausschuss weitere

sachgleiche Eingaben vor, die gemeinsam einer parlamentarischen Prüfung

unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle angeführten

Aspekte gesondert eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, die Zahl der Unfälle,

die durch die Nutzung eines Smartphones am Steuer eines Kfz ausgelöst würden, sei

deutlich gestiegen. Dieses Verhalten werde nur als Kavaliersdelikt wahrgenommen,

es sei jedoch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende. Die Erfahrung zeige, dass

eine strengere Ahndung von Verstößen gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

zu regelkonformem Verhalten und damit zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr führe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie

folgt zusammenfassen:



Der Petitionsausschuss begrüßt das mit der Petition zum Ausdruck gebrachte

Engagement hinsichtlich der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit. Er verweist

darauf, dass auch die Bundesregierung seit langem erfolgreich bemüht ist, diese

weiterhin zu erhöhen. Ferner bestätigt der Ausschuss neben dem Bedarf an

präventiven Maßnahmen auch die in der Petition hervorgehobene Erforderlichkeit von

angemessenen Sanktionen bei Verkehrsverstößen.

Verstöße gegen die Verkehrsregeln stellen grundsätzlich Ordnungswidrigkeiten dar.

Nach § 24 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) können diese mit einer Geldbuße

von bis zu 2.000 Euro geahndet werden. Für besonders häufig vorkommende

Verkehrsverstöße sind in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) Regelgeldbußen

vorgesehen. Allerdings kann von diesen Regelsätzen bei Vorliegen besonderer

Gründe nach § 1 Absatz 2 BKatV abgewichen werden. Hierbei sind die jeweilige

Ordnungswidrigkeit und das von ihr ausgehende Gefahrenpotential maßgeblich. Der

Ausschuss weist darauf hin, dass im Rahmen der Bußgeldvorschriften die

Verhältnismäßigkeit, d. h. eine angemessene Abstufung der jeweiligen Geldbußen für

die verschiedensten im Straßenverkehr auftretenden Ordnungswidrigkeiten, beachtet

werden muss. Daher sind weniger schwerwiegende Verstöße, z. B. Verstöße gegen

die Parkvorschriften, mit geringeren Geldbußen belegt als schwerwiegende Verstöße,

beispielsweise gegen Geschwindigkeitsvorschriften.

Neben der Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ist auch ein

Fahrverbot nach § 25 StVG vorgesehen. Bei dem Fahrverbot handelt es sich um eine

Nebenfolge, die, mit Ausnahme des § 24a StVG (Verstoß gegen die 0,5-Promille-

Grenze), nur bei einer groben oder beharrlichen, d. h. wiederholten, Verletzung der

Verkehrsregeln zusätzlich zur Regelsanktion der Geldbuße angeordnet werden kann.

Hinsichtlich der angesprochenen Nutzung von Mobiltelefonen am Steuer von Kfz

verweist der Petitionsausschuss auf die bereits geltende Rechtslage: Die

verbotswidrige Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons stellt nach § 23 Absatz 1a

StVO eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie wird bei Kraftfahrenden mit einem

Bußgeldregelsatz in Höhe von 60 Euro und bei Radfahrenden mit 25 Euro geahndet.

Darüber hinaus wird bei Kraftfahrenden bei einem Erstverstoß ein Punkt im

Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen.

Ferner hebt der Ausschuss hervor, dass bei wiederholten Verstößen ein Fahrverbot

von einem bis drei Monaten in Betracht kommt. Damit wird dem vorgetragenen

Anliegen bereits nachgekommen.



Allerdings weist der Ausschuss darauf hin, dass die Einhaltung der Verkehrsregeln

nicht allein durch eine spürbare Sanktion für einen aufgedeckten Verstoß erreicht

werden kann, sondern dass es dazu auch einer effektiven Überwachung bedarf. Die

Überwachung und Ahndung der Verkehrsregeln der StVO und die im Einzelfall zu

treffenden Maßnahmen sind nach der Kompetenzverteilung der Artikel 83 und 84 des

Grundgesetzes eigene Angelegenheit der Bundesländer. Der Bund verfügt in diesem

Bereich weder über Eingriffs- noch über Weisungsrechte.

Da der Schwerpunkt der Petition in der Änderung der gesetzlichen Grundlagen zu den

Rechtsfolgen der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer eines Kfz

liegt, sieht der Ausschuss von einer Überweisung der Petition an die

Landesvolksvertretungen der Bundesrepublik Deutschland ab.

Vor dem Hintergrund der bereits vorgesehenen Rechtsfolgen bei der verbotswidrigen

Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer eines Kfz und der dargestellten Grundsätze

zur Ahndung von Ordnungswidrigkeit nach dem StVG hält der Ausschuss die geltende

Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung

auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (pdf)


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