Straßenverkehrsordnung - Keine Vorbeifahrt an Omnibussen und Schulbussen bei eingeschaltetem Warnblinklicht

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
84 Unterstützende 84 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

84 Unterstützende 84 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:07

Pet 1-18-12-9213-013168

Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, § 20 Abs. 4 Straßenverkehrs-Ordnung zum Schutz der
Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel zu ändern.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 84 Mitzeichnungen und 40 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, zwei tödliche Unfälle
von Grundschülern an Bushaltestellen in Sachsen-Anhalt seien auf die Unachtsamkeit
und die überhöhte Geschwindigkeit anderer Verkehrsteilnehmer zurückzuführen.
Daher solle § 20 Abs. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) insoweit abgeändert
werden, dass der Verkehr in Fahrtrichtung von Omni- bzw. Schulbussen hinter diesen
zu warten hat und nur noch der Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn in
Schrittgeschwindigkeit passieren darf. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass
die Verkehrsteilnehmer nicht gewillt seien, sich an die bestehende Regelung der StVO
zu halten und mit Schrittgeschwindigkeit an den Bussen vorbeizufahren. Auch scheine
die Verkehrspolizei nicht in der Lage zu sein, diesem Sachverhalt mit massiven
Kontrollen nachzugehen und rigoros zu ahnden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Zunächst äußert der Petitionsausschuss sein tiefes Bedauern über den Tod der beiden
Grundschulkinder. Da die Verkehrssicherheit für ihn einen sehr hohen Stellenwert
einnimmt, begrüßt er grundsätzlich das Engagement von Petentinnen und Petenten,
die Missstände aufzeigen, Vorschläge unterbreiten oder in einem persönlichen
Anliegen zur StVO um Unterstützung bitten.
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass nach § 20 Abs. 1 StVO an
Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten
Schulbussen, die an Haltestellen mit dem Zeichen 224 halten, auch im Gegenverkehr,
generell nur vorsichtig vorbeigefahren werden darf.
Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer
Haltestelle nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen zudem bereits
heute nicht überholt werden (§ 20 Abs. 3 StVO). Halten diese Busse dann mit weiterhin
eingeschaltetem Blinklicht an der Haltestelle, darf gemäß § 20 Abs. 4 StVO nur mit
Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden,
dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit
gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen nicht
behindert werden. Die Fahrzeugführenden müssen, wenn nötig, warten. Die StVO
verlangt den Verkehrsteilnehmenden also bereits aktuell einen
Gefährdungsausschluss auf höchster Stufe ab.
Da nicht vorhersehbar ist, wie lange ein Bus mit eingeschaltetem Warnblinklicht an
einer Haltestelle steht und auch außerhalb des Haltestellenbereichs ein Überholen oft
nicht möglich ist, wären Verkehrsteilnehmende gezwungen, sich an den Fahrplan des
Busses anzupassen. Es ist aus Sicht des Ausschusses absehbar, dass eine solche
stringente Regelung von den Verkehrsteilnehmenden nicht akzeptiert würde, zumal
die derzeitige Regelung eine ebenso sichere situationsbezogene Verhaltensweise
gewährleistet.
Auch wenn jedes einzelne Opfer eines Verkehrsunfalls beklagenswert ist und ein
Opfer zu viel ist, so stellt der Petitionsausschuss doch fest, dass nicht das Fehlen,
sondern das Nichtbeachten bestehender Regelungen die mit der Petition geschilderte
Problematik verursacht. Diese ist insoweit nicht einer unzureichenden Vorschriftenlage
anzulasten, eine Änderung der StVO könnte nach Auffassung des Ausschusses keine
Erhöhung der Akzeptanz der Vorschrift bei den Verkehrsteilnehmern bewirken. Bund

und Länder sind sich einig, dass intensive Verkehrskontrollen durchgeführt werden
müssen. Die Verkehrsüberwachung in den Ländern hat deshalb – trotz der begrenzten
personellen und technischen Ausstattung – einen hohen Stellenwert.
Vor diesem Hintergrund kann die vom Petenten vorgeschlagene Änderung aus der
Sicht des Ausschusses nicht befürwortet werden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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